Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107290/2/BI/KM

Linz, 02.08.2001

VwSen-107290/2/BI/KM Linz, am 2. August 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, vom 22. Oktober 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. Oktober 2000, VerkR96-775/2000Win, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:  

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S verhängt, weil er als die am 10. April 2000 vom Zulassungsbesitzer bezeichnete Person, die Auskunft geben könne, wer den PKW am 3. Februar 2000, 9.38 Uhr, auf der B Bundesstraße (B ) bei Strkm 163.360 gelenkt habe, nach Aufforderung um Bekanntgabe des Lenkers, der den gegenständlichen PKW zur oben angeführten Zeit gelenkt habe, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung Name und Anschrift dieses Lenkers nicht der Behörde bekannt gegeben habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, auf Grund starker Kopfschmerzen hätten er und ein Kunde seines Unternehmens am 3.2.2000 auf dem Weg zum Zweigwerk nach Tschechien die Fahrerposition mehrmals gewechselt. Erstmals am 5.4.2000 sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass sie "irgendwo" in Österreich - mit der Straßenbezeichnung könne er nichts anfangen - die zulässige Geschwindigkeit um 17 km/h überschritten hätten. Auf dem auf seine Bitte hin übersandten Foto sei wirklich niemand zu erkennen. Da der Beweis nicht erbracht sei und er sich nicht an den Lenker des Firmenfahrzeuges am 2.3.2000 um 9.38 Uhr erinnern könne, fordere er hiermit Verfahrenseinstellung.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass laut Anzeige der nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg auf die D & G GmbH, zugelassene PKW am 3. Februar 2000 um 9.38 Uhr auf der B B Straße bei StrKm 163.360, Gemeindegebiet P, in Fahrtrichtung Ö mit dem stationären Radargerät MUVR 6F Nr.158 mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h gemessen worden sei, obwohl dort nur 50 km/h erlaubt gewesen seien. Nach Abzug der vom Hersteller vorgeschriebenen Toleranzwerte wurde der Anzeige eine Geschwindigkeit von 67 km/h zugrundegelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - das ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das genannte Radargerät befindet - vom 5. April 2000 wurde die genannte GmbH gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzerin des PKW aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 3. Februar 2000 um 9.38 Uhr gelenkt/verwendet habe. Als Grund für die Lenkeranfrage wurde mitgeteilt, dass dem Lenker zum genannten Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 17 km/h der im Ortsgebiet erlaubten 50 km/h im Gemeindegebiet P i M, B , Km 163.360, zur Last gelegt werde. Mit Schreiben vom 10. April 2000 hat die Zulassungsbesitzerin den Bw als Lenker des Pkw zum angefragten Zeitpunkt bekannt gegeben.   Die daraufhin seitens der Erstinstanz an den Bw als Lenker des genannten Pkw gerichtete Strafverfügung vom 28. April 2000 wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei der Bw als Begründung den Fahrerwechsel und die mangelnde Erinnerung an den konkreten Lenker zum Tatzeitpunkt anführte, Beweismittel verlangte und die Höhe der Geldstrafe rügte. Das Radarfoto wurde daraufhin vergrößert - zu erkennen war außer den Daten der Messung, nämlich 2. Februar 2000, 9.38 Uhr, 72 km/h - darauf eindeutig das Kennzeichen des Pkw und die Silhouette eines Lenkers, sonst nichts - und der Bw als von der Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG genannte Auskunftsperson, dh die Person, der der Pkw überlassen worden war und die ihrerseits den Pkw einer Person zum Lenken überlassen habe, seinerseits zur Lenkerauskunft, betreffend den 3. Februar 2000, 9.38 Uhr, aufgefordert. Diese Auskunft wurde vom Bw aus den oben genannten Gründen nicht erteilt, wobei er im Schreiben vom 20.6.2000 erneut Beweismittel verlangte. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis gegen den Bw als Auskunftsperson der Zulassungsbesitzerin.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.   Dem Bw wird zur Last gelegt, die von der Erstinstanz ergangene Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG, wer einen nach dem Kennzeichen bezeichneten Pkw am 3. Februar 2000, 9.38 Uhr, auf einer angegebenen Straßenstrecke in Österreich gelenkt habe, nicht erteilt zu haben. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Pkw überhaupt zur genannten Zeit am angegebenen Ort gelenkt wurde, zumal die Radarfotos am 2. Februar 2000 und nicht am 3. Februar 2000 aufgenommen wurden. Die Lenkeranfrage durfte daher nicht auf den genannten Ort bezogen werden. Hinsichtlich des 2. Februar 2000 ist jedoch (auch im Hinblick auf eine eventuelle Geschwindigkeitsüberschreitung) bereits Verjährung eingetreten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei auch keine Verfahrenskosten vorzuschreiben waren.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger       Beschlagwortung: Radarfoto war vom 2.2.2000, Lenkeranfrage für 3.2.2000 und auf den Radarmessort bezogen à Einstellung wegen Verjährung
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