Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107376/2/Ki/Ka

Linz, 05.01.2001

VwSen-107376/2/Ki/Ka Linz, am 5. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des V, vom 11.12.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 20.11.2000, Zl. VerkR96-5311-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 20.11.2000, Zl. VerkR96-5311-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 17.8.2000 um ca. 14.05 Uhr als Lenker des PKW in Ried i.I., auf der Schillerstraße auf Höhe der Brücke über den Rieder Bach in Fahrtrichtung Stöcklgras entgegen dem Vorschriftszeichen "Wartepflicht bei Gegenverkehr" es unterlassen, bei Gegenverkehr zu warten.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 11.12.2000 Berufung ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe.

Als Begründung führt er an, dass er einsehe, er habe einen Fehler gemacht, doch erscheine die verhängte Geldstrafe zu hoch angemessen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Wie die Bezirkshauptmannschaft Ried zu Recht ausgeführt hat, hat die gegenständliche Verkehrsanordnung den Zweck, einen reibungslosen Verkehrsfluss im Bereich der Engstelle der Brücke über den Rieder Bach zu gewährleisten. Durch sein Verhalten hat der Bw genau gegen diesen Regelungszweck verstoßen.

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 10.000 S) erscheinen sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden konkreten Falle durchaus tat- und schuldangemessen. Dazu kommt, dass dem Beschuldigten im Hinblick auf die evidenten Vormerkungen der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute gehalten werden kann. Insbesondere muss dazu darauf hingewiesen werden, dass der Bw bereits mehrmals wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft werden musste. Strafmildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt wurden, wurden vom Bw nicht bestritten.

Für die Strafbemessung sind überdies spezial- sowie generalpräventive Überlegungen anzustellen, weshalb auch aus diesem Grunde eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar ist.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und sohin der Beschuldigte in seinen Rechten nicht verletzt wurde. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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