Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107264/4/BI/La

Linz, 31.07.2001

VwSen-107264/4/BI/La Linz, am 31. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 21. September 2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. September 2000, S-761/00-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 500 S (entspricht 36,33 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.   II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 S (entspricht 3,63 Euro), ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.   Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, zu II.: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.:
  1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 14. Dezember 1999 um ca. 05.15 Uhr in L, Greko W, bei Km 55.250, Ausreisespur, festgestellt werden habe können, den Lkw, Kz. , gelenkt und für die Zeit vom 13. Dezember 1999 ab 16.20 Uhr bis zum 14. Dezember 1999 bis 03.50 Uhr keine Eintragungen (von Hand, automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise) am Schaublatt vorgenommen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.
  2.  
  3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).
  4.  

3. Der Bw bestreitet die Begehung einer Verwaltungsübertretung und macht im Wesentlichen geltend, die Behörde stütze sich ohne Überprüfung auf die Angaben eines Aspiranten, der noch dazu unrichtige Gesetzesbestimmungen zitiert habe. Die Annahme eines Nettoeinkommens von 100.000 S monatlich sei eine Provokation seiner Person als LKW-Fahrer. Die Tatzeit würde laut Aspirant mehrere Stunden betragen, in denen er handschriftliche Aufzeichnungen zu führen gehabt hätte. Der Behörde seien die Schaublätter zur Verfügung gestanden, aber auch sie habe keine konkrete Tatzeit anführen können. Er beantrage, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen feststellen zu lassen, zumal die angeführte angebliche Tatzeit nicht konform sei mit dem objektiven Beweismittel. Der Aspirant habe sich im Übrigen jeder Stellungnahme zu EU-Verordnungen zu enthalten. Sollte keine Berufungsvorentscheidung getroffen werden, müsse der UVS den Aspiranten vorladen. Die Erstinstanz sei außerdem gar nicht zuständig gewesen, zumal des Straferkenntnis, das wohl aufzuheben sei, am 6.9.2000 erstellt worden sei, obwohl das unterzeichnende Behördenorgan bereits am 21.7.2000 festgestellt habe, dass hinsichtlich seines Wohnsitzes keine Zuständigkeit gegeben sei. Er beantrage nicht Verfahrenseinstellung, sondern auf Grund der Gesetzeslage und der mehr als dünnen Begründung, keine weiteren Belästigungen an seine Person zu richten. Eine Amtshaftungsklage behalte er sich vor.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus ergibt sich, dass laut Anzeige von Aspirant R (Ml) am 14. Dezember 2000 um ca 5.15 Uhr an der Grenzkontrollstelle W eine Kontrolle des vom Bw in Richtung T gelenkten Sattelzugfahrzeuges mit Sattelanhänger , zugelassen auf die D-T DGesmbH, L, bei km 55.250, Ausreisespur, stattfand, bei der festgestellt worden sei, dass vom Lenker entgegen Art. 15 Abs.2 iVm Art. 13 EG-VO Nr.3821/85 kein Schaublatt für die Zeit vom 13.12.1999 ab 16.20 bis 14.12.1999, 3.50 Uhr, verwendet worden sei. Der Bw sei aufgefordert worden, die Tachografenschaublätter vom 13. und 14.12.1999 auszuhändigen, worauf dieser die der Anzeige angeschlossenen Tachografenschaublätter vorgelegt habe. Daraus habe der Ml festgestellt, dass der Bw für den oben genannten Zeitraum keine Schaublätter verwendet bzw keine Aufzeichnungen von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbare Aufzeichnungen geführt habe. Ein Organmandat habe der Bw abgelehnt und angegeben, er sei der Meinung, er müsse das Tachografenschaublatt nach jedem Arbeitstag herausgeben, es könne sonst passieren, dass ein Blatt überschrieben werde. Er habe schon einmal deswegen beim UVS Einspruch erhoben und Recht bekommen.   Die BH Freistadt, der die Anzeige als Tatortbehörde gemäß § 27 VStG vorgelegt worden war, trat diese mit 10. Jänner 2000 wegen des mit Linz angegebenen Wohnortes des Bw gemäß § 29a VStG an die BPD Linz ab. Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 11. April 2000, die mit der Adresse L, L, versehen mit 19. April 2000 hinterlegt worden war, gab der Bw seine Adresse mit "L, L" an, rügte das Fehlen einer Tatzeit sowie die Bezeichnung "Beschlagnahmebestätigung" mit dem Hinweis, er habe keine Verwaltungsübertretung begangen, behauptete, er sei gemäß § 21 Abs.1 VStG ermahnt worden, beantragte die Einvernahme des Ml und verlangte die vorläufig abgenommenen Schaublätter zurück. In der Stellungnahme des Ml vom 30. Mai 2000 führte dieser Art. 14 Abs.1 als Grundlage für den verwendeten Rechtsbegriff an, bezeichnete den Zeitraum "13.12.1999, 16.20 Uhr, bis 14.12.1999, 3.50 Uhr" als Tatzeit, wiederholte aber im Wesentlichen den Tatvorwurf laut Anzeige. Als Beilage 2 zu dieser Stellungnahme legt der Ml unter dem Titel "Muster für die Aufzeichnung von Hand für den in der Strafverfügung angeführten Zeitraum" Kopien der Tachografenschaublätter, bezeichnet mit dem Namen des Bw sowie den oben angeführten Kennzeichen des Sattelkfz, datiert mit 13.12.1999 und 14.12.1999 vor. Das kopierte Schaublatt vom 13.12.1999 enthält als Abfahrts- und Zielort L, Anfangskm 867236, Endkm 867637 = 401 km. Auf der Rückseite ist in der untersten, mit dem Zeichen gemäß Art.15 Abs.3 lit.d EG-VO Nr.3821/85 gekennzeichneten Spalte eine mit blauem Kugelschreiber handschriftlich gezogene Linie von 16.20 Uhr bis 24.00 Uhr - offensichtlich gedacht als das oben angeführte "Muster" - zu sehen. Auf dem mit 14.12.1999 datierten kopierten Schaublatt ist der Abfahrtsort L und Anfangskm 867637 (wie Endkm 13.12.1999) ausgefüllt. Auf der Rückseite ist in der untersten, mit dem Zeichen gemäß Art.15 Abs.3 lit.d EG-VO Nr.3821/85 gekennzeichneten Spalte eine mit blauem Kugelschreiber handschriftlich gezogene Linie von 0.00 Uhr bis 3.50 Uhr ("Muster") sowie ein in Kopie ersichtlicher vom Meldungsleger unterschriebener Ausreisestempel, Datum handschriftlich geändert auf "14.12.1999 -5.15 h" zu sehen.   Dem Ladungsbescheid der Erstinstanz vom 21. Juni 2000 für einen Termin 12. Juli 2000 leistete der Bw keine Folge, sondern erhob fristgerecht Berufung dagegen, worauf die Erstinstanz diesen im Wege einer Berufungsvorentscheidung mit der Begründung behob, der Bw habe offensichtlich seinen Wohnsitz im Bezirk L-L. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Juli 2000 wurden dem Bw die Originalschaublätter retourniert. Er reagierte darauf nicht und es erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ... sowie der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 von 31.12.1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90, ABl.Nr. L353 vom 17.12.1990, S12, zuwiderhandelt.   Gemäß Art.13 EG-VO Nr. 3821/85 sorgen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Geräts. Gemäß Art.15 Abs.2 EG-VO Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, die Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 2. Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden. ... Gemäß Abs.3 2. Gedankenstrich betätigen die Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

  1. unter dem Zeichen O : die Lenkzeiten;
  2. unter dem Zeichen X : alle sonstigen Arbeitszeiten;

c) unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit, also

d) unter dem Zeichen I : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.   Dem Bw wird vorgeworfen, in der Zeit vom 13.12.1999, 16.20 Uhr, bis 14.12.1999, 3.50 Uhr, keine Eintragungen (von Hand, automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise) am Schaublatt vorgenommen zu haben. Aus den dem Akt angeschlossenen Kopien der Tachografenschaublätter vom 13. und 14.12.1999 ergibt sich eindeutig und auch im Einklang mit der Verantwortung des Bw, dass dieser nach der täglichen Arbeitszeit am 13.12.1999, 16.20 Uhr, das für diesen Tag eingelegte Schaublatt aus dem Kontrollgerät entnommen hat. Vor Lenkbeginn am 14.12.1999, 3.50 Uhr, wurde ein neues Schaublatt eingelegt. In der Zeit zwischen Lenkende 13.12.1999 und Lenkbeginn 14.12.1999 befand sich kein Schaublatt im Gerät, sodass keinerlei Aufzeichnungen darüber existieren, um welche Zeitgruppe es sich von 16.20 Uhr des 13.12.1999 bis 3.50 Uhr des 14.12.1999 handelte. Auch wenn auf Grund der vorherigen Tagesarbeitszeit des Bw nachvollziehbar ist, dass es sich dabei nur um Ruhezeiten im Sinn des Art.15 Abs.3 2. Gedankenstrich lit. d) gehandelt haben kann, hätte sich dieses aus den für alle Zeitgruppen gemäß lit. a) bis d) des Art. 15 Abs.3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen ergeben müssen. Diese Aufzeichnungen, die auf jede zur Verfügung stehende Art gemacht werden können (im gegenständlichen Fall eher von Hand, weil das Schaublatt nicht eingelegt war und auch nicht eingelegt sein musste), hat der Bw unterlassen. Zweck dieser Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Bw keineswegs die Belästigung von Berufskraftfahrern mit neuen Verpflichtungen, sondern die genaue und objektiv nachvollziehbare Aufzeichnung der einzelnen Zeitgruppen, um eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Lenk-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten sowie die Einhaltung der Ruhezeiten im Interesse der Lenker, der Verkehrssicherheit und des fairen Wettbewerbs der Unternehmer gewährleisten zu können. Die Unterlassung der Führung solcher Aufzeichnungen durch den Bw ist daher nicht nur rein formell zu sehen. Auch wenn es sich beim Meldungsleger - in den Augen des Bw "nur" - um einen Aspiranten gehandelt hat, war dessen Beobachtung richtig und die Beanstandung des Bw im Sinne der EG-VO Nr.3821/85 rechtmäßig. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Ml oder eine Auswertung der Schaublätter durch einen Sachverständigen war nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Kopie der Schaublätter nachvollziehbar ist und der Bw im Wesentlichen nicht den Sachverhalt, sondern die sich daran anknüpfende rechtliche Beurteilung in Zweifel gezogen hat.   Sein Argument der unrichtigen Tatzeit geht ebenso ins Leere, weil Grundlage für den Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht gemäß § 44a Z1 VStG die Zeit der Beanstandung ist, nämlich 14.12.1999, 5.15 Uhr, dh alle Verjährungsfristen begannen damit zu laufen. Die Strafverfügung vom 11.4.2000 stellt eine ausreichend konkretisierte Verfolgungs-handlung dar und ist innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG ergangen, sodass Verjährung nicht eingetreten ist. Zum Zeitpunkt der Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG von der BH F (Tatortbehörde) an die BPD Linz am 10.1.2000 war der Bw in L, L, gemeldet, sodass eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens gemäß § 29a VStG zu erwarten war. Davon, dass das angefochtene Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde ergangen sei, kann daher nicht die Rede sein. Erst am 23.3.2000 scheint der Bw beim Meldeamt der BPD L als "nach unbekannt abgemeldet" auf, jedoch rechtfertigt ein inzwischen geänderter Hauptwohnsitz eine weitere Abtretung gemäß § 29a VStG nicht. Abgesehen davon scheint beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. kein Vorakt betreffend den Bw auf, sodass sich sein Einwand gegenüber dem Ml, er habe mit seiner Rechtsansicht schon einmal Recht behalten, nicht nachvollziehen lässt.   Auf diese Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn im Sinne des § 5 Abs.1 VStG kein Verschulden trifft. Bei einem Berufskraftfahrer ist die Beachtung der Bestimmungen der EG-VO Nr. 3821/85 vorauszusetzen, wobei ihm jede Möglichkeit offen steht, sich davon Kenntnis zu verschaffen.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Geringfügiges Verschulden ist nicht anzunehmen, da der Bw offensichtlich in verschuldeter Unkenntnis der Bestimmung (nicht) gehandelt hat. Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mildernde oder erschwerende Umstände nicht berücksichtigt. Mittlerweile ist hinsichtlich der (einzigen) Vormerkung vom 19.2.1996 Tilgung eingetreten, sodass beim Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen war. Erschwerend war kein Umstand. Auf dieser Grundlage war die Strafe herabzusetzen, wobei ein geschätztes Einkommen des Bw von 10.000 S und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten zugrunde zu legen waren. Die nunmehr verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der genannten Bestimmungen bewegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.    

  Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Zeitgruppe muss gemäß Art.15 Abs.3 EG-VO Nr. 3821/85 aufzeichnet werden, wenn kein Schaublatt eingelegt ist, für Ruhezeit Aufzeichnung von Hand. Tilgung der Vormerkung bis h. Erkenntnis à Herabsetzung der Strafe
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