Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106922/20/Br/Bk

Linz, 25.04.2001

VwSen-106922/20/Br/Bk Linz, am 25. April 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 8. März 2000, Zl. VerkR96-2630-1999-OJ/KB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai 2000 und 24. April 2001, zu Recht:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort anstatt Strkm 17.002 "17.018" zu lauten hat; die Geldstrafe wird jedoch auf 2.000 S (entspricht 145,34 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG;   II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 200  S (entspricht  14,53 €). Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S und im Nichteinbringungsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 24. Mai 1999 um 13.50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Dierthalling auf der L 515 in Richtung Münzkirchen, bei Strkm 17,002 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 55,7 km/h überschritten habe (Fahrgeschwindigkeit 105,7 km/h).   1.1. Den Schuldspruch stützte die Behörde erster Instanz auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhende Anzeige des GP S, GZP-322/99/Pro, vom 27. Mai 1999. Inhaltlich wurde den Angaben der Gendarmeriebeamten dahingehend gefolgt, dass die Messung bereits innerhalb einer des Ortsgebietes liegenden Position des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Messung zuzuordnen gewesen sei. Das Strafausmaß wurde mit der gravierenden Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und der daraus immer wieder resultierenden Verkehrsunfälle und darauf zu stützender spezialpräventiver Überlegungen begründet.   2. In der dagegen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung stellt der Berufungswerber die Rechtmäßigkeit der Kundmachung des Ortsgebietes von Dierthalling nach erfolgter Ausdehnung des Ortsgebietes per Verordnung in Frage. Im Übrigen bestreitet er auch das Ausmaß der zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit an der besagten Örtlichkeit. Der Berufungswerber vermeint ferner, die Beamten hätten ihm gegenüber von 89 km/h gesprochen. Ebenfalls lasse sich die Messentfernung nicht schlüssig aus dem Akt nachvollziehen und es sei auch die Tatortumschreibung nicht stimmig, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verwaltungsstrafverfahren letztlich daher einzustellen sei.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Beigeschafft wurde die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. März 1998, Zl: VerkR-1260/27-1998. Aus dem System "DORIS" (digitales Oö. Rauminformationssystem) wurden Luftbilder hinsichtlich des Verlaufes und der Kilometrierung der L515 beigeschafft. Anlässlich eines abgesondert durchgeführten Ortsaugenscheines des zur Entscheidung berufenen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates am 20. April 2000 (AV v. 21. April 2000) wurden ergänzende Lichtbilder angefertigt und die Örtlichkeit mit Blick auf die Kundmachung des Ortsgebietes in Augenschein genommen. Ebenfalls wurde mittels Laserentfernungsmesser die Distanz vom Standort der Messbeamten bis zum Ortsanfang bei Strkm 17,065 festgestellt. Im Wege des Gendarmeriepostens S wurde das Messprotokoll, der Eichschein und eine Übersichtsskizze von der Vorfallsörtlichkeit beigeschafft (ON 4). Ebenfalls wurde in Vorbereitung des Antrages auf Prüfung der gegenständlichen Verordnung an den Verfassungsgerichtshof am 25. April 2000 eine Anfrage an das Gemeindeamt Schardenberg über deren Anhörung im Rahmen der Änderung der Verordnung dieses Ortsgebietes gestellt. Schließlich wurde am 16. Mai 2000 und am 24. April 2001 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung bei jeweiliger Anhörung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der zeugenschaftlichen Einvernahme des RevInsp. H am 24. April 2001 durchgeführt. Letzterer legte den Originaleintrag in das Dienstbuch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anzeige vor, welcher als Beilage 1 zum Akt genommen wurde.   4. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gesetzlich und vor allem in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte bedingt (§ 51e Abs.1 VStG).   5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:   5.1. Zur Örtlichkeit: Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 20. April 2000 wurde festgestellt, dass im verfahrensrelevanten Bereich die L 515 eine uneingeschränkte Übersichtlichkeit aufweist (siehe Bilder). Die Zufahrt zu dem im nördlichen Ortschaftsteil gelegenen Bauernhof liegt bereits hinter Strkm 17,000, wobei die L 515 nordwestwärts vorerst auf etwa 150 m noch in einem leichten Gefälle verläuft und dann in einer langgezogenen Linkskurve leicht anzusteigen beginnt. Ab der Hofzufahrt ist die L 515 zum rechtsseitig gelegenen Bauernhof hin, durch eine ca. zwei Meter hohe Böschung begrenzt, sodass selbst das Einbiegen eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges abseits der Zufahrt in die L 515 (von der Wiese her) als ausgeschlossen gelten kann. Rechtsseitig der L 515 (in Fahrtrichtung des Berufungswerbers) befindet sich bis zum Ortschaftskern keinerlei Verbauung. Es ist amtsbekannte Tatsache, dass auf diesem Straßenzug nur sehr geringes Verkehrsaufkommen herrscht, sodass hinsichtlich dieser Entscheidung von keinem sonstigen Verkehrsteilnehmer in der Annäherungsphase des Berufungswerbers an den Mess-punkt in die-sem Bereich der L 515 ausgegangen werden kann (siehe Bilder; rechts vom Standort des Meldungslegers und links der Straßenverlauf in Übersicht von li. nach rechts Fahrtrichtung des Berufungswerbers).     5.1.1. Da dem Oö. Verwaltungssenat die Gesetzmäßigkeit der Ausdehnung des Ortsgebietes von Dierthalling auf der L 515 von Strkm 17.002 auf Strkm 17.065 sowohl hinsichtlich der sachlichen Berechtigung, als auch im Sinne einer unterbliebenen Anhörung der Gemeinde Schardenberg, laut dessen Mitteilung durch den Bürgermeister an den Oö. Verwaltungssenat vom 3. Mai 2000 iSd § 94f Abs.1 lit.a Z1 StVO, zumindest rechtlich erheblich bedenklich erschien, wurde ein auf Art. 89 Abs.2 und Art. 139 Abs.1 B-VG gestützter Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.2001, V 46/00-10, durch Abweisung ein Erfolg versagt, weil letztlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bürgermeister der Gemeinde Schardenberg dargetan wurde, dass eine entsprechende Anhörung - wenn auch nicht förmlich (was immer mit dieser Unterschiedlichkeit inhaltlich gemeint sein soll) - doch erfolgt sei. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die L 515 wegen des links an dieser liegenden und sich über dem Straßenniveau befindlichen landwirtschaftlichen Anwesens, an dessen nordwestlichsten und auf Höhe Strkm 17,065 liegenden Gebäudes eine fast nur vom Freiland aus sichtbare Werbung (eine großflächige Werbetafel) angebracht ist, im Ergebnis bereits als "an einem verbauten Gebiet vorbeiführend".   5.2. Der Meldungsleger war mit seinem Fahrzeug beim Bauernhof Z positioniert. Die Entfernung zum nordwestlichen Ortsende (Richtung Schardenberg) beträgt - wie anlässlich des Ortaugenscheines durch das Mitglied des Oö. Verwaltungssenates am 20. April 2000 festgestellt wurde - 201 m. Daraus folgt, dass bei der hier geschwindigkeitsspezifischen Messdistanz von 154 m der Messpunkt bei Strkm 17.018 lag, d.h. innerhalb jenes Bereiches, welcher nach Änderung der bezughabenden Verordnung innerhalb des "Ortsgebietes" von Dierthalling, jedoch nicht - wie von der Behörde erster Instanz zur Last gelegt - bei Strkm 17.002, sondern 16 m weiter in Richtung Schardenberg lag.   5.2.1. Im Rahmen einer zweiten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Beweis aufgenommen durch abermalige Anhörung des Berufungswerbers als Beschuldigten und des Messbeamten, RevInsp. P, als Zeugen. Dabei vermeinte der Berufungswerber, welcher eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht bestritt, dass von einer geringeren Fahrgeschwindigkeit im Ortsgebiet die Rede gewesen wäre. Nämlich von bloß 89 km/h, wobei hier fälschlich die noch außerhalb des Ortsgebietes "erzielte Messung" zur Last gelegt worden sei. Der Berufungswerber habe ein Organmandat zahlen wollen. Er hätte diesbezüglich mit dem Gendarmeriebeamten N gesprochen. Dieser hätte ihm die Möglichkeit eröffnet, während RevInsp. P nicht bereit gewesen sei, ein Organmandat auszustellen. Der Zeuge RevInsp. P legte anlässlich der Berufungsverhandlung abermals in Einklang mit der Aktenlage dar, dass er der Fahrgeschwindigkeit laut Anzeige, die angezeigte Entfernung am Laserentfernungsmesser abgelesen und dieser korrespondierenden Geschwindigkeit zugeordnet habe. Dies belegte der Zeuge letztlich in einer schlüssigen und vor allem glaubwürdigen und gemäß der beweiswürdigenden Beurteilung des Oö. Verwaltungssenates unerschütterlichen Nachvollziehbarkeit, insbesondere durch die Vorlage des noch verfügbaren Originaleintrages in sein Dienstbuch, welcher unmittelbar im Anschluss an die Messung erfolgte (Beilage 2). Dass die Messung im Einklang mit der Verwendungsrichtlinie erfolgte, ergibt sich aus dem bereits anlässlich der Berufungsverhandlung am 16. Mai 2000 beigeschafften Messprotokoll und dem angeschlossenen Eichschein betreffend das verwendete Laserentfernungsmessgerät, LTI 20/20 TS/KM, Nr. 5712, welches bis zum 31.12.2000 gültig geeicht war.   5.2.2. Zur Messtechnik selbst wird hier ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:   "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.   Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:   Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.   In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:   1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.   Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.   2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.   Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.   Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.   Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."   5.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 154 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demgegenüber, wie oben schon dargetan, nicht ausreichend stichhaltig und konnten letztlich nicht dartun, dass die hier bezughabende Geschwindigkeit einer anderen Messentfernung zugeordnet worden wäre. Allenfalls bloß hypothetische, fachlich jedoch nicht entsprechend untermauerte Behauptungen, könnten keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung theoretisch denkbare unbestimmte Messfehler auslösen (VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097). Entgegen den gemachten Andeutungen legte der Berufungswerber keine weiteren Beweismittel vor, die auf eine falsche Zuordnung von Entfernungsparameter bzw. der Zuordnung einer Fahrgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes auf einen Punkt bereits im Ortsgebiet (hier Strkm 17.018) einen Schluss zuließe. Diesbezüglich sei nochmals auf die Eintragung im Dienstbuch hingewiesen. Es kann dem Zeugen P, der bei der Verhandlung durchaus glaubwürdig wirkte, nicht zugesonnen werden, dass er mit Falschangaben den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten wollte. 6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   6.1. Nach § 20 Abs.2 StVO 1960 erster Fall, darf - sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt - der Lenker eines Fahrzeuges in Ortsgebieten nicht schneller als 50 km/h fahren. Dieses Limit wurde hier unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze immerhin um 55,7 km/h überschritten. Die rechnerische Richtigstellung des Tatortes um sechzehn Meter steht der Bestimmung des § 44a Abs.1 VStG nicht entgegen. Damit wurde der Berufungswerber weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt noch ist er dadurch in seinen Verteidigungsrechten nachteilig berührt, da nie ein verwechslungsfähiger Zweifel an der auf diese Fahrt bezogenen Tatidentität bestand und objektiv auch nicht bestehen konnte.   7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   7.1. Der Behörde erster Instanz ist wohl durchaus beizupflichten, dass in aller Regel das Gefährdungspotenzial und somit auch der Tatunwert mit einem höheren Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit steigt. Diesem Umstand kommt grundsätzlich bei der Bemessung der Strafe bzw. der Ausschöpfung des bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens entscheidende Bedeutung zu. Dennoch muss die nachteilige Auswirkung, die mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in aller Regel verbunden ist, in Beziehung zum Verkehrsgeschehen und Örtlichkeit gesetzt werden. Wenn sich etwa in der konkreten Situation keine Beziehung zu einem anderen Verkehrsgeschehen erkennen lässt, kann - neben der im Umfang der Fahrgeschwindigkeit erschließbaren Ungehorsamsneigung - nicht zwingend immer auch eine zusätzlich nachteilige Auswirkung, abgeleitet werden. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss, wie der Oö. Verwaltungssenat bereits wiederholt ausgesprochen hat, bei rechtsrichtiger Auslegung immer auf den konkreten Fall und nicht bloß formelhaft zur Anwendung gelangen (vgl. u.a. h. Erk. v. 19.1.1999, VwSen-105927/7/Br, VwSen-104936 v. 30.9.1997). Widrigenfalls käme es dadurch unvermeidlich zu einer Ungleichbehandlung, indem durch schablonenhafte Anwendung einer Rechtsvorschrift trotz differenzierter Ausgangslage "Ungleiches" in der Sanktionsfolge jedoch [immer] gleich behandelt würde [werden müsste]. Hier ist im Übrigen auch noch auf die Umstände hinzuweisen, welche die Basis zum Antrag auf eine Verordnungsprüfung bildeten, unter dessen Blickpunkt sich in Beurteilung des räumlichen Umfeldes der objektive Tatunwert trotz der hohen Fahrgeschwindigkeit doch beträchtlich hinter jenem Ausmaß zurückbleibt als er in der überwiegenden Anzahl dieser Verstöße sonst typischer Weise einhergeht. Als strafmildernder Umstand ist dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass er trotz einer glaubhaft gemachten überdurchschnittlich hohen jährlichen Kilometerleistung zum gegenwärtigen Zeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten ist. Sein Verhalten im Straßenverkehr kann daher - mit Ausnahme dieses Falles - im großen Durchschnitt als besonders vorbildlich vermutet werden. Es scheint daher mit Blick auf generalpräventive Überlegungen vertretbar die Geldstrafe mit nur 2.000 S festzulegen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. B l e i e r
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