Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107395/2/Fra/Ka

Linz, 22.01.2001

VwSen-107395/2/Fra/Ka Linz, am 22. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.12.2000, AZ. VerkR96-472-2000-BB/KB, betreffend Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 17 Abs.1 2. Satz iVm § 15 Abs.4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 17 Abs.1 2. Satz iVm § 15 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.1.2000 um 8.06 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz.: , in Linz, Freistädterstraße Richtung Zentrum, Zubringer zur Autobahn gelenkt und dabei beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug einen der Verkehrssicherheit und/oder der Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, an dem er vorbeigefahren ist, eingehalten hat, sodass er einen Kombi, VW-Passat, streifte und beschädigte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw bringt vor, dass mit der Umschreibung, er habe "das Sattelkraftfahrzeug, Kz: , in Linz, Freistädterstraße Richtung Zentrum, Zubringer zur Autobahn gelenkt" der Tatort nicht ausreichend konkretisiert sei, da von der Freistädterstraße in Richtung Zentrum an mehreren Stellen auf die Autobahn aufgefahren werden könne. Das Straferkenntnis entspreche somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und stehe damit auch im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH).

Bereits mit diesem Vorbringen ist der Bw im Recht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt dem Tatort bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw ungenau bezeichnet ist. Da es den Tatsachen entspricht, dass von der Freistädterstraße in Richtung Zentrum an mehreren Stellen auf die Autobahn aufgefahren werden kann, hätte, damit die Tatortumschreibung den Konkretisierungserfordernissen des § 44a Z1 leg.cit. entspricht, der Tatort beispielsweise durch zusätzliche Angabe eines Straßenkilometers bzw. einer Hausnummer bezeichnet werden müssen.

Aus den genannten Gründen konnte der Oö. Verwaltungssenat auf das Vorbringen des Bw, dass im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge F den Schaden erst drei Tage später bemerkt hat und der Eintritt desselben viele andere Ursachen haben könnte, was zur Folge hat, dass hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht einmal der objektive Tatbestand feststeht, nicht weiter eingehen. Zur inhaltlichen Überprüfung des Tatbestandes hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne des Beweisantrages des Bw vom 19.6.2000 bedurft.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer Verhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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