Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107213/7/Kei/La

Linz, 28.09.2001

VwSen-107213/7/Kei/La Linz, am 28. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. A G, M 13/8, 1 W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. August 2000, Zl. III-S-2.921/00/1. B, 2.S, zu Recht:   Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.       Entscheidungsgründe:   1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) und wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) bestraft.   2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 24. August 2000 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 Wien zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 7. September 2000. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 12. September 2000 der Post zur Beförderung übergeben.   3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 4. September 2001, Zl. VwSen-107213/3/Kei/La, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 25. September 2001 zu äußern. Der Bw brachte in einem Schreiben, das am 25. September 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, ua vor: "Ich habe gegen die Straferkenntnis vom 21.8.2001" (gemeint wohl: 2000, Anmerkung) "am 6.9.2000 berufen und mein Schreiben am gleichen Tag an die Bundespolizei Wels per Telefax zur Wahrung der Berufungsfrist zugestellt. Da ich wegen einem erwähnten Punkt (Eichschein) noch weitere Erkundigungen einholen mußte, habe ich in einem zweiten Schreiben vom 10.9.2000 (am 14.9.2000 in Wels eingelangt) diese inkludiert. Sie haben offenbar nur dieses zweite Schreiben, so daß ich Ihnen das erste Schreiben zusammen mit dem entsprechenden Faxprotokoll zum Nachweis der Rechtzeitigkeit in der Anlage zusende." Dem angeführten Schreiben des Bw, das am 25. September 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, wurde ein "Journal" und ein Schreiben ("Berufung"), das mit 6. September 2000 datiert ist, beigelegt. In diesem angeführten "Journal" scheint ua auf:   "ANF.ZEIT RUFNR.GEGENSTELLE NAME GEGENSTELLE NR. MODUS S. ERGEBNIS ..... ......... ........... ... .... ... ....... 06/09 15:45 +43 7 BPD WELS STRAFAM 6153 MAN. 1 OK 00'38" SENDUNG ECM   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Die (einzige) den gegenständlichen Zusammenhang betreffende Berufung, die bei der belangten Behörde eingelangt ist, wurde am 12. September 2000 - nach Ablauf der Berufungsfrist - der Post zur Beförderung übergeben. Bezugnehmend auf das oa Vorbringen des Bw im Schreiben, das am 25. September 2001 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, 1996, S.521, hingewiesen: "Ob ein Berufungswerber eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, hat der Berufungswerber zu ermitteln, und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist". Dass sich der Bw im Hinblick auf ein Einlangen des oa Schreibens, das am 6. September 2000 mittels Telefax der belangten Behörde übermittelt worden sein soll, vergewissert hätte (z.B. durch ein Telefonat), hat er nicht vorgebracht. Auch ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt kein Hinweis dahingehend, dass sich der Bw diesbezüglich vergewissert hätte (z.B. ein Aktenvermerk), zu entnehmen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf eine Einbringung eines Schreibens z.B. mittels Telefax ua ausgeführt wurde: "Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, ....) trägt."       Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.   Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. Keinberger

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