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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105895/10/Ki/Shn

Linz, 20.04.1999

VwSen-105895/10/Ki/Shn Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz K, vom 30. Oktober 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. August 1998, Zl. VerkR96-7452-1998, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben, der Antrag des Berufungswerbers vom 24. August 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die BH Vöcklabruck konzipierte gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-7452-1998 vom 30. April 1998), welche diesem an die Adresse "S, " zugestellt werden sollte.

Offensichtlich auf eine Mahnung im Vollzugsverfahren hin stellte der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24. August 1998 bei der BH Vöcklabruck einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, daß er bezüglich Hinterlegung keine Benachrichtigung erhalten habe bzw er durch seine Unkenntnis des Vorhandenseins einer Strafverfügung am Postamt und in Folge seiner Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt hätte, eine Stellungnahme bzw einen Einspruch innerhalb der Frist abzugeben. Er ersuche höflichst seinen Antrag auf Wiedereinsetzung genehmigen zu wollen bzw die Strafverfügung aufheben zu wollen.

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 27. August 1998, VerkR96-7452-1998, wurde dem Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben. Unter anderem wurde in der Begründung argumentiert, daß der Rechtsmittelwerber in Schwanenstadt, Pabststraße 2, aufrecht gemeldet sei und diese Anschrift auch in seinem Zulassungsschein aufscheine. Die Zustellung der Strafverfügung an diese Anschrift sei somit ordnungsgemäß erfolgt und es sei vom Zusteller auch eine Hinterlegungsanzeige am Zustellort hinterlassen worden. Es wäre in der Verantwortlichkeit des Einschreiters gelegen, daß er seinen Wohnort in Schwanenstadt regelmäßig aufsuche, um die Post durchzusehen bzw entsprechende Vorkehrungen treffe, daß er von Postsendungen Kenntnis erlange.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 Berufung. Er begründete diese wie folgt:

"1. Die Briefe der BH Vöcklabruck, gerichtet an S, wären durch seinen Zweitwohnsitz nur mehr durch Zustellung in sein Postfach S Fach Nr. 41 möglich.

2. Jeweils hole er wöchentlich die Post vom Postfach Nr. 41 vom Postamt S ab. Dabei habe er keinerlei Hinterlegungsnachrichten (gelbe Zettel) vorgefunden.

3. Über seinen Auftrag an das Postamt Schwanenstadt würden alle an ihn gerichteten Postsendungen an S, oder P in das Postfach 41 hineingelegt. Er habe daher auch die Zahlungsaufforderung mit Erlagschein vom 3.8.1998 ordnungsgemäß im Postfach vorgefunden.

4. Wenn die Postzustellung in sein Postfach 41 - S - gerade zu diesem Zeitpunkt nicht funktioniert habe, dann könne er auch von hinterlegten Briefen nichts wissen und hätte daher auch keine Möglichkeit einen fristgerechten Einspruch einzubringen.

5. Die Angabe seiner Reha-Kur in Bad Hofgastein habe er wegen der Zusendung der Zahlungsaufforderung vom 3.8.1998 gemacht, weil die Einzahlungsfrist knapp abgelaufen war.

6. Der Radar-Gendarmeriebeamte habe damals nach der Amtshandlung von der Anzeige seines Vergehens Abstand genommen und dies der neben der Zeugin und Beifahrerin Frau Hermine A zugesagt.

7. Die Begründungen der Ablehnung seiner Berufung betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung im Bescheid würden nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und bestreite er die Vermutungen von Dr. Grund."

3. Die BH Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Gemäß der Gesetzeslage ist im vorliegenden Falle durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 51e Abs.3 Z4 abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde erhoben (Meldeamt), daß sich der Rechtsmittelwerber in der P in S nicht aufhält bzw sich dort nie aufgehalten hat. Eine telefonische Rückfrage bei der BH Vöcklabruck hat überdies ergeben, daß der Bw zwar von der Existenz der Strafverfügung letztlich wußte, es sei jedoch auszuschließen, daß er die Strafverfügung auch tatsächlich jemals übernommen hat.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Die verfahrensauslösende Strafverfügung wurde am 25. März 1998 beim Postamt 4690 Schwanenstadt hinterlegt. Als Abgabestelle wurde "S 2" verfügt.

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den dort ausgeführten Fällen zu bewilligen.

Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Eine der Voraussetzungen wäre, daß die verfahrensgegenständliche Strafverfügung tatsächlich gegen den Bw erlassen wurde.

Grundsätzlich gilt eine Strafverfügung dann als erlassen, wenn diese ordnungsgemäß zugestellt wurde. Eine ordnungsgemäße Zustellung bedingt jedoch, daß das behördliche Schriftstück an die richtige Abgabestelle zugestellt wurde.

Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Diese in § 4 Zustellgesetz genannten Orte sind jedoch nur dann und nur so lange eine Abgabestelle, wenn und als sich der Empfänger (von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen) dort tatsächlich aufhält. Sind diese Kriterien nicht gegeben, so kann nicht rechtswirksam zugestellt werden.

Wie nun das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat sich der Bw an der von der BH Vöcklabruck bezeichneten Abgabestelle nicht tatsächlich aufgehalten, weshalb die Strafverfügung vom 30. April 1998 nicht rechtswirksam zugestellt wurde und daher auch gegenüber dem Bw bisher keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Daran ändert auch nichts die Bestimmung des § 7 Zustellgesetz, wonach, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, diese als in dem Zeitpunkt als bewirkt gilt, in dem das Schriftstück (Strafverfügung) dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist, zumal, wie eine Rückfrage bei der BH Vöcklabruck ergeben hat, der Rechtsmittelwerber von der Existenz der Strafverfügung zwar Kenntnis erlangte, das Schriftstück ihm jedoch nie tatsächlich zugekommen ist.

Nachdem somit die Strafverfügung rechtlich nicht existent ist, konnte der Rechtsmittelwerber dagegen auch keinen Einspruch erheben, weshalb eine Fristversäumung nicht vorlag. Demgemäß war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen bzw der angefochtene Bescheid der BH Vöcklabruck zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Unwirksame Zustellung einer Strafverfügung bedingt Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages.

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