Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107413/5/BI/KM

Linz, 14.02.2001

VwSen-107413/5/BI/KM Linz, am 14. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D S, vom 16. Dezember 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. November 2000, VerkR96-6391-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. September 1998 um ca 15.25 Uhr den Kombi VW Golf mit dem Kennzeichen auf der B137 I Straße im Ortschaftsbereich A, Gemeindegebiet S am Inn, bei StrKm 61.630 in Richtung S gelenkt habe, wobei er als Zulassungsbesitzer Änderungen am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt habe, indem Felgen der Dimension 7Jx15 montiert gewesen seien und die Originalscheibenwischer durch einen Einarmscheibenwischer ersetzt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) einen als Berufung zu wertenden "Einspruch" eingebracht, der seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass das Straferkenntnis mittels RSb-Brief am 28. November 2000 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Der Rückschein ist mit "M S" unterschrieben.

Der "Einspruch" wurde laut Poststempel am 20. Dezember 2000 zur Post gegeben und war nicht unterschrieben.

Mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Jänner 2001 wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, dass das Rechtsmittel nicht unterschrieben und offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Ihm wurde das Schriftstück im Original zurückgesandt und er eingeladen, binnen zwei Wochen dieses Original unterschrieben zurückzusenden und eine Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung abzugeben, in eventu das Rechtsmittel zurückzuziehen. Er wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass im Fall seines Nichttätigwerdens im obigen Sinn das Rechtsmittel als unzulässig (verspätet) zurückzuweisen sein werde. Weiters wurden die Kopie des oben angeführten Rückscheins und des Kuverts des Einspruchs dem Schreiben beigelegt.

Der Bw hat mit Schreiben vom 29. Jänner 2001 das Rechtsmittel im Original und unterschrieben der Erstinstanz übermittelt, allerdings ohne sich zur Verspätung zu äußern.

In rechtlicher Hinsicht war zu bedenken, dass gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Rechtsmittelfrist zwei Wochen beträgt - diese Frist ist gesetzlich bestimmt und kann von der Behörde nicht abgeändert werden - und mit der Zustellung des Straferkenntnisses - bei der Ersatzzustellung bewirkt gemäß § 16 Zustellgesetz die Übernahme des Schriftstückes durch den Ersatzempfänger die Zustellung an den Empfänger - zu laufen beginnt. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die RechtsmittelbeIehrung im angefochtenen Straferkenntnis.

Im gegenständlichen Fall begann die Rechtsmittelfrist demnach mit 28. November 2000 zu laufen und endete daher mit 12. Dezember 2000. Das Rechtsmittel wurde laut Poststempel aber erst am 20. Dezember 2000 zur Post gegeben, ohne dass sich der Bw dazu geäußert hätte. Die Berufung war daher zweifelsohne als verspätet anzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande zu bemerken ist aber, dass eine spätere Abmeldung des Fahrzeuges ein früher gesetztes strafbares Verhalten nicht aufheben kann. Der Einwand des Bw im Rechtsmittel wäre daher unbeachtlich gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Verspätete Einbringung

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