Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107392/6/Br/Bk

Linz, 30.01.2001

VwSen-107392/6/Br/Bk Linz, am 30. Jänner 2001

DVR. 069039

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24. November 2000, VerkR96-7759-2000-Hu, wegen einer Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960, nach der am 30. Jänner 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 24. November 2000, Zl.: VerkR96-7759-2000-Hu, über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO, eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 2. Juli 2000 gegen 14.50 Uhr als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen , auf der A1 bei Strkm 161,000, in Fahrtrichtung Wien, bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h zu einem Vorderfahrzeug nur einen Abstand von etwa zwei Meter eingehalten habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die Anzeigeangaben des Lenkers des Vorderfahrzeuges, des A. K. Dieser erstattete als Privatperson bei der Autobahngendarmerie in Amstetten (LGK f. Niederösterreich - Außenstelle Amstetten) um 15.25 Uhr Anzeige gegen den Lenker des Reisebusses mit dem o.a. Kennzeichen. Im Zuge der von der Behörde getätigten Lenkererhebung wurde seitens des Fahrzeughalters mit Schreiben vom 21. August 2000 der Berufungswerber als Lenker namhaft gemacht.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er primär seine Lenkereigenschaft bestreitet. Er rügt darin ausdrücklich die Nichtbeachtung seines im erstinstanzlichen Verfahren zweimal getätigten Vorbringens, das bezeichnete Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Der Lenker auf der fraglichen Fahrt sei ein Herr A gewesen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu fällen zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Letzteres wäre insbesondere angesichts der anzunehmenden Kenntnis der Verantwortung des Berufungswerbers (siehe Aktenvermerk v. 29.11.00 auf AS 13) indiziert gewesen. Durch die Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung des Tatvorwurfes zur Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR-7759-2000-Hu, anlässlich der Berufungsverhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde als Zeuge G und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Ergänzend wurde noch Beweis erhoben durch Beischaffung der Schaublätter der vom Berufungswerber und dem Zeugen A am 2.7.2000 gelenkten Omnibusse (Beilagen 1 u.2).

Mit einem Schreiben des Zulassungsbesitzers vom 11.1.2000 wurde als Fahrzeuglenker zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls Herr A bestätigt. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber war offenbar anlässlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht der Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen (D). Darauf wies er neben der Berufung auch schon in seinem Schreiben vom 5. Oktober 2000 an das mit der Rechtshilfevernehmung beauftragte Bezirkspolizeikommissariat Penzing hin. Dieses Schreiben, welches am 10. oder 20. Oktober 2000 von diesem Kommissariat an die Behörde erster Instanz übermittelt wurde, wurde laut Eingangsstempel erst am 28. November 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land registriert. Der Verbleib dieses entscheidungswesentlichen Beweismittels ist nicht nachvollziehbar. Als schwer nachvollziehbar erweist sich jedoch, warum die Behörde erster Instanz trotz zweier Noten der Rechtshilfebehörde (vom 10.10. und 20.10.2000, AS 10 und 13) am 24. November 2000 das Straferkenntnis erließ, ohne sich jedoch um das Ergebnis ihrer Rechtshilfebemühung zu kümmern bzw dieses offenbar auf sich bewendet zu lassen. Der Aktenvermerk vom 29.11.2000 erweist sich in diesem Zusammenhang im Widerspruch zu den zwei Übersendungen des Kommissariats Penzing. Hinzuweisen ist auf den Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land "18. Dez. 2000" - den Zeitpunkt des Berufungseinlangens - auf dem Schreiben des Berufungswerbers an das Bezirkspolizeikommissariat Penzing vom 5. Oktober 2000 (AS 15).

Auf Grund der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Schaublätter ergibt sich schlüssig, dass der Berufungswerber einen anderen Bus, während der Zeuge A offenbar den Bus mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen lenkte. Dies bestätigte ferner der Fahrzeughalter mit einem Schreiben an den Oö. Verwaltungssenat vom 11.1.2001. Auch der als Zeuge vernommene G bestätigte im Rahmen seiner Zeugenaussage die Lenkereigenschaft des Busses, wobei er aber das anzeigegegenständliche Fahrverhalten mit Entschiedenheit bestritt. Da hinsichtlich desselben bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, war die Aussage unter Wahrheitspflicht, d.h. ohne sich auf Entschlagungsrecht berufen zu können, abzulegen. An der Richtigkeit dieser Angabe konnte daher auch angesichts einer Vorlage des Schaublattes für den Omnibus mit dem o.a. Kennzeichen, welches den Zeugen als Lenker ausweist, schon aus praxisorientierter Beurteilung nicht gezweifelt werden.

Der Berufungswerber erklärte darüber hinaus den Umstand der hier falschen Lenkerauskunft nachvollziehbar damit, dass üblicherweise er mit dem Bus mit dem Kennzeichen unterwegs ist, wobei jedoch auf Grund bestimmter Umstände am 2. Juli 2000 dieser Bus dem Herrn A zugeteilt war. Dies dürfte seitens des Firmeninhabers J zu dieser unzutreffenden Auskunft geführt haben.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG war auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, welches den Beweis der fehlenden Lenkereigenschaft erbrachte, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Kritisch anzumerken bleibt, dass durch die hier als problematisch zu bezeichnende Aktenführung und das Unterbleiben einer Berufungsvorentscheidung sowohl dem Berufungswerber zur Abwehr des Tatvorwurfes unnötige Mühen und Kosten verursacht wurden und zusätzlich ein erheblicher Verwaltungsaufwand erzeugt wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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