Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107388/23/Kei/Km

Linz, 28.12.2001

VwSen-107388/23/Kei/Km Linz, am 28. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M G, R 90/II/4, 4 L, gegen die Spruchpunkte 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2001, zu Recht:

  1. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU, wird Folge gegeben, diese Spruchpunkte werden aufgehoben und diesbezüglich wird das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU, keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Sie haben am 20.7.2000 um 00.55 Uhr 1-4) in L, R nächst Nr. 6, 5-7) L, auf d. N, Ri. U, im Bereich der Krzg. H - H den Kombi UU- gelenkt und 1) haben sich am 20.7.2000 um 02.10 Uhr in L, R nächst Nr. 6 geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben, 2) es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist, 3) das Kfz. gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, 4) als Lenker des KFZ den Zulassungsschein nicht mitgeführt und einem Organ d. öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt, 5) die Richtungsänderung nach links nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre, 6) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da Sie ca. 100 km/h fuhren, 7) das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und Ihr Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.

Übertretene Rechtsvorschrift: §§ 1) 5/2 StVO iVm § 99/1/b StVO 2) 4/5 StVO 3) 1/3 FSG 4) 102/5/b KFG 5) 11/2 StVO 6) 20/2 StVO 7) 38/5 StVO iVm § 38/1/a StVO

Strafnorm: §§ 1) 99/1/b StVO 2) 99/3/b StVO 3) 37/1 FSG iVm 37/3/1 FSG 4) 134/1 KFG 5) 99/3/a StVO 6) 99/3/a StVO 7) 99/3/a StVO

verhängte Geldstrafe: 1) S 25.000,-- 2) S 2.000,-- 3) S 20.000,-- 4) S 500,-- 5) S 1.000,-- 6) S 2.000,-- 7) S 5.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 3 Wochen 2) 72 Stunden 3) 14 Tage 4) 18 Stunden 5) 36 Stunden 6) 72 Stunden 7) 1 Woche

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 5.550,--

Gesamtbetrag: S 61.050,-- (€ 4.436,68)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen die Spruchpunkte 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU, richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 6 12 00 mit Verweis auf den Bescheid der Bundespolizei Linz. Da ich durch widrige Umstände AKH das Rechtsmittel zu spät eingereicht habe. Dadurch muss ich das Fahrverbot in Kauf nehmen obwohl zu keinem Zeitpunkt keine Beweise etc vorlagen. Sondern großteils meine jugendliche Vorbelastung Bemessungsgrundlage war. Das beweist, dass mir die Straferkenntnis schon vor der Klärung zugestellt wurde. Mein Lebenswandel im Verkehrsbereich und das PS Gutachten haben dazu geführt das ich vom Amtsarzt seit einiger Zeit die Erlaubnis habe den Führerschein zu machen. Hiermit bitte ich um ein faires Verfahren und um die Beigabe eines Verteidigers."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat am 13. Dezember 2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden einvernommen die Zeugen H H, A C, Revierinspektor P M und Revierinspektor J R.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 20. Juli 2000 um ca. 00.55 Uhr war H H mit einem von ihm gelenkten Taxi dabei, vom Hauptplatz in Linz nach U zu fahren. Sein Fahrgast war A C. Bei der Zufahrt zur Kreuzung vor der N fuhr vor den beiden das weiße Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen UU-. Dem H H und dem A C ist dabei aufgefallen, dass dieses vor ihnen fahrende Kraftfahrzeug von einem offensichtlich alkoholisierten Lenker gelenkt wurde. Als die Ampel im Bereich der Kreuzung vor der N auf grün geschaltet hatte, fuhr das vor dem durch H H gelenkten Taxi befindliche Kraftfahrzeug abrupt los und mit hoher Geschwindigkeit über die N (zeitweise mit ca. 100 km/h). Dieses Kraftfahrzeug überquerte die Kreuzung nach der N bei Rotlicht und war im Begriff, in die R einzubiegen. Der Lenker dieses Kraftfahrzeuges schaffte das aber nicht und kam im Bereich der Fläche zwischen der H und der R, die mit lockerem Erdreich und Sträuchern versehen war zum Stehen. Daraufhin entfernten sich zwei Personen, die im erwähnten Kraftfahrzeug mitgefahren sind, vom Kraftfahrzeug. Eine Person, die in diesem Kraftfahrzeug mitgefahren ist, war jedenfalls dunkel bekleidet und hatte eine Lederjacke angehabt.

Der Taxifahrer H H verständigte vom Bereich der Unfallstelle aus die Polizei. An der Unfallstelle trafen dann die Polizeibediensteten Revierinspektor J R und Revierinspektor P M ein. Die Polizeibediensteten gingen vom Bereich der Unfallstelle einige Meter Richtung R, wo sich der Bw, der dunkel gekleidet war, befand. Der Bw wurde daraufhin befragt und es wurden der Führerschein und der Zulassungsschein verlangt. Der Bw konnte keines dieser Papiere vorweisen.

Ein Abdruck einer Schuhsohle war am Boden bei der Fahrerseite des verunfallten Fahrzeuges. Ein Vergleich dieses Abdruckes mit einer Schuhsohle eines Schuhs, den der Bw anhatte ergab für die Polizeibediensteten, dass der Abdruck vom Schuh des Bw stammte.

Zur Amtshandlung ist der Zulassungsbesitzer des verunfallten Kraftfahrzeuges A F, der vorher von einem Polizeibediensteten verständigt worden war, gekommen.

Durch Revierinspektor R wurde der Bw, der auf diesen Bediensteten einen alkoholisierten Eindruck machte, um ca. 02.10 Uhr im Bereich der Unfallstelle zu einem Alkotest aufgefordert. Der Bw verweigerte die Durchführung eines Alkotests mit der Begründung, dass er nicht Lenker des verunfallten Kraftfahrzeuges gewesen sei.

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Zeuge H H brachte in der Verhandlung im Hinblick auf die Frage der Lenkereigenschaft des Bw vor:

"Als ich beim Fahrzeug, das vor mir gefahren ist, zum Stehen kam, waren beide Insassen, die mit dem Fahrzeug unterwegs waren, nicht mehr im Bereich des Fahrzeuges. Wer das vor mir fahrende Fahrzeug gelenkt hat, das kann ich nicht sagen. Einer der beiden Fahrzeuginsassen hatte jedenfalls eine schwarze Lederjacke an. ... Ich weiß, dass die erwähnte Person, die eine schwarze Lederjacke trug, im vor mir fahrenden Fahrzeug über die N gefahren ist. Ob diese Person der Lenker oder der Beifahrer gewesen ist, das kann ich nicht sagen. Diese Person hat sich nach dem Vorfall im Bereich der Kreuzung nach der N für eine Zeit vom Auto entfernt und ist zur Zeit, als die Polizei da war, wieder im Bereich des Fahrzeuges gewesen. ..... Ich habe auch eine zweite Person wahrgenommen, die eine Jeansjacke getragen hat und die kurz vom Hauseck zum Bereich des verunfallten Fahrzeuges geschaut hat, als die Polizei anwesend war. Diese Person ist aber danach verschwunden. Diese Person, die eine Jeansjacke getragen hat, ist möglicherweise in dem vor mir fahrenden Fahrzeug über die N gefahren bzw. mitgefahren."

Der Zeuge A C brachte in der Verhandlung im Hinblick auf die Frage der Lenkereigenschaft des Bw vor:

"Eine Person ist aus dem weißen Fahrzeug, und zwar über die Fahrertür, nach dem Unfall ausgestiegen und hat sofort den Bereich des Fahrzeuges verlassen. Diese Person war dunkel gekleidet. Ich glaube, diese Person hatte eine Lederjacke angehabt. Diese Person ist nachher, als die Polizei beim weißen Fahrzeug gewesen ist, wieder zu diesem Fahrzeug gekommen. ...... Die zweite Person, die im weißen Fahrzeug war, war heller gekleidet. Diese Person hat sich sogleich nach dem Unfall entfernt und ist nicht wieder aufgetaucht in diesem Bereich."

Der Zeuge Revierinspektor J R sagte in der Verhandlung im Hinblick auf die Frage der Lenkereigenschaft des Bw aus:

"Das Fahrzeug, das verunfallt gewesen ist, ist im Bereich des Gebüsches gestanden, in diesem Bereich war die Erde unbedeckt. Auf der Seite der Fahrertür war eine Fußspur (Schuhabdruckspur). Es war dort kein Gras, sondern lockere Erde. Diese Schuhabdruckspur hat mit dem Profil des Schuhs, den Herr G anhatte, übereingestimmt. Wir haben den Schuh des Herrn G angeschaut. Dies hat er sich auch gefallen lassen. Es war ein markantes Profil. Ich kann mich nicht erinnern, dass im Bereich des Fahrzeuges außer dem erwähnten Fußabdruck weitere Fußabdrücke gewesen sind. ..... Ich weiß nicht mehr, ob man bei der Beifahrertür des verunfallten Fahrzeuges aussteigen hätte können oder nicht ..... Ich kann mich nicht erinnern, dass ich im Bereich der Beifahrertür des verunfallten Fahrzeuges Fußspuren gesehen hätte."

4.2. Der oben im Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung am 13. Dezember 2001 erfolgten Aussagen der in dieser Verhandlung einvernommenen Personen.

Aufgrund der Aussagen der Zeugen H H und A C wird davon ausgegangen, dass sich im gegenständlichen Zusammenhang zwei Personen im Kraftfahrzeug befunden haben - und zwar der dunkel gekleidete Bw und eine weitere Person, die heller gekleidet war.

Es ist nicht nachvollziehbar, ob die Person, die außer dem Bw im Kraftfahrzeug sich befunden hat, auf der Beifahrerseite oder auf der Fahrerseite das Kraftfahrzeug verlassen hat. War der Bw selbst nur Beifahrer und hat er - weil die Beifahrertür wegen des Gebüsches nicht zu öffnen war - das KFZ über die Fahrertür verlassen, so ist erklärbar, dass sich auf dieser Seite sein Schuhabdruck befand, ohne dass er der Lenker des KFZ war.

Vor dem Hintergrund der angeführten Aussagen in der Verhandlung, die allesamt dahin übereinstimmen, dass keiner den Bw als KFZ-Lenker erkannt hat, ist daher nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen UU- gewesen ist (der Bw hat die Lenkereigenschaft bestritten) und es ist das Vorliegen der dem Bw mit den Spruchpunkten 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU vorgeworfenen Übertretungen nicht erwiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG im Hinblick auf die Spruchpunkte 2), 4), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Dezember 2000, Zl. III/S 26685/00 V1SBU, keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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