Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106962/2/Kei/La

Linz, 28.06.2001

VwSen-106962/2/Kei/La Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G G, vertreten durch die Rechtsanwälte W & P, S Straße 1, 0 S, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. März 2000, Zl. VerkR96-2440-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:  

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Sie haben lenkten" wird gesetzt "Sie lenkten", statt "um 13.50 den Pkw" wird gesetzt "um 13.50 Uhr den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen", zwischen "49,600" und "und überschritten" wird eingefügt "Richtung S", und statt "daher 6.600,00" wird gesetzt "daher 6.600,00 Schilling".   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.  

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S (entspricht 87,21 Euro), zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "Sie haben lenkten am 27.03.1999 um 13.50 den PKW S auf der A I bei km 49,600 und überschritten die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF. (StVO 1960), Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich gemäß § ist, Ersatzfreiheitsstrafe von   6.000,00 5 Tagen 99 Abs.3 lit.a StVO 1960   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 600,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,00 (Der Betrag von 6.600,00 Schilling entspricht 479,64 Euro.)"   2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor: "AZ: VerkR96-2440-1999 Sehr geehrte Damen und Herren, in oben bezeichneter Angelegenheit legen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten gegen das Straferkenntnis vom 27.3.2000 (AZ: VerkR96-2440-1999) hiermit Berufung ein. Wir beantragen die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten. Begründung: Unser Mandant war zum Tatzeitpunkt am 27.3.1999 um 13.50 Uhr nicht Führer des PKW mit dem amtl. KZ: SLF-AF 641. Es ist nicht richtig, daß unser Mandant am 18.5.1999 telefonisch zugegeben hat, daß er das Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt habe. Tatsächlich gab er gegenüber dem Sachbearbeiter lediglich an, daß er Halter des PKW mit dem amtl. KZ: S sei. Weiterhin gab unser Mandant zu, daß er und seine Begleiter am 27.3.1999 auf der Rückreise von Ungarn kommend nach Deutschland waren. Weitere Angaben machte unser Mandant nicht. Dies kann durch Frau H L, O 35b, 9 L, bestätigt werden, da sie Zeugin des Telefonates war. Wie wir bereits vorgetragen hatten, kann sich unser Mandant zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr daran erinnern, wer zum Tatzeitpunkt Führer des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen ist. Er war es jedenfalls nicht. Wer von den Mitinsassen, Frau H L, Frau K P sowie Herr F P, tatsächlich um 13.50 Uhr das Fahrzeug lenkte, ist nicht mehr aufklärbar. Dies ist auch nachzuvollziehen, da alle Insassen erst am 18.5.1999 von der Geschwindigkeitsüberschreitung erfuhren. Die vorgelegten Beweisfotos geben keinen weiteren Aufschluß, da das Fahrzeug aus einer rückwärtigen Position fotografiert worden ist."   3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. VerkR96-2440-1999 Einsicht genommen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Dem Bw wurde die den gegenständlichen Zusammenhang betreffende Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 übermittelt. Dem im gegenständlichen Verwaltungsakt sich befindenden Aktenvermerk vom 18. Mai 1999 ist zu entnehmen, dass der Bw in einem am 18. Mai 1999 geführten Telefonat der belangten Behörde gegenüber mitgeteilt hat, dass er (der Bw) im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist. Gemäß § 16 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, u.a. amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Behörde telefonisch zugehen, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten. Gemäß § 16 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist der Inhalt des Aktenvermerks vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Dem oben angeführten Aktenvermerk vom 18. Mai 1999 wird eine hohe Beweiskraft beigemessen und der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Inhalt des Aktenvermerks zutrifft und dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass das oben angeführte Telefonat relativ bald nach der dem Bw vorgeworfenen Tat angefertigt wurde. Dem erst nach dem oben angeführten Telefonat erfolgten Vorbringen des Bw dahingehend, dass er nicht Lenker gewesen sei, wird demgegenüber eine geringere Beweiskraft beigemessen.   Es liegt kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung nicht vorschriftsgemäß erfolgt sei und der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht daran, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung vorschriftsgemäß erfolgt ist.   Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Der objektive Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.   Zur Strafbemessung: Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 10.500 S pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine. Der Unrechtsgehalt wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert. Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S ist insgesamt angemessen.   Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.   5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 1.200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.         Dr. Keinberger

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