Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107401/7/SR/Ri

Linz, 26.02.2001

VwSen-107401/7/SR/Ri Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K M, vertreten durch RA Dr. A R, Pstraße, V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V vom 22. November 2001, Zl. VerkR96-11775-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) nach der am 26. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 3.000 S (entspricht  218,02 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.
  2. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu II.: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 18.8.2000 um 18.16 Uhr das Motorrad S auf der Bundesstraße in Richtung S gelenkt und haben im Gemeindegebiet von Frankenmarkt bei km die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52a Ziffer 10a StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wir über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese unein- gemäß §

bringlich ist,

Ersatzfreiheits-

strafe von

1) S 4.000,00 (290,69 €) 144 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Gesamt:

S 4.000,00 (290,69 €) Gesamt: 144 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 Schilling (29,07 €) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,00 (319,76 €).

2. Gegen dieses am 28. November 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Dezember 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Übertretung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes festgestellt und bei der Strafbemessung auf § 19 VStG Bedacht genommen worden sei. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass er an Ort und Stelle keinesfalls die behauptete Geschwindigkeit eingehalten habe. Es sei auch keinesfalls nachgewiesen, dass er eine derartige Verwaltungsübertretung begangen habe. Aus dem Straferkenntnis sei der Standort des Anzeigers nicht erschließbar und dieser sei auch nicht einvernommen worden. Da Lasergeräte in der Anwendung höchst problematisch seien und es außerordentlich viele und hohe Fehlerquellen gäbe, im gegenständlichen Fall ein Motorrad gemessen und in keiner Weise auf das Ergebnis verfälschender Quellen eingegangen worden sei, würde ein Lokalaugenschein, die Einvernahme des Anzeigers zu seinem Standort und die Beischaffung des Eichscheines beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft V hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat die mündliche Verhandlung für 26. Februar 2001 anberaumt, die Verfahrensparteien und den Zeugen BI W geladen. Der Vertreter der BH von V wurde um Beischaffung des Eichscheines für das verwendete Gerät ersucht.

Vor der Verhandlung wurde vom Verhandlungsleiter ein Ortsaugenschein durchgeführt.

3.2. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 18. August 2000 im Gemeindegebiet von F, Bezirk V, auf der Bundesstraße B , bei Straßenkilometer, Richtung S mit dem Motorrad, Kz.: die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 113 km/h (abzüglich Verkehrsfehlergrenze) betragen hat.

Die Geschwindigkeit von 113 km/h wurde mit dem Verkehrs-geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E festgestellt. Das verwendete Messgerät wurde am 29. Juni 2000 geeicht und die Nacheichfrist wurde für 31. Dezember 2003 festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenze von 3 % wurde in Abzug gebracht. Der Standort des Beamten befand sich bei StrKm, der Messpunkt bei StrKm und die Messstrecke hat ca. 199 Meter betragen. Die Verwendungsbestimmungen wurden - so die Aussage des BI W - eingehalten und vor allem wurden die Funktionstests entsprechend den Verwendungsbestimmungen von ihm durchgeführt. Die Durchführung der Gerätefunktionskontrolle wurde im Messprotokoll vom 18. August 2000 vermerkt und mit "18.00" angegeben. Die Zielerfassungskontrolle und "0-km/h"-Messung wurde mit 18.00 Uhr protokolliert. Weiter sind dem Messprotokoll der Messbeginn mit 18.01 Uhr, eine Messdauer von 24 Minuten und ca. 20 gemessene Fahrzeuge, 2 Organmandate und 2 Anzeigen als Ergebnis zu entnehmen.

Zum Zeitpunkt der Messung befand sich auf dem betreffenden Straßenabschnitt ausschließlich das kontrollierte Motorrad im Messbereich.

Nach der Zeugenbefragung wurde der Antrag auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines vom Bw zurückgezogen.

In der mündlichen Verhandlung wurden vom Vertreter der BH eine Kopie des Eichscheines, der VO für den betreffenden Straßenabschnitt und vom Zeugen eine Kopie des Messprotokolls vorgelegt.

3.3. Die Angaben des Zeugen BI W sind schlüssig, nachvollziehbar und spiegeln betreffend dem üblichen Messprocedere eine korrekte Handhabung wider. BI W hat bei der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Ausführungen finden Bestätigung in der Anzeige, dem vorgelegten Messprotokoll und seinen persönlichen Aufzeichnungen. Der Zeuge hat zwar Teile seiner Aussagen nur deshalb so ausführlich darlegen können, weil er zuvor in seinen Aufzeichnungen und der Anzeige Einsicht genommen hat. Er konnte jedoch die entscheidenden Wahrnehmungen ohne Hilfsmittel tätigen. So hat der Zeuge ohne Zögern in eindeutiger Weise ausgeführt, dass er die gegenständliche Messung durch Anvisieren des Kennzeichens vorgenommen und bereits der erste Versuch ein korrektes Messergebnis erbracht hat.

Der Bw hat die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als solche nicht bestritten. Lediglich die Höhe der Überschreitung war ihm aufgrund seines bisherigen Fahrverhaltens nicht verständlich. Dieses Vorbringen war jedoch nicht geeignet, das korrekte Messergebnis in Frage zu stellen.

Bei dem verwendeten Messgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E handelt es sich grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM-E wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 14. März 1994, Zl. E-41 067 ( betrifft Zl. 43 427/92/1), auf Grund des Maß- und Eichgesetzes mit geänderten Verwendungsbestimmungen ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung unterliegt dem Erprobungsverfahren (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994, Seite 15). Im Amtsblatt wird unter Punkt F (Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen) auf die Bestimmungen der Zulassung Zl. 43 427/92 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993, Seiten 81 ff) verwiesen.

Abschnitt F. 2.9. der Zulassung lautet:

"Ein Messergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- bzw. Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen."

Der Zeuge hat ausführlich und widerspruchsfrei die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung geschildert. Den präzisen Angaben ist einwandfrei zu entnehmen, dass die Messung korrekt vorgenommen worden ist.

Nach Einsichtnahme in die Kopie des Eichscheines ist die Eichung des verwendeten Lasergerätes erwiesen. Ebenfalls steht nach Einsichtnahme in den VO-Akt fest, dass die 70 km/h Beschränkung auf der B 1 im betreffenden Straßenstück verordnet ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Das Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO: "Geschwindigkeits-beschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit - 70 km/h)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs.3 lit. a StVO (auszugsweise):

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Da der Zeuge BI W glaubhaft und zweifelsfrei behauptet hat, auf das Kennzeichen des Motorrades des Bw gezielt zu haben, ist von einem einwandfreien Anvisieren des Fahrzeuges zwecks Geschwindigkeitsmessung auszugehen (vergleiche VwGH 16.4.1997, 96/03/0306).

Es steht fest, dass der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Der Bw hat somit das objektive Tatbild erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Die Angaben des Bw, dass er im Jahr zwischen 50.000 und 60.000 km zurücklegt, bis dato keine Geschwindigkeitsübertretungen begangen hat und gefühlsmäßig der Ansicht sei, an der bezeichneten Stelle noch nicht die festgestellte Geschwindigkeit innegehabt habe, reichen für die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens nicht aus. Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die Geldstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und der bekannten Familien-, Vermögens- und Einkommenssituation durchaus tat- und schuldangemessen war. In der mündlichen Verhandlung sind jedoch Umstände hervorgekommen - derzeit kein nennenswertes Einkommen, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen, Schulden in namhafter Höhe - die bei Betrachtung der sonstigen Parameter - absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Einsichtigkeit und Geständnis - eine Herabsetzung geboten. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Lasermessung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum