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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107369/10/Ki/Ka

Linz, 13.02.2001

VwSen-107369/10/Ki/Ka Linz, am 13. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 20.11.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.7.2000, VerkR96-13651-1999-K, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.200,00 Schilling (entspricht  87,21 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20.7.2000, VerkR96-13651-1999-K, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 21.1.1999, um 06.35 Uhr, auf der A 1 Westautobahn im Gemeindegebiet von Ansfelden bei Strkm.170,000 in Richtung Wien, den PKW, Kz. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwin-digkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gelenkt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Als Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, dass die strafbare Tat durch die in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung enthaltene Sachverhaltsfeststellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hatte, erwiesen sei. Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Einkommens des Bw ein solches von 18.000 S netto monatlich bzw von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Straferschwerend sei die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu werten gewesen, strafmildernde Umstände wären keine bekannt.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 20.11.2000 Berufung. Darin führt er aus, dass er seit 10.1.2000 in Haft sei und bemängelt, warum nie eine Lenkerauskunft gemacht worden wäre.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine zunächst festgesetzte mündliche Berufungsverhandlung wurde wieder abberaumt, zumal der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 18.1.2000 (übermittelt per Telefax) darauf verzichtet hat. In dem erwähnten Schreiben führt der Beschuldigte aus, dass er am besagten Tag mit dem ungarischen Staatsbürger K, der sein Chauffeur gewesen sei, nach Ungarn fuhr. Dieser sei an diesem Tage der Lenker des PKW gewesen, er selbst hatte zu der Zeit auch keine Lenkerberechtigung. Er habe in seinem Pass einen Ausreisestempel vom 21.11.1999 gefunden.

Die hs. Berufungsbehörde hat daraufhin ein Schreiben an die vom Beschuldigten genannte Person gerichtet. Die diesbezügliche Postsendung wurde jedoch mit dem Vermerk "unbekannt" bzw "Anschrift ungenügend" retourniert.

Das Landesgendarmeriekommando für Oö. hat überdies die gegenständlichen Radarfotos vorgelegt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte durch ein Radarmessgerät und zwar durch eine Radarbox, Marke MUVR 6FA, Nr.1401. Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW ist der Beschuldigte, dieser Umstand wurde von ihm nicht bestritten.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Folge das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw durchgeführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Verfahrensakt findet sich überdies ein Vermerk, wonach der Bw im Jahre 1999 wegen einer Übertretung des § 8 Abs.4 StVO 1960 bestraft wurde.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" missachtet.

Die dem Bw angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt. Außer Streit steht auch, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW ist. Dass es sich um den PKW mit dem polizeilichen Kz: handelt, ist durch die im Akt aufliegenden Radarfotos belegt.

Der Bw hat zunächst in seiner Berufung lediglich bemängelt, dass keine Lenkererhebung gemacht worden wäre. Später führte er dann aus, dass der ungarische Staatsbürger K, sein Chauffeur gewesen wäre, das heißt, dass dieser den PKW gelenkt hätte.

Die hs. Berufungsbehörde hat im Hinblick auf diese Rechtfertigung versucht, die vom Beschuldigten bezeichnete Person zu befragen. Ein diesbezüglicher an die vom Beschuldigten angegebene Adresse gerichteter Brief wurde jedoch mit dem Vermerk "unbekannt" bzw "Anschrift ungenügend " an die hs Behörde zurückgesandt.

In Würdigung dieses Umstandes geht die erkennende Berufungsbehörde davon aus, dass die Rechtfertigungsangaben des Bw nicht der Tatsache entsprechen bzw eine bloße Schutzbehauptung darstellen. Wohl obliegt es den Verwaltungsbehörden, dem Beschuldigten das strafbare Verhalten in objektiver Hinsicht nachzuweisen, eine gewisse Mitwirkungspflicht obliegt aber laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch dem Beschuldigten. Dadurch, dass er offensichtlich zumindest eine unrichtige Adresse angegeben hat, ist der Bw der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und kommt eben, wie bereits dargelegt wurde, die Berufungsbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der Tatvorwurf, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zu Recht besteht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Gerade im Hinblick darauf, dass auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) können sowohl die verhängte Geldstrafe, als auch die Ersatzfreiheitsstrafe nicht als zu hoch bemessen angesehen werden. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, welche nicht bestritten werden, berücksichtigt. Strafmildernde Umstände können nicht gewertet werden, zumal zumindest eine Verwaltungsübertretung (StVO 1960) vorgemerkt ist.

Nicht als ausdrücklicher Erschwerungsgrund im Zusammenhang mit § 19 Abs.2 VStG ist die festgestellte erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzusehen. Dieser Umstand ist jedoch insoferne zu berücksichtigen, als einerseits Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung der geschützten Interessen bildet und andererseits auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter diesem Aspekt war natürlich die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei der Feststellung des Strafausmaßes zu relativieren.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände ist bei der Festlegung des Strafausmaßes keine Rechtswidrigkeit festzustellen, eine Herabsetzung ist sowohl aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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