Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107025/3/Ga/Mm

Linz, 25.04.2001

VwSen-107025/3/Ga/Mm Linz, am 25. April 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A M, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. April 2000, Zl. VerkR96-3058-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Zu Faktum 2. wird der Berufung stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit Faktum 2. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 28. April 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 11. August 1999 um 17.00 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw in G, auf der ..Straße bis zu seinem näher angegebenen Wohnhaus gelenkt und dabei Verkehrsleiteinrichtungen beschädigt; Strafbefreiung habe jedoch nicht eintreten können, weil die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder des Straßenerhalters nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität erfolgt sei. Dadurch habe der Berufungswerber § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.   Zu Faktum 2. bestritt der Berufungswerber tatseitig und beantragte Aufhebung und Einstellung. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:   Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 99 Abs.2 lit.e StVO - wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle (479 der Beilagen XII. GP) ergibt - nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst oder sein Bote die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornimmt; vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann, im Vordergrund.   Dies voranstellend blieb - im Sinne der Rechtsrüge des Berufungswerbers - der Schuldspruch zu 2. wesentlich unbestimmt dadurch, dass die "Verkehrsleiteinrichtungen", die der Berufungswerber als Lenker des Pkw auf einem bestimmten Straßenabschnitt beschädigt haben soll, weder der Art noch der Örtlichkeit nach in der spruchgemäßen Anlastung angegeben wurden (ebenso nicht im Ladungsbescheid vom 24.8.1999 als hier erste Verfolgungshandlung; die im Strafakt auch einliegenden Zeugenvernehmungen scheiden als Verfolgungshandlungen aus, weil ihnen der konkrete Tatvorwurf nicht entnommen werden kann); im Gegenteil ist im Schuldspruch (in der ersten Verfolgungshandlung) nur vage von einer unbestimmten Anzahl nicht näher beschriebener "Verkehrsleiteinrichtungen" (Hervorhebung durch das Tribunal) die Rede. Durch diesen Anlastungsmangel war der Berufungswerber im Lichte der Judikatur zum Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG (zumindest) rechtlich nicht vor einer Mehrfachverfolgung geschützt. Schon aus diesem Grund war zu 2. die Auf- hebung und Einstellung zu verfügen.   Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte dahin gestellt bleiben, ob im Berufungsfall die Erfüllung des wesentlichen Tatbestandsmerkmals "ohne unnötigen Aufschub" überhaupt angenommen werden durfte. Nach der diesbezüglich widerspruchsfreien, insofern glaubwürdigen Aktenlage trafen die Gendarmerieorgane den Berufungswerber bereits zehn Minuten nach dem Vorfall in dessen Haus an und konfrontierten ihn mit dem Anlass ihres Einschreitens. Bei der Amtshandlung war auch der - nach der Aktenlage über das Geschehen offensichtlich orientierte - Sohn des Berufungswerbers zugegen. Dieser hätte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht völlig ausgeschlossen, als Bote des Berufungswerbers oder ohne Auftrag auch von sich aus die Meldung erstatten können, wobei diese wegen des - von der belangten Behörde selbst angenommenen kurzen Zeitablaufes (10 Min.) in diesem Fall als noch "ohne unnötigen Aufschub" hätte beurteilt werden müssen. Die belangte Behörde hat, zumindest nach dem Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes, in diese Richtung (allfällige Meldeabsicht des Sohnes) jedoch weder ermittelt noch rechtlich erwogen.   Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber zu 2. aus seiner Kostenpflicht.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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