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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240181/2/Gf/Km

Linz, 09.02.1996

VwSen-240181/2/Gf/Km Linz, am 9. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M.

H., ..............., ................, vertreten durch RA F.

B., .................., .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P. vom 5. Jänner 1996, Zl. SanRB96-22-14-1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P. vom 5. Jänner 1996, Zl. SanRB96-22-14-1995, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von jeweils 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 7 Tage) verhängt, weil er zum einen in einer Weise für den Betrieb eines "Bioresonanz-Therapiezentrums" geworben habe, die unrichtige Vorstellungen und Erwartungen über Art bzw. Erfolgschancen der Behandlung verschiedener Krankheiten habe entstehen lassen, und zum anderen dort ärztliche Tätigkeiten einerseits durch andere als zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Personen habe durchführen lassen und diese andererseits dabei auch nicht beaufsichtigt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 25 Abs. 1, des § 2 Abs. 1 und des § 22 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr.

373/1984, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 100/1994 (im folgenden: ÄrzteG), begangen, weshalb er gemäß § 108 Abs. 2 ÄrzteG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Jänner 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Jänner 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH P. zu Zl. SanRB96-22-14-1995; bereits aus diesem ging hervor, daß die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben waren - weshalb auch insofern schon gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte -, und zwar aus folgenden Gründen:

2.1.1. Gemäß § 108 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 ÄrzteG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der der Anordnung, daß die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten vorbehalten ist, zuwiderhandelt.

Unmittelbarer Täter i.S. dieser Strafbestimmung kann damit nur eine Person sein, die den ärztlichen Beruf ausübt, ohne ein Arzt für Allgemeinmedizin, ein Facharzt oder ein approbierter Arzt zu sein.

Da der Rechtsmittelwerber unstrittig ein Arzt für Allgemeinmedizin (praktischer Arzt) ist, kommt er sohin als unmittelbarer Täter von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, daß er es im Sinne der Tatanlastung im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses durch Abwesenheit von der Arztpraxis seinen Angestellten vorsätzlich erleichtert haben mag, daß diese Personen das in Rede stehende Delikt als unmittelbare Täter begangen haben, er sohin wegen Beihilfe oder gar Anstiftung gemäß § 7 VStG i.V.m. § 108 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 ÄrzteG straffällig geworden sein könnte, war aber im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nicht zu erörtern, weil es insoweit schon an einer entsprechenden Verfolgungshandlung innerhalb offener Verjährungsfrist fehlt.

2.1.2. Nach § 108 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 ÄrzteG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der dem Gebot zuwiderhandelt, daß der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben hat und sich lediglich insoweit zur Mithilfe anderer Personen bedienen kann, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muß der Spruch des Straferkenntnisses die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat insbesondere im Hinblick auf Tatbestand und Tatzeit in solch ausreichend konkretisierter Weise enthalten, daß jener dadurch einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. statt vieler VwSlg 11894 A/1985).

Diesem Anspruch wird der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses schon insofern nicht gerecht, als dem Berufungswerber die Begehung eines Dauerdeliktes zur Last gelegt und hiebei zwar der Beginn, nicht aber auch das Ende des strafbaren Verhaltens konkretisiert wird. Im übrigen wäre es gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo dem Täter eine über einen längeren Zeitraum währende Tatbegehung angelastet wird, sowohl zu dem Zweck, daß der Beschuldigte effektive Entlastungsbeweise anzubieten vermag, als auch dazu, ihn wirklich wirksam vor einer Doppelbestrafung zu schützen, offenkundig erforderlich gewesen, im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur jene Personen, die unbeaufsichtigt ärztliche Tätigkeiten ausgeübt haben, sondern auch diejenigen Personen anzuführen, an denen diese Behandlungen konkret durchgeführt wurden.

2.1.3. Die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses waren daher schon aus diesen formalen Gründen aufzuheben.

2.2. Hinsichtlich des sonach verbleibenden Spruchpunktes 1.

des angefochtenen Straferkenntnisses war der entscheidungswesentliche Sachverhalt im übrigen bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hinreichend zu klären, sodaß auch insoweit von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Insoweit hat der Oö. Verwaltungssenat in der Sache erwogen:

2.2.1. Gemäß § 108 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 ÄrzteG begeht insbesondere derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der dem Gebot, daß sich der Arzt jeder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten hat, zuwiderhandelt.

2.2.2.1. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, daß durch das vom Rechtsmittelwerber versendete Flugblatt für einen durchschnittlichen und medizinisch ungeschulten Betrachter im Ergebnis der unzutreffende Eindruck entstehe, daß die Bioresonanz-Therapie ein Allheil- bzw. Wundermittel insbesondere gegen Krankheiten mit nur geringen Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung nach herkömmlichen medizinischen Behandlungsmethoden sei.

2.2.2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sich die Durchführung der Bioresonanz-Therapie nicht als Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit darstelle, sondern lediglich die Funktionsweise eines Gerätes ("Biocom - Ökotensor") erklärt werde, das der Benutzer in der Folge völlig eigenständig zu handhaben habe. Außerdem sei keineswegs erwiesen, daß mit diesem Gerät die im Flugblatt angeführten Krankheiten tatsächlich nicht erfolgreich behandelt werden könnten, sodaß auch keine Rede davon sein könne, daß es sich insoweit um eine unwahre Angabe handle.

2.2.3. Der zentrale Schutzzweck des § 25 Abs. 1 ÄrzteG besteht darin, einen Mißbrauch jener mit dem Berufsbild eines Arztes in der Öffentlichkeit allgemein verbundenen Vorstellungen und Erwartungshaltungen durch einen Arzt zu verhindern. Voraussetzung einer entsprechenden Übertretung ist somit, daß ein Arzt unter direkte oder indirekte Bezugnahme auf seine spezifische Berufsberechtigung unwahre Informationen verbreitet.

Dies lag jedoch im vorliegenden Fall deshalb nicht vor, weil im verfahrensgegenständlichen Flugblatt selbst jegliche auch nur indirekte Bezugnahme auf eine ärztliche Tätigkeit fehlt.

Denn es scheint weder der Name des Beschwerdeführers noch derjenige einer anderen Person - erst recht nicht unter Anführung eines akademischen Grades - auf, noch wird die darin erfolgte Nennung von Adressen und Telefonnummern verschiedener "Zentren für Bioresonanz" mit der Erwartungshaltung einer entsprechenden medizinischen Betreuung oder Behandlung verbunden. Vielmehr wird lediglich die "Bioresonanz" als eine spezifische Behandlungsmethode angesprochen bzw. angepriesen, ohne diese näher darzustellen.

Aus der Sicht eines interessierten Durchschnittsbetrachters, nämlich einer an einer der aufgezählten Kranheiten (wie z.B.

Migräne) leidenden Person, die bisher zahlreiche andere Behandlungsmethoden erfolglos durchgemacht hat, stellt sich daher das in Rede stehende Flugblatt - nur dessen Verteilung (und nicht etwa die in der Folge in einem der darauf angeführten Bioresonanzzentren durchgeführten Beratungen oder Behandlungen) wurde dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet - sohin objektiv besehen sicher nicht als Information eines Arztes i.S.d. § 25 Abs. 1 ÄrzteG, sondern lediglich als eine Aufforderung, sich von einer in welcher Weise auch immer fachlich qualifizierten Person kostengünstig eine weitere (allenfalls neuartige) Behandlungsmethode darstellen zu lassen, dar.

Der Beschwerdeführer hat sohin nicht tatbestandsmäßig i.S.d.

Tatvorwurfes gehandelt, weshalb auch Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war.

3. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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