Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107407/5/Br/Bk

Linz, 31.01.2001

VwSen-107407/5/Br/Bk Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11. Dezember 2000, Zl. VerkR96-2082-2000-GG, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt der Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 5. Oktober 2000, gestützt auf § 49 Abs.1 VStG, als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung im Ergebnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 13. Oktober 2000 und den dagegen erhobenen aber erst am 9. November 2000 der Post zur Beförderung übergebenen Einspruch. Er langte am 10. November 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein. Dahingestellt kann bleiben, dass schon der Einspruch vom Berufungs(Einspruchs-)werber nicht unterschrieben wurde und somit auch mit einem Formgebrechen behaftet gewesen wäre.

Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber nachweislich am 13. Dezember 2000 zugestellt.

2. Dagegen wendet er sich mit seiner fristgerecht am 23. Dezember 2000 der Post übergebenen Berufung.

In der abermals nicht mit der persönlichen Unterschrift des Berufungswerbers versehenen Berufung wird auf den Zurückweisungsbescheid inhaltlich nicht eingegangen. Das Vorbringen beschränkt sich außerdem im Ergebnis ausschließlich auf den in der Strafverfügung erhobenen Tatvorwurf und nahm nicht Bezug auf den Inhalt des Zurückweisungsbescheides.

3. Im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 17. Jänner 2001 wurde dem Berufungswerber gleichzeitig ein Auftrag nach § 13 Abs.3 AVG zur Behebung des Formgebrechens an der Berufungsschrift erteilt.

In Entsprechung dieses Auftrages zur Behebung des Formgebrechens übermittelte der Berufungswerber eine mit seinem Namenszug versehene Gleichschrift seiner Berufung. Hinsichtlich des voraussichtlich verspätet erhobenen Einspruches führt er inhaltlich aus, dass er die Strafverfügung wegen einer Ortsabwesenheit im Zusammenhang mit einem Sondertransport nach Vorarlberg erst später von der Post beheben habe können. Als Beweis dafür legte er ein Schaublatt über eine von ihm zwischen 12.10. bis 15.10.2000 durchgeführte Fahrt nach Dornbirn vor.

Mit diesem Vorbringen belegt der Berufungswerber jedoch lediglich, dass der Fristenlauf nicht am 13.10.2000, sondern erst am 16.10.2000 einsetzte. Die Frist endete damit am 30. Oktober 2000.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Strafverfügung war eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Geht man von der vom Berufungswerber belegten Ortsabwesenheit bis zum 15. Oktober 2000 aus, so endete im konkreten Fall die Frist - nicht wie von der Erstbehörde festgestellt - mit dem Ablauf des 27. Oktober 2000, sondern am 30. Oktober 2000, nachdem sie am Tag der Rückkehr an die Abgabestelle nachfolgenden Tag zu laufen begann. Da der Einspruch jedoch erst am 4. November 2000 verfasst und am 9. November 2000 der Post zur Beförderung übergeben wurde, ist auch mit dem nunmehrigen Vorbringen für den Berufungswerber nichts gewonnen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte daher seitens der Behörde erster Instanz zu Recht.

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Das Rechtsmittel der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wegen des verspätet erhobenen Einspruches war somit als unbegründet abzuweisen.

4.2.1. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Einspruchserhebung und die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung einzuräumen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.). Ebenfalls war zur Sanierung des Formgebrechens der fehlenden Erkennbarkeit, wogegen sich die Berufung wendet und der fehlenden Unterschrift, ein auf § 13 Abs.3 AVG gestützter Verbesserungsauftrag zu erteilen.

4.3. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Somit hat dahingestellt zu bleiben, ob das Anbringen von vier Tagfahrlichtern mit der im § 14 Abs.2 KFG getroffenen Regelung, wonach "Kraftwagen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein dürfen, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann", in Einklang steht oder nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum