Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105586/24/BI/FB VwSen105587/23/BI/FB

Linz, 27.05.1999

VwSen-105586/24/BI/FB

VwSen-105587/23/BI/FB Linz, am 27. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufungen des Herrn F S, Z, M, vom 3. Mai 1998, gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 18. Mai 1998, VerkR96-2362-1985, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes durch das Einzelmitglied Mag. Bissenberger und gegen Punkt 2) des angeführten Straferkenntnisses wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) aufgrund des Ergebnisses der am 18. Mai 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1) des angeführten Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Strafe bestätigt.

II. Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Im Punkt 2) des Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19 und 45 Abs.1 Z1 erste Alternative VStG, §§ 14 Abs.8 iVm 37a Führerscheingesetz, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94

zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 14 Abs.8 iVm 37a Führerscheingesetz und 2) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, Geldstrafen von 1) 3.000 S (drei Tage EFS) und 2) 12.000 S (12 Tage EFS) verhängt, weil er

1) am 18. März 1998 gegen 01.30 Uhr seinen Klein-Lkw, Kennzeichen, vom K in M, K Nr. 8, zum Lokal "T" in M auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, wobei er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges einen Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,25 mg/l aufgewiesen habe, und

2) am 18. März 1998 um ca. 4.30 Uhr den unter Punkt 1) angeführten Klein-Lkw auf dem Parkplatz vor dem "B"-Pub in O Nr. 115 in Betrieb genommen habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Atemluftalkoholgehalt von mindestens 0,4 mg/l befunden habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Punkt 1) eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden; im Punkt 2) wurde eine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt, was die Zuständigkeit der 4. Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates begründete (§ 51c VStG).

Am 18. Mai 1999 wurde in der Anwendung des § 51e Abs.7 VStG hinsichtlich beider im Straferkenntnis enthaltener Fakten eine mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Helmut B sowie der Zeugen AI G, GI P, H und J L und H L sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. S H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei richtig, daß er am Abend des 17. März 1998 mit seinem Klein-Lkw nach M zum K gefahren sei, wo er sich bis etwa 1.30 Uhr aufgehalten habe. Dann sei er jedoch zu Fuß in das etwa 1 km entfernte Lokal "T" gegangen und anschließend mit dem Klein-Lkw ins "B" nach O gefahren. Sowohl beim K als auch im B habe er Alkohol getrunken, im B sogar so viel, daß er keine Erinnerung mehr habe, wie er aus dem Lokal gekommen sei.

Am nächsten Morgen sei er von der Gendarmerie in seinem Klein-Lkw sitzend geweckt worden, könne sich aber nicht mehr erinnern, wie er dort hingekommen sei. Er wisse auch nicht, ob er selbst oder andere den Klein-Lkw über den Randstein hinausgeschoben hätten, sodaß er schließlich mit den Vorderrädern über der Böschung in der Luft hängend und auf der Bodenplatte aufsitzend vorgefunden wurde. Es könne durchaus sein, daß ihn andere Personen in diese Lage gebracht hätten. Er sei jedenfalls bewußtlos gewesen, zumal er sich an nichts erinnern könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der beide Parteien gehört, die oben angeführten Zeugen einvernommen und ein medizinisches Sachverständigengutachten zur behaupteten Bewußtlosigkeit eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 17. März 1998 seinen Klein-Lkw nach M, wo er von 21.00 Uhr bis etwa 1.30 Uhr beim K C P nach dessen Aussagen vor der Gendarmerie 3 Seidel Bier, 2 Achtel Wein und 1 Mineralwasser trank. Da er kein Geld mithatte, ließ er die Getränke anschreiben.

Um ca 1.30 Uhr verließ er das Lokal und suchte anschließend die Diskothek "T" in M auf. Dieses Lokal befindet sich etwa 1 km vom K entfernt. Etwa zur gleichen Zeit ging der Zeuge J L, der unabhängig vom Rechtsmittelwerber beim K gewesen war, zu Fuß zu seinem Cousin H L, Kellner in der T. J L bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er sei zu Fuß gegangen, aber nicht zusammen mit dem ihm unbekannten Rechtsmittelwerber. Es könne sein, daß sie etwa zur selben Zeit den K verlassen hätten, er könne sich aber nicht erinnern, daß er ihn auf dem Weg in die T oder dort im Lokal gesehen hätte. Er sei dann später von der Gendarmerie gefragt worden, ob er eventuell den Lkw des Rechtsmittelwerbers gelenkt hätte, was er damals schon energisch verneint hätte.

Der Zeuge H L bestätigte in der Verhandlung, daß kurz vor dem Zusperren der Rechtsmittelwerber ins Lokal gekommen sei. Er erklärte auch, der Inhaber des Lokals sehe es nicht gerne, wenn an den Rechtsmittelwerber Alkohol ausgeschenkt werde, weil dieser, wenn er etwas getrunken habe, mit den Gästen zu diskutieren anfange, und das wolle er nicht. Um etwa 2.00 Uhr sei der Rechtsmittelwerber ins Lokal gekommen und er habe ihm sofort erklärt, daß er nichts zu trinken bekomme, worauf dieser gegangen sei. Da sich das Lokal im Keller befinde, habe er nicht gesehen, ob dieser zu Fuß unterwegs gewesen sei oder einen Lkw gelenkt habe.

Der Zeuge H L führte bei der mündlichen Verhandlung aus, er sei damals in Begriff gewesen, das Lokal "B" zu übernehmen und er hätte mit mehreren Leuten in der Nacht von 17. auf 18. März 1998 im Lokal gearbeitet, zumal die Eröffnung ca eine Woche später stattgefunden habe. Der Besitzer des Lokals, B B, sei ebenfalls anwesend gewesen und er könne sich erinnern, daß am Nachmittag und auch in der Nacht Personen vorbeigekommen wären, denen der Lokalinhaber etwas zu trinken spendiert hätte. Er habe jedenfalls zusammen mit seinen Leuten gearbeitet, wobei auch Gegenstände aus einem hinter dem Haus - nicht auf dem Gästeparkplatz - stehenden Kraftfahrzeug ausgeladen worden seien, aber er habe nicht darauf geachtet, an wen B Alkohol ausgeschenkt hätte, zumal er aus Linz zugezogen sei und ihm diese Leute damals auch unbekannt gewesen seien. Er könne sich erinnern, daß der Rechtsmittelwerber etwa gegen 2.00 Uhr gekommen sei und seiner Erinnerung nach habe ihm B alkoholische Getränke spendiert. Wenn er bei der Gendarmerie angegeben habe, daß der Rechtsmittelwerber ein Seidel Bier und einige Gläser Sekt getrunken habe, so habe er bei der damaligen Befragung sicher noch eine bessere Erinnerung an den Vorfall gehabt; im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestand eine solche nicht mehr.

Der Zeuge bestätigte, daß der Rechtsmittelwerber etwa gegen 4.30 Uhr das Lokal verlassen haben mußte, weil er plötzlich nicht mehr da gewesen sei. Er konnte aber keine Aussagen dazu machen, was der Rechtsmittelwerber nach dem Verlassen des Lokals getan hat, wobei er ausdrücklich betonte, es wäre ihm auch nicht aufgefallen, wenn dieser auf dem Parkplatz mit Vollgas über den Randstein gefahren wäre, weil er viel zu sehr mit seinen Arbeiten beschäftigt gewesen und auch die Musikbox gelaufen sei. Er konnte auch nicht sagen, ob ihm der Rechtsmittelwerber damals schwer alkoholisiert vorgekommen sei. Sie hätten noch bis 5.00 Uhr oder 5.30 Uhr damals gearbeitet und er habe nach 7.00 Uhr am nächsten Morgen den Klein-Lkw mit über die Böschung hängenden Vorderrädern auf dem Gästeparkplatz stehen gesehen.

Die Zeugen AI G und GI P bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander, daß sie am 18. März 1998 kurz nach Dienstbeginn telefonisch verständigt worden seien, daß auf dem Parkplatz des B ein Fahrzeug eigenartig abgestellt sei. An Ort und Stelle sei festgestellt worden, daß ein Klein-Lkw auf dem gekennzeichneten Parkplatz so abgestellt gewesen sei, daß er mit den Vorderrädern über die Böschung hing. Ein diese Situation zeigendes Foto wurde ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt, auf dem zu sehen ist, daß der Klein-Lkw so weit über den Randstein hinausragend abgestellt ist, daß er in der Mitte der Fahrertür auf der Bodenplatte aufsitzt und der restliche Vorderteil über einer steilen Böschung hängt.

Die beiden Zeugen gaben an, sie hätten im Fahrzeug den ihnen bekannten Rechtsmittelwerber auf dem Lenkersitz sitzend über das Lenkrad gebeugt schlafend angetroffen, wobei beide Türen des Klein-Lkw abgesperrt gewesen seien. Sie hätten ihn geweckt und nach dem Öffnen der Fahrertür festgestellt, daß der Zündschlüssel im Zündschloß steckte, wobei aber nichts eingeschaltet gewesen sei. Sie hätten sofort beim Rechtsmittelwerber Alkoholisierungssymptome festgestellt, insbesondere Alkoholgeruch der Atemluft, schwankenden Gang, veränderte Sprache, beherrschtes und unhöfliches Benehmen und eine deutliche Bindehautrötung.

GI P forderte ihn daraufhin auf, zur Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung mitzukommen, die beim GP G durchgeführt wurde und um 8.04 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,70 mg/l und um 8.06 Uhr einen solchen von 0,74 mg/l ergab. Der Rechtsmittelwerber hat bestätigt, Alkohol getrunken zu haben und es wurde dann auch bei den von ihm genannten Lokalen nachgefragt, wobei die bei der Verhandlung anwesenden Zeugen und der K C P die in der Anzeige festgehaltenen Angaben gemacht hätten. GI P hat bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber angegeben habe, er sei zunächst beim K und dann in der T gewesen, wobei er aber nichts dazu gesagt habe, wie er dort hingekommen sei. Am Abend des 18. März 1998 sei der Rechtsmittelwerber zwecks Abholung der Fahrzeugschlüssel nochmals zum Gendarmerieposten gekommen und habe dabei bestätigt, daß er selbst mit seinem Klein-Lkw nach G gefahren sei. Er wisse aber nichts darüber, wie das Fahrzeug über den Randstein gekommen sei.

Da der Rechtsmittelwerber die Auffassung vertreten hat, er habe mit Sicherheit aufgrund seines Alkoholkonsums im B sein Bewußtsein verloren, wobei er sich auch nicht erklären könne, warum der Amtsarzt im erstinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage des Meßergebnisses von 0,7 mg/l AAG um 8.04 Uhr eine Bewußtlosigkeit ausgeschlossen habe, wurde eine gutachtliche Beurteilung dieses Umstandes durch die medizinische Amtssachverständige durchgeführt.

Nach den Ausführungen Dris. H ist aufgrund des um 8.04 Uhr festgestellten Atemalkoholwerts von 0,7 mg/l umgerechnet ein BAG von 1,4 %o für diesen Zeitpunkt anzunehmen. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 %o ergibt die Rückrechnung auf den Zeitpunkt 4.30 Uhr einen Minimalwert von 1,75 %o und unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 %o pro Stunde einen Maximalwert von 2,1 %o. Ob unter Zugrundelegung dieser Werte eine Bewußtlosigkeit tatsächlich vorhanden war, konnte die Amtsärztin weder beweisen noch ausschließen, allerdings hat sie auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Rechtsmittelwerber "Bewußtlosigkeit" mit "Erinnerungslosigkeit" verwechselt hat.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist grundsätzlich auszuführen, daß keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der oben genannten Zeugen bestehen.

 

 

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 15 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Im Hinblick auf Punkt 1) ist von seiten des zuständigen Einzelmitgliedes darauf hinzuweisen, daß ein Geständnis des Rechtsmittelwerbers lediglich für ein Lenken seines Klein-Lkw von M nach O vorliegt, wobei es aber auch nicht denkunmöglich ist, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich sein Kraftfahrzeug in M stehen ließ und zu Fuß vom K in die etwa 1 km entfernte T und zurück ging. Daraus läßt sich nämlich auch erklären, daß der Rechtsmittelwerber etwa gegen 1.30 Uhr den K verlassen und etwa gegen 2.00 Uhr in der T angekommen ist. Daß der Zeuge J L den ihm damals unbekannten Rechtsmittelwerber nicht beachtet hat, liegt in der Natur der Sache, vermag aber die durchaus glaubwürdige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf den Fußmarsch nicht zu widerlegen.

Aus diesen Überlegungen war im Punkt 1) im Zweifel der Berufung Folge zu geben.

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Im Punkt 2) kommt die erkennende Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zu der Überzeugung, daß der vom Zeugen L gegenüber den beiden Gendarmeriebeamten und auch in der mündlichen Verhandlung genannte Zeitpunkt des Verlassens des Lokales durch den Rechtsmittelwerber mit "ca 4.30 Uhr" der Richtigkeit entspricht.

Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, er habe den Klein-Lkw ganz normal auf dem Gästeparkplatz geparkt gehabt und seiner Erinnerung nach sei dieser, als er dort geweckt wurde, auch noch auf diesem Parkplatz gestanden. Daß er sich nicht mehr erinnern kann, wie er vom Lokal in den Pkw gekommen ist, erklärt sich möglicherweise aus seinem Alkoholkonsum, der zunächst schon den beiden Gendarmeriebeamten gegenüber etwas umfangreicher angegeben wurde und vom Rechtsmittelwerber in keiner Weise bestritten wird. Keiner der Zeugen hat wahrgenommen, auf welche Weise der auf dem Parkplatz des B abgestellte Klein-Lkw über den Randstein gekommen ist und der Rechtsmittelwerber wurde von den beiden Gendarmeriebeamten ganz normal geweckt, dh auch diesen ist von einer "Bewußtlosigkeit" nichts aufgefallen.

Dessen Vermutung, eine andere - ihm möglicherweise nicht wohlgesonnene - Person könne den Klein-Lkw nach vorne geschoben, ihn dann hineingesetzt und die Türen von außen versperrt haben, widerspricht nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die Begründung des Rechtsmittelwerbers, bei einem späteren Besuch des Lokals mit dem Fahrrad habe ihm jemand "die Bremsseile durchgezwickt" - was er aber nicht angezeigt habe - vermag sein Argument nicht zu untermauern.

Naheliegend ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates vielmehr, daß der Rechtsmittelwerber etwa gegen 4.30 Uhr das Lokal verlassen hat und in seinen Lkw steigen wollte, wobei er möglicherweise einen falschen Gang erwischt hat und mit Vollgas über den Randstein gefahren ist, sodaß der mit Vorderradantrieb ausgestattete Klein-Lkw aufgrund des Aufsitzens auf der Bodenplatte manövrierunfähig wurde. Als er bemerkte, daß er es allein nicht schaffen werde, den Klein-Lkw wieder fahrtüchtig zu machen, beschloß er, im Fahrzeug zu übernachten, schaltete die Zündung aus, ließ den Schlüssel stecken, versperrte die Türen von innen und schlief auf dem Lenkersitz ein.

Für einen solchen Geschehensablauf spricht, daß der Rechtsmittelwerber in dieser Position des Lkw am nächsten Morgen von den beiden Gendarmeriebeamten angetroffen wurde, wobei er sich möglicherweise aufgrund seines übermäßigen Alkoholgenusses tatsächlich an nichts mehr erinnern konnte. Daß er sich daran aber nicht erinnern konnte, schließt nicht aus, daß der Vorfall so stattgefunden hat.

Zur behaupteten Bewußtlosigkeit ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der Amtsärztin um 4.30 Uhr einen Blutalkoholgehalt zwischen 1,75 %o und 2,1 %o aufwies, Werte, bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise von einer Bewußtlosigkeit noch nicht die Rede sein kann. Der Rechtsmittelwerber ist infolge seines sportlichen Lebenswandels gut durchtrainiert und dürfte auch eine gute Kondition besitzen, sodaß auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen einer Bewußtlosigkeit eher auszuschließen ist.

Unzweifelhaft liegt der für 4.30 Uhr errechnete Blutalkoholgehalt aber über dem gesetzlichen Grenzwert des § 5 Abs.1 StVO 1960, sodaß beim unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel besteht, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Erstinstanz von einem Nettomonatsgehalt von etwa 12.000 S ausgegangen ist, während der Rechtsmittelwerber dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit ca 8.000 S bis 9.000 S angegeben hat. Er hat keine Sorgepflichten, jedoch Vermögen in Form eines Rohbaus. Er weist außerdem einige Verwaltungsvormerkungen auf, unter anderem auch eine einschlägige Vormerkung wegen § 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahr 1997. Diese Vormerkung war zweifellos als straferschwerend zu berücksichtigen, wobei auch die Alkoholbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers zur Zeit der Inbetriebnahme weit über dem gesetzlichen Grenzwert lag.

Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist zum einen wegen des oben genannten straferschwerenden Umstandes nicht gerechtfertigt, zum anderen auch aus spezialpräventiven Überlegungen, zumal der Behördenvertreter bei der mündlichen Verhandlung von einem neuerlichen Vorfall im Zusammenhang mit Alkohol berichtete.

Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Bissenberger

Beschlagwortung:

VwSen-105586: Beweisverfahren ergab Inbetriebnahme des Klein-Lkw durch Bw selbst, Rückrechnung des AAG um 8.04 Uhr auf Zeitpunkt 4.30 Uhr ergab Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes -> Bestätigt.

VwSen-105587: Lenken nicht erweisbar -> Einstellung

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