Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107218/6/Sch/Rd

Linz, 09.07.2001

VwSen-107218/6/Sch/Rd Linz, am 9. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. Ing. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 2000, VerkR96-10632-1999-K, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Juli 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. August 2000, VerkR96-10632-1999-K, über Herrn Ing. Mag. J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 27 Abs. 2 Z9 iVm § 13 Abs.1 Z2 GGBG 1998 und 2) § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) 2.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48 Stunden und 2) 14 Tagen verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der M und damit Verantwortlicher nach § 9 Abs.1 VStG zu vertreten habe, dass durch die Fa. M als Absender, wie anlässlich einer Kontrolle durch die Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat am 23. August 1999 festgestellt worden sei, mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen, am 23. August 1999 auf der Südrandstraße, aus dem Gelände der Fa. W kommend, auf Höhe der Firmenausfahrt in Schwechat, Gefahrgut befördert worden sei, und es dabei durch die Fa. M als Absender unterlassen worden sei, 1) die erforderlichen Gefahrzettel zur Kennzeichnung des Containers entsprechend Rn 10500 Abs.9 ADR anzubringen bzw zur Anbringung zu übergeben und 2) dem Beförderer, Fa. R, gemäß den Bestimmungen des GGBG ein Rn 2002 Abs.3 und 9 ADR entsprechendes Beförderungspapier zu geben.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Eingangs ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jegliche Feststellung fehlt, aus welcher Stellung des Beschuldigten zu dem Unternehmen, für das er strafrechtlich haftet, sich dessen Verantwortlichkeit ergibt. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige Feststellungen aber notwendiger Bestandteil des Spruches eines Strafbescheides (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152 uva), also etwa als Geschäftsführer oder, wie im vorliegenden Fall, als Komplementär einer Kommanditgesellschaft.   Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw GGSt (nunmehr GGBG 1998) grundsätzlich die Ansicht, dass in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27.2.1996, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7.10.1998 ua). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist für die Konkretisierung des Tatvorwurfes von Bedeutung. Solche Angaben sind im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis nicht enthalten, obwohl das zum Vorfallszeitpunkt beförderte Gefahrgut in der Anzeige vom 29. August 1999 genau angeführt ist.   Dies gilt auch im Hinblick auf die konkrete Mangelhaftigkeit des Beförderungspapiers gemäß Faktum 2 des Straferkenntnisses, wo ebenso die in der Anzeige aufgelisteten Mängel nicht Eingang gefunden haben in den Spruch des Straferkenntnisses.   Diese Rechtsansicht stützt die Berufungsbehörde auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das richtungsweisende Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A.   Der Berufungswerber vermeint, im Rahmen seines Unternehmens zur Hintanhaltung von Verstößen gegen ADR bzw GGBG 1998 als Absender hinreichende Maßnahmen gesetzt zu haben. Er bedient sich dabei insbesondere der Partnerfirma W in Schwechat, auf deren Gelände die Chemikalien, mit denen das Unternehmen des Berufungswerbers handelt, gelagert bzw in 1000-l-Container abgefüllt werden. Der Berufung wurde ein Konvolut von Unterlagen beigelegt, aus denen die entsprechenden Maßnahmen bzw Anordnungen an die Fa. W hervorgehen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass eine detaillierte Check-Liste für den Umgang mit den Containern des Unternehmens des Berufungswerbers erstellt und übermittelt wurde. Auch wurden Unfallmerkblätter und Gefahrzetteln zur Verfügung gestellt, damit diese bei Beförderungen Verwendung finden können. Eine analoge Check-Liste wie oben erwähnt, steht auch für die Lenker der Beförderungseinheiten zur Verfügung.   Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung auch noch darauf hingewiesen, vor Durchführung einer Beförderung sowohl dem Lagerhalter, wo der Gefahrguttransport beginnt, als auch dem Beförderer einen Lieferschein zu übermitteln, der, wie sich zumindest für den konkreten Fall aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, den gesetzlichen Anforderungen an ein Beförderungspapier entspricht. Er könne seines Erachtens nicht dafür verantwortlich sein, wenn dieses Beförderungspapier - zweifach zur Verfügung stehende - dann beim gegenständlichen Transport nicht mitgeführt wurde bzw die übergebenen Gefahrzetteln nicht an der Beförderungseinheit angebracht worden seien. Auch wurde vom Berufungswerber auf ein stichprobenartiges Kontrollsystem und den Umstand verwiesen, dass er bei aufgetretenen Mängeln im Zuge der Abwicklung von Gefahrguttransporten stets sofort reagiert und auf die Abstellung derselben hingewirkt habe. Als Vertragspartner im Hinblick auf die Durchführung der Transporte selbst fungiere die T GmbH, innerhalb derer ihm ein kompetenter leitender Disponent als Vertreter des Beförderers zur Verfügung stehe.   Stichproben stellen nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 96/03/0232 vom 13. November 1996) kein wirksames Kontrollsystem dar. Andererseits kann wohl auch nicht rechtens verlangt werden, dass ein Absender jeden einzelnen Gefahrguttransport, der in seinem Auftrag durchgeführt wird, tatsächlich kontrolliert. Angesichts der vom Berufungswerber geschilderten und belegten vorbeugenden Maßnahmen bzw Reaktionen auf Vorfälle erscheint es weitgehend nachvollziehbar, dass dieser der Ansicht war, damit eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Absenders hintanzuhalten. Dass diese Annahme ex post betrachtet für den konkreten Fall nicht zugetroffen hat, vermag nach Ansicht der Berufungsbehörde noch nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, der Berufungswerber hätte nicht annehmen dürfen, seine Vorkehrungen würden ausreichen. Dabei kommt auch dem Umstand eine gewisse Bedeutung zu, dass sich der beauftragt gewesene Beförderer ohne Wissen des Absenders eines offenkundig unzuverlässigen Subfrächters bedient hat, also von diesem an dem Gefahrguttransport Beteiligten Verstöße gesetzt wurden, auf deren Hintanhaltung der Berufungswerber von vornherein nicht hinwirken konnte, da nach seiner nicht zu widerlegenden Behauptung ein Subfrächter bislang noch nicht zum Einsatz gekommen ist.   Aufgrund des gegenständlichen Vorfalls muss dem Berufungswerber aber bewusst sein, dass ihm bei allfälligen künftigen Übertretungen von Gefahrgutvorschriften, die ihm als Absender zur Last gelegt werden, wohl der Vorwurf eines Auswahlverschuldens sowohl im Hinblick auf den gegenständlich beauftragt gewesenen Beförderer als auch des Vertragspartners zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften vor Ort gemacht werden wird.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum