Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107405/7/Sch/Rd

Linz, 14.12.2001

VwSen-107405/7/Sch/Rd Linz, am 14. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 6. Dezember 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13. November 2000, VerkR96-11731-1-2000-Fs, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 13. November 2000, VerkR96-11731-1-2000-Fs, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.8 Z3 GGBG 1998 iVm Rn 3512 Abs.1 ADR und 2) § 7 Abs.8 Z3 GGBG 1998 iVm Rn 10500 Abs.1 ADR Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 36 Stunden verhängt, weil anlässlich einer am 14.6.2000 um 10.42 Uhr in Berndorf auf der Berndorferstraße bei Straßenkilometer 8,4 durchgeführten Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen (Lenker: R) festgestellt worden sei, dass die H GmbH, als Verlader gefährliche Güter, nämlich Dieselkraftstoff UN 1202 (1 Aufsetztank ca 500 l), Gefahrgut der Klasse 3, Z31c ADR, unmittelbar verladen bzw zur Beförderung übergeben worden sei (Beförderungsart: Versandstücke),

1) wobei der Verpackungscode gemäß Rn 3512 Abs.1 ADR nicht angebracht gewesen sei (Ausnahmegenehmigungsbescheid Oö. Landesregierung mit 31.12.1999 abgelaufen),

2) wobei die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht gemäß Rn 10500 Abs.1 ADR gekennzeichnet gewesen sei, sondern mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, mit Zahlen, versehen waren,

obwohl gemäß § 7 Abs.8 Z3 GGBG 1998 der Verlader die Fahrzeug- und Verladevorschriften sowie die Vorschriften für die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter sowie das Fahrzeug und den Container zu beachten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der Landeshauptmann von mit Bescheid vom 5. Juni 1996, BauME-A-16973/1-1996, dem Berufungswerber für den verfahrensgegenständlichen Behälter gemäß § 25 GGSt - unter bestimmten Bedingungen und Auflagen - eine Ausnahmebewilligung erteilt hat, die mit 31.12.1999 befristet war.

Im Bescheid ist der Behälter als "Mobiltank" bezeichnet und wird weiters das Fassungsvermögen mit 990 l sowie der Prüfdruck mit 0,2 bar angegeben.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ein technischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher aus seiner fachlichen Sicht den Behälter ebenfalls zweifelsfrei als Tank qualifiziert hat.

Damit erweist sich der vom Berufungswerber gezogene Schluss als zutreffend, dass nämlich die von der Erstbehörde angenommene Beförderungsart in Form von Versandstücken nicht vorgelegen war. Für das dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Faktum 1 des Straferkenntnisses bedeutet dies wiederum, dass durch die Qualifizierung des Behältnisses als Tank keine Verpackung vorlag und damit auch die Kennzeichnung iSd Rn 3512 Abs.1 ADR nicht angebracht zu sein hatte. Als Beförderungseinheit mit Tank war diese demnach ordnungsgemäß gekennzeichnet und liegt somit die entsprechende weitere zur Last gelegte Übertretung (Faktum 2) nicht vor.

Wie vom Berufungswerber demnach auch rechtsrichtig eingewendet, trifft für das von ihm zu vertretende Unternehmen sohin der Begriff des Verladens gemäß § 3 Z6 GGBG 1998 nicht zu.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass es sich bei dem Unternehmen, für welches der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, nach der Aktenlage um eine Bauunternehmung handelt. Gemäß Rn 2009 lit.c ADR sind vom Anwendungsbereich die entsprechenden Vorschriften des ADR Beförderungen ausgenommen, die von Unternehmen iVm ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 l je Verpackung nicht übersteigen und die die Höchstmengen gemäß Rn 10011 nicht überschreiten. Beförderungen, die von diesen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.

Wenngleich sich der Berufungswerber nicht auf diese Ausnahmeregelung berufen hat, so kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie für ihn in Bezug auf den konkreten Transport zugetroffen haben konnte. Dem Aktenvorgang kann nicht entnommen werden, dass der Füllstand des Tanks gemessen bzw. der Fahrtzweck ermittelt wurde, sodass auch ein mengenmäßig geringerer Inhalt als "ca 500 l" vorgelegen sein konnte. Die höchstzulässige Gesamtmenge gemäß Rn 10011 ADR für Stoffe der Klasse 3 Z31c wurde, unbeschadet der Bestimmung der Rn 10011 Abs.1 ADR, nicht überschritten.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Berufung Erfolg beschieden zu sein hat.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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