Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107402/2/Sch/Rd

Linz, 09.01.2001

VwSen-107402/2/Sch/Rd Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 20. November 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. November 2000, VerkR96-10910-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.400 S (entspricht 101,74 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. November 2000, VerkR96-10910-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden verhängt, weil er am 18. Juli 2000 um 9.48 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Kilometer 256,441 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bringt gegen das erwähnte Straferkenntnis Nachstehendes vor:

"In dem Straferkenntnis werde ich aufgefordert, 7.700 Schilling zu bezahlen, weil ich am 18.7.2000 um 9.48 Uhr mit dem PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Nun habe ich aber bereits am 30.8. von der BH Salzburg-Umgebung ein Straferkenntnis erhalten, das sich auf eine Geschwindigkeitsübertretung am nämlichen Vormittag des 18.7.2000, 9.58 Uhr, bezieht, aufgrund derer ich bereits 6.600 Schilling (inklusive 2 Wochen Führerscheinentzug) bezahlt habe.

Da es sich trotz zweifachen "Blitzens" meiner Ansicht nach um das selbe Delikt (Geschwindigkeitsübertretung zwischen 9.48 Uhr und 9.58 Uhr) handelt, möchte ich Berufung einlegen und ersuche höflich um Erlaß dieser zweiten Strafe."

Diesem Vorbringen ist allerdings die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Dieser gemäß liegt, wenn verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt werden, kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie - anschließend oder vorangehend - die Überschreitung einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (VwGH 25.10.1989, 89/03/0145, 20.5.1992, 91/03/0315 uva).

Der Berufungswerber hat somit dadurch, dass er in einem Zeitabstand von etwa zehn Minuten auf der von ihm befahrenen Autobahnstrecke zwei Geschwindigkeitsübertretungen begangen hat, nämlich einerseits die verfahrensgegenständliche Überschreitung der erlaubten verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und die in der Folge stattgefundene der gesetzlichen 130 km/h, welche Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung war, zwei Delikte begangen. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erfolgte Bestrafung neben und unabhängig von jener durch die eingangs erwähnte Bezirksbehörde zu erfolgen hatte.

Zur Strafbemessung enthält die Berufungsschrift keinerlei Ausführungen.

Unbeschadet dessen ist amtswegig hiezu auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein sehr beträchtliches Ausmaß erreichen, nicht nur eine abstrakte, sondern oftmals sogar eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Dazu kommt noch, dass solche Übertretungen in der Regel dem Fahrzeuglenker nicht mehr fahrlässig unterlaufen, sondern vielmehr bewusst in Kauf genommen werden.

Angesichts dieser Ausführungen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S keinesfalls überhöht. Zudem kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zu Gute.

Der Höhe der verhängten Geldstrafe stehen weder das vom Berufungswerber bekannt gegebene monatliche Einkommen von 53.000 S noch seine angeführten Sorgepflichten bzw Verbindlichkeiten entgegen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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