Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107393/13/Sch/Rd

Linz, 03.04.2001

VwSen-107393/13/Sch/Rd Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau DI H vom 20. Dezember 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2000, VerkR96-2670-2000-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S (entspricht 36,34 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2000, VerkR96-2670-2000-Hu, über Frau DI H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil sie am 16. Februar 2000 um 21.43 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1 bei Kilometer 173,795 in Richtung Salzburg den Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hatte zwar an die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung kein detailliertes Erinnerungsvermögen mehr, konnte aber den Vorgang dennoch soweit wiedergeben, dass für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel an der Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsfeststellung entstehen konnten. Der Zeuge ist als ein einer Autobahngendarmerie-Dienststelle zugeteilter Beamter häufig mit Lasermessungen betraut. Es kann daher bis zum Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte, welche im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, angenommen werden, dass er in der Lage ist, solche Messungen fehlerfrei durchzuführen und auch das Messergebnis dem gemessenen Fahrzeug zuzuordnen. Insbesondere kann erwartet werden, dass ihm auch beim Ablesen des Messergebnisses vom Display des Gerätes keine Fehler, wie etwa "Ziffernstürze" udgl. unterlaufen. Der Berufungswerberin ist es sohin nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihr anlässlich der Anhaltung nach der Geschwindigkeitsmessung vom amtshandelnden Gendarmeriebeamten "lediglich" eine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h vorgehalten worden wäre. Vielmehr ist nach der gegebenen Beweislage davon auszugehen, dass die in der Anzeige des Meldungslegers angeführte Fahrgeschwindigkeit die tatsächlich eingehaltene gewesen ist. Der Berufung konnte damit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Berufungswerberin hat die im tatörtlichen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 73 km/h überschritten. Derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen einem Fahrzeuglenker nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr versehentlich, sondern werden - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen.

Der Rechtsmittelwerberin ist allerdings zugute zu halten, dass es sich bei der A1 Westautobahn im Vorfallsbereich um eine Verkehrsfläche mit jeweils drei Fahrstreifen in eine Fahrtrichtung handelt und sich zudem der Straßenverlauf gerade und übersichtlich darstellt. Die potenzielle Gefahr, die von der Berufungswerberin durch ihre hohe Fahrgeschwindigkeit ausgehen konnte, kann somit nicht als gleich eingestuft werden wie bei einer Verkehrsfläche, auf die diese Gegebenheiten nicht zutreffen. Zudem kommt der Rechtsmittelwerberin der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der in spezialpräventiver Hinsicht eine besonders große Bedeutung hat (vgl. VwGH 24.9.1997, 97/03/0128).

Diese Erwägungen lassen die Annahme zu, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Berufungswerberin künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Genannten, insbesondere ihr monatliches Bruttoeinkommen von ca. 40.000 S, lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum