Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107278/11/SR/Ri

Linz, 04.05.2001

VwSen-107278/11/SR/Ri Linz, am 4. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B und Dr. R, Dgasse , S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S vom 27. September 2000, Zl. VerkR96-2696-2000, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG), nach der am 16. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   I. Die Strafberufung gegen Spruchpunkt 1 wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.   II. Der Berufung gegen die erste Tatanlastung im Spruchpunkt 2 wird stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Berufung gegen die zweite Tatanlastung wird abgewiesen. Der Spruchpunkt 2 hat nunmehr zu lauten: "etwa im Bereich von und der E Bezirksstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten". Aufgrund der teilweisen Berufungsstattgebung zu Spruchpunkt 2 war die Geldstrafe mit 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro) und im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag festzusetzen.   III. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 3 (mit der Maßgabe, dass anstelle "halber" "einem Drittel der" einzufügen ist) 6 und 7 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   IV. Der Strafausspruch zu Spruchpunkt 4 wird behoben und der Schuldvorwurf ergänzend unter Spruchpunkt 2 aufgenommen.   V. Der Berufung gegen Spruchpunkt 5 wird stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   VI. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchteil I in der Höhe von 60,00 Schilling (entspricht  4,36 Euro) und zu Spruchteil III in der Höhe von 760,00 Schilling (entspricht  55,23 Euro) zu entrichten. Als Kostenbeitrag zu Spruchteil II hat der Berufungswerber für das Verfahren der ersten Instanz 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro) zu leisten.   Der Kostenbeitrag zu den Spruchteilen IV und V hat zu entfallen. Rechtsgrundlagen: Zu I. bis V: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs.1 und 2, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG. zu VI.: §§ 64, 65 und 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von S wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 29.3.2000 gegen 19.20 Uhr und in weiterer Folge den Pkw mit dem Kennzeichen S auf der E Straße Richtung E gelenkt, wobei, Sie

1. ca. auf Höhe km der E Bezirksstraße während der Fahrt verbotenerweise mittels Handy ohne Benützung einer Fernsprecheinrichtung telefonierten,
  1. etwa auf Höhe km und im Bereich km der E Bezirksstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten,
  2. auf Höhe km als Lenker des Fahrzeuges nicht so weit rechts fuhren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil Sie ohne Grund mit halber Fahrzeugbreite die dortige Leitlinie überschritten und somit teilweise auf der linken Fahrbahnseite fuhren,
  3. auf Höhe ca. km der genannten Straße erneut die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten,
  4. bei der Kreuzung E Straße-E Landesstraße nach rechts in Richtung E in die E Landesstraße einbogen, ohne als Lenker des Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig durch Rechtsblinken anzuzeigen, sodass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen konnten,
  5. zwischen km und der L (E Landesstraße) innerhalb des Ortsgebietes E die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten und
  6. zwischen km und der L die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1. § 102 Abs. 3 KFG 1967 i.d.g.F. ad 2. § 20 Abs.2 StVO 1960, i.d.g.F. ad 3. § 7 Abs. 1 StVO 1960, i.d.g.F. ad 4. § 20 Abs. 2 StVO 1960 i.d.g.F. ad 5. § 11 Abs.2 StVO 1960, i.d.g.F. ad 6. § 20 Abs. 2 StVO 1960, i.d.g.F. ad 7. § 20 Abs.2 StVO 1960, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von ad 1) § 134 Abs.1 KFG 1967 i.d.g.F

ad 2) bis ad 7) je § 99 Abs. 3lit.a StVO 1960 i.d.g.F ad 1. S 300 ad 1. 6 Stunden ad 2. S 2.000 ad 2. 2 Tage ad 3. S 300 ad 3. 6 Stunden ad 4. S 1.000 ad 4. 1 Tag ad 5. S 300 ad 5. 6 Stunden ad 6. S 2.000,-- ad 6. 2 Tage ad 7. S 1.500,-- ad 7. 1 Tag Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 740,-- ATS als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 8.140,00 Schilling (= 591,56 Euro)."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Oktober 2000 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Meldungslegers glaubwürdig seien, der Bw anfänglich die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in Abrede gestellt habe und eine Ahndung dieser Delikte mittels Organstrafverfügung angestrebt hätte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Weg-Zeit-Situation hätte mangels konkreten Beweises (Zeitpunkt der Beendigung der Nachfahrt) nicht vorgenommen werden können. Den Berechnungen des Bw, dass nur eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 60 oder 70 km/h vorgelegen wäre, könne nicht gefolgt werden. Die verhängten Geldstrafen seien angesichts wiederholter und erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen äußerst milde bemessen worden, die bisherige Unbescholtenheit hätte Berücksichtigung gefunden. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen, auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei nach Schätzung Bedacht genommen worden.   2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht richtig geschätzt worden seien. Der Bw habe Sorgepflichten für zwei Kinder (insgesamt 6.400 S). Bei schuldhaftem Verhalten hätte die Behörde daher eine geringere Geldstrafe zu verhängen gehabt.   Der Spruchpunkt 1 würde nicht bekämpft.   Den Angaben des Zeugen Rev.Insp. W könne nicht gefolgt werden. Dessen Geschwindigkeitsangaben könnten nur auf Schätzungen beruhen. Dies deshalb, da dem Beifahrer während der Fahrt die Sicht auf den Tacho durch die Arme des Lenkers versperrt sei. Mangels Exaktheit könne nicht von einem schuldhaften Verhalten des Bw ausgegangen werden. Entgegen den Ausführungen der Behörde könne der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendung der Nachfahrt genau festgestellt werden. Unmittelbar nach der Anhaltung habe der Bw mit der Zeugin C F telefoniert. Das gegenständliche Telefonat wäre um 19.26 Uhr und 15 Sekunden beendet worden. Auf Grund dieser Zeitangabe hätte ein KFZ-Sachverständiger sehr wohl ein Zeit-Weg-Diagramm erstellen können, welches Aufschlüsse über die Geschwindigkeit des Bw gebracht hätte.   Richtigstellend wurde ausgeführt, dass der Bw gegenüber den Meldungslegern erklärt habe, um 20.00 Uhr in Passau zu sein und nicht wie in der Anzeige festgehalten um 19.30 Uhr.   3. Die Bezirkshauptmannschaft S hat als Behörde erster Instanz die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 16. März 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien, die Zeugen Rev.Insp. F und Rev.Insp. W und den Amtssachverständigen techn. AR H S geladen. In der mündlichen Verhandlung wurde folgendes Dokument bzw Aktenbestandteil den Verfahrensparteien vorgelegt und darauf Bezug genommen:   Rufdatenaufzeichnung betreffend der Telefonate am 29.3.2000 um 19.22 Uhr und 19.26 Uhr.   3.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest: Der Bw hat den im angefochtenen Straferkenntnis bezeichneten Pkw zur Tatzeit an den im Spruch bezeichneten Tatorten gelenkt. Dabei hat er auf der E Bezirksstraße bei Straßenkilometer, bei Straßenkilometer und auf der E Landesstraße L zwischen Straßenkilometer und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten. Auf der E Landesstraße hat der Bw im Ortsgebiet zwischen Straßenkilometer und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten, wobei das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht exakt festgestellt werden konnte. Im Bereich Straßenkilometer auf der E Bezirksstraße hat der Bw ohne Grund die dortige Leitlinie mit einem Drittel der Fahrzeugbreite überfahren.   3.3. Gegen die in Spruchpunkt 1 angelastete Übertretung wurde nur gegen die Strafhöhe Berufung eingebracht. Der Sachverhalt als solcher blieb unbestritten. Das erste Telefonat wurde daher auf der E Bezirksstraße bei Straßenkilometer um 19.22.47 Uhr beendet. Die beiden Zeugen Rev.Insp. F und Rev.Insp. W haben bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die Schilderungen betreffend der Tatorte und der Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitungen sind schlüssig. Durch die genauen Ortskenntnisse und der lauten Wiederholungen bei der Nachfahrt ist es nachvollziehbar, dass die schriftlichen Aufzeichnungen, die nach der Amtshandlung vorgenommen worden sind, den zuvor getätigten Wahrnehmungen entsprochen haben. Im Zuge des Beweisverfahrens konnte das Zustandekommen der genauen Geschwindigkeitsangaben in der Anzeige geklärt werden. Für das verwendete Zivilfahrzeug war mittels geeichtem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät eine Umrechnungstabelle erstellt worden. Der Meldungsleger Rev.Insp. W hatte daher von den schriftlich festgehaltenen Geschwindigkeitsschätzungen die entsprechenden Abweichungen abgezogen.   Die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Höhe Straßenkilometer der E Bezirksstraße kann nicht erwiesen werden, da diese Schätzung nicht auf der erforderlich gewesenen Nachfahrtstrecke beruht. Der Meldungsleger und Zeuge Rev.Insp. W konnte hier eine Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand nicht darlegen. Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Bw das Zivilfahrzeug bei Straßenkilometer mit erheblichem Geschwindigkeitsüberschuss überholt hat und es "gedauert hat, bis zum Fahrzeug des Bw wieder Sichtkontakt bestand". Betreffend dieser Anlastung kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Fahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt worden ist. Die in der Anzeige angeführte Geschwindigkeits-überschreitung im Ortsgebiet von E auf der E Landesstraße zwischen Straßenkilometer und kann in diesem Ausmaß nicht bewiesen werden. So wird der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Bw und dem Zivilfahrzeug beim verkehrsbedingten Anhalten an der Kreuzung E Bezirksstraße - E Landesstraße von den Zeugen unterschiedlich dargestellt und durch den zeitlichen und räumlichen Abstand bedurfte es einer längeren Fahrtstrecke um auf das Fahrzeug des Bw wieder aufzuschließen. Das Ortsgebiet von E erstreckt sich nicht bis Straßenkilometer sondern endet einige Meter davor. In der Anzeige hat der Zeuge Rev.Insp. W ausgeführt, dass zwischen Straßenkilometer und auf eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 95 km/h beschleunigt worden wäre. Mangels genauer Angaben über den genauen Tatort (Erreichung der bezeichneten Geschwindigkeit noch im Ortgebiet oder bereits unmittelbar danach) und fehlender Angaben über die Nachfahrtstrecke in gleichbleibendem Abstand kann nicht einwandfrei auf diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet geschlossen werden. Aus den Aussagen der Zeugen kann jedoch sehr wohl auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet abgestellt werden. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit den Berechnungen des Amtssachverständigen. Aufgrund des Weg-Zeit-Diagramms ist es denkunmöglich, dass der Bw die gefahrene Strecke in der zur Verfügung stehenden Zeit unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücklegen hätte können.   Das Vorliegen der sonstigen Geschwindigkeitsüberschreitungen an den weiteren Tatorten ist einerseits durch die grundsätzlich nachvollziehbaren Angaben der Zeugen erwiesen. Überschreitungen in dem in der Anzeige dargelegten Ausmaß sind nachvollziehbar und finden auch in der Berechnung des Amtssachverständigen ihren Niederschlag. Entgegen der Ansicht des Bw ist die durchschnittliche Geschwindigkeit nicht in dem von ihm dargestellten Bereich zu ersehen. Der Berechnung des Amtssachverständigen standen genaue Eckdaten zur Verfügung, da unbestritten das erste Telefonat auf der E Bezirksstraße bei Straßenkilometer um 19.22.47 Uhr beendet und das zweite Gespräch am Ort der Amtshandlung - Firma M, nächst Kreuzung Sstraße B / E Landesstraße - um 19.26.03 Uhr begonnen worden ist. Aus dem mündlich erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen ist zu erschließen, dass der Bw auf der L ab Straßenkilometer eine Wegstrecke von 1798 Meter in der Zeit von 55,15 Sekunden zurückgelegt und die Durchschnittsgeschwindigkeit 117 km/h betragen hat; auf der L legte der Bw eine Wegstrecke von 1560 Meter in der Zeit von 65,26 Sekunden zurück und die durchschnittliche Geschwindigkeit ergibt somit 86,06 km/h. Selbst wenn man von den errechneten Durchschnittsgeschwindigkeiten die Messfehlergrenze abziehen würde, käme man noch auf Geschwindigkeiten, die über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen würde. Auf Grund dieser errechneten Durchschnittsgeschwindigkeit sind die von den Zeugen getätigten Angaben zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen nachvollziehbar. Auch wenn das Vorgehen der Zeugen - Nachfahrt über eine beträchtliche Wegstrecke, Wahrnehmung von erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen und sonstigen Verwaltungsübertretungen, kein Versuch eine Anhaltung vorzunehmen (beispielsweise unter Verwendung des Folgetonhornes) - nicht verständlich erscheint, kommt deren Ausführungen betreffend der wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen die geforderte Glaubwürdigkeit zu.   Da der Bw die Lichtverhältnisse als eher düster und nicht dunkel bezeichnet hat, kann noch von solchen Sichtverhältnissen ausgegangen werden, die auch Wahrnehmungen zugelassen haben, die außerhalb des Lichtkegels des nachfahrenden Zivilfahrzeuges gelegen sind. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend erklärt, dass die Übertretungen des Bw deutlich wahrnehmbar waren. Diese Aussagen stehen mit der Angabe des Bw nicht im Widerspruch. Von der Einholung der geforderten Auskunft von der Anstalt für Meteorologie und Geodynamik betreffend der vorherrschenden Lichtverhältnisse konnte daher Abstand genommen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 7 Abs. 1 StVO (auszugsweise): Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.   § 20 Abs.2 StVO Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.   § 11 Abs.2 StVO Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.   § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.   § 134 Abs.1 KFG Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   4.2. Zu den Spruchpunkten 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:   4.2.1. Die Geschwindigkeitsüberschreitung auf Höhe Straßenkilometer der E Bezirksstraße beruhte auf einer Vermutung und konnte im Verfahren nicht bewiesen werden. Mangels Beweisbarkeit war dieser Teil des Spruchpunktes 2 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   4.2.2. Wie bei den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Bw auf der E Bezirksstraße mehrmals die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.   4.2.2.1.Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand stellt ein zulässiges Beweismittel dar und das mündlich erstellte Sachverständigengutachten hat die Bestätigung erbracht, dass die Feststellungen der Zeugen nachvollziehbar sind. Der Bw konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft. Auf Grund der relativ hohen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der E Bezirksstraße ist von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen.   Auch wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht auf der gesamten Fahrstrecke (E Bezirksstraße) sondern nur abschnittweise überschritten worden ist, lagen nicht mehrere gleichgelagerte Verwaltungsübertretungen vor.   Im gegenständlichen Fall ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, da die Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit darstellen, von einem Gesamtvorsatz (Gesamtkonzept) getragen sind und es sich um die Verletzung derselben Verwaltungsvorschrift gehandelt hat (VwGH vom 25.10.1989, 89/03/0145). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise bei einer steten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zwischen zwei Orten mit zwei "Unterbrechungen" durch Bremsmanöver ein fortgesetztes Delikt angenommen (vergleiche VwGH vom 11.11.1987, Zl. 86/03/0237). Ein fortgesetztes Delikt würde nicht vorliegen, wenn dabei verschiedene Vorschriften verletzt würden (VwGH vom 10.4.1991, Zl. 91/03/0003).   Da der Bw nicht mehrere Delikte begangen hat, war der Strafausspruch zu Spruchpunkt 4 zu beheben und der Spruchpunkt 2 entsprechend zu ergänzen.   4.2.2.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und die Behörde erster Instanz hat bei der höhenmäßigen Festsetzung entsprechendes Augenmerk bewiesen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   4.3. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:   § 7 Abs. 1 StVO normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird.   Das Überragen der Leitlinie in der langgezogenen leichten, übersichtlichen Linkskurve mit einem Drittel des Fahrzeuges ist als "Kurvenschneiden" zu bezeichnen. "Kurvenschneiden" ist auch an übersichtlichen Straßenstellen und ohne dass eine Gefährdung des Gegenverkehrs im konkreten Fall in Betracht kommt, unzulässig (VwGH vom 23.11.1962, 1467/62). Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt.   4.4. Zu Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Die Änderung der Fahrtrichtung ist nur dann anzuzeigen, wenn durch dieses Manöver andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können (VwGH vom 17.4.1970, 751/69).   Im Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass die Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand vorgenommen worden ist und der Lenker des Zivilfahrzeuges weder eine Anhaltung unter Verwendung des Folgetonhornes noch ein Überholen in diesem Bereich beabsichtigt hatte. Aufgrund der widersprüchlichen Entfernungsangaben vor der genannten Kreuzung konnte nicht von einem geringen Abstand zwischen beiden Fahrzeugen ausgegangen werden. Trotz des Unterlassens der Fahrtrichtungsanzeige erscheint eine Gefährdung oder Behinderung des Zivilfahrzeuges nicht möglich. Weder aus der Anzeige noch aus dem Ermittlungsverfahren lässt sich erschließen, dass sich der Lenker des Zivilfahrzeuges oder ein anderer Straßenbenützer nicht rechtzeitig auf die Fahrtrichtungsänderung einstellen konnte. Im Gegensatz zur Begründung der Behörde erster Instanz wird in der Anzeige nur lapidar davon gesprochen, dass der Bw ohne die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen eingebogen sei.   Auf Grund der mangelnden Tatkonkretisierung kann dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hatte die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 3 abzusehen und die Einstellung zu verfügen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.   4.5. Zu den Spruchpunkten 6 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses:   4.5.1. Aus den Feststellungen, dem Sachverständigengutachten und der Beweiswürdigung ist erschließbar, dass der Bw sowohl im Ortsgebiet von E als auch auf der E Landesstraße die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Die Annahme der Zeugen, dass der Bw bereits im Ortsgebiet von E eine Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h erreicht hatte, ließ sich im Beweisverfahren nicht eindeutig klären, sodass der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgegangen ist, dass der Bw diese Geschwindigkeit erst unmittelbar nach dem Ortsende überschritten hat. Wie festgestellt und durch das Sachverständigengutachten nachvollziehbar, war im Übrigen den Geschwindigkeitsangaben der Zeugen zu folgen.   4.5.2. Betreffend dem Verschulden wird auf die Ausführungen zu Punkt 4.2.2.1. mit der Einschränkung verwiesen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der E Landesstraße im Ortsgebiet von E (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) und in der Folge auf der E Landesstraße (zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h) kein fortgesetztes Delikt darstellt. Trotz des bestehenden Gesamtvorsatzes - es ist aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen - wurden hier verschiedene Vorschriften verletzt (vergleiche VwGH vom 10.4.1991, Zl. 91/03/0003).   4.6. Zu den Spruchpunkten 1, 3, 6 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Vorab wird auf Punkt 4.2.2.2. verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich (KFG) bzw. im untersten Drittel (StVO) der anzuwendenden Strafbestimmungen bewegen und das Geständnis (Spruchpunkt 1) schon deshalb nicht als Milderungsgrund gewertet werden kann, weil der Bw auf frischer Tat betreten wurde (vgl VwGH vom 16.4.1997, 96/03/0358; 20.9.2000, 2000/03/0046).   5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Nachfahrt, Kurvenschneiden
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