Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107295/9/BI/KM

Linz, 06.06.2001

VwSen-107295/9/BI/KM Linz, am 6. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L S, vom 23. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 2000, VerkR96-5798-2000-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Grund des Ergebnisses der am 18. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im Punkt 3) die Strafnorm auf § 134 Abs.1 KFG 1967 geändert und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 1.000 S und 2) 100 S, gesamt 1.100 S (entspricht 79,94 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechts-mittelverfahren zu leisten. Im Punkt 3) entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren.   Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z3 und 19 VStG, zu II.: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Strafer-kenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG und 3) §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 Z1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 5.000 S (5 Tage EFS), 2) 500 S (1 Tag EFS) und 3) 200 S (1 Tag EFS) verhängt, weil er am 28. Mai 2000 um 11.37 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der B bei StrKm 14.630 in Richtung W das Motorrad, Kz. , 1) mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 km/h überschritten und dabei auf der Fahrt 2) den Führerschein und 3) den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe. Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 570 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 18. Mai 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der weder der Bw noch ein Vertreter der Erstinstanz erschien. Der Bw verwies auf berufliche Verhinderung und fasste seine Argumente im mit Fax übermittelten Schreiben vom 17. Mai 2001 zusammen, das als zusätzliches Rechtsmittelvorbringen berücksichtigt wurde. Weiters wurden die beiden Gendarmeriebeamten KI P und GI H zeugenschaftlich befragt.   3. Der Bw macht im Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe im angefochtenen Straferkenntnis darauf verwiesen, er habe bei seiner Einvernahme beim Stadtamt Leonding am 24.7.2000 die ihm angelasteten Übertretungen nicht bestritten. Aus seiner Sicht habe es sich dabei lediglich um eine Lenkererhebung gehandelt und es sei nicht um die angelasteten Straftaten gegangen, sondern ausschließlich um seine Identität. Er habe weder mündlich noch schriftlich eine Zusage zur Geschwindigkeitsübertretung gegeben. Er fordere vielmehr die definitive Beweisbringung und das Eichprotokoll des eingesetzten Gerätes.   Im Schreiben vom 24.5.2001 hat der Bw ausgeführt, er sei vom Gesetzeshüter angehalten und mit einer gefahrenen Höchstgeschwindigkeit von 179 km/h konfrontiert worden, worauf dieser von sich aus 20 km/h abgezogen und bei 159 km/h geblieben sei. Er habe aber weder eine aufgezeichnete Sequenz noch eine gespeicherte Auswertung gesehen und stelle auch die Treffsicherheit (hinsichtlich des Abzuges von 20 km/h) in Frage. Er habe weder Führerschein noch Zulassungs-schein mitgehabt. Das Amtsorgan habe seine persönlichen Angaben notiert und ihn weiterfahren lassen. Am 24.7.2000 habe er zur Lenkererhebung zur Stadtgemeinde Leonding müssen ("warum Anonymverfügung!?") und dort habe man seine persönlichen Daten notiert. Im Anhang sei ein persönliches Rechtfertigungsschreiben von ihm beigelegt worden mit dem Hinweis, dass er sich schuldig fühle. Dieses habe die Erstinstanz als Schuldbekenntnis gewertet und ihn mit der Strafverfügung belastet. Seine Berufung stütze sich darauf, dass die amtlich ausgesprochene Messungenauigkeit und die 163 km/h bis heute nicht belegt seien. Seiner Forderung nach einem Bilddokument und dem amtlichen letzten Eichprotokoll sei nicht entsprochen worden. Er könne sich die gemessene Geschwindigkeit nicht vorstellen: Er mutiere in seinem Alter nicht zum Raser, weil er damit andere und sich selbst gefährde. Er könne als 30 Jahre praktizierender Verkehrsteilnehmer mit erheblicher Jahreskilometerleistung seine Unbescholtenheit belegen. Ein Schuldspruch bedeute für ihn als Selbständigen eine Berufsbeschränkung. 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die bisherigen Äußerungen des Bw und die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt sowie die genannten Zeugen unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Beamte und gemäß § 289 StGB befragt wurden.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Meldungsleger KI P (Ml) und GI H, beides Beamte des Gendarmeriepostens Grieskirchen und für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser geschult und geübt, führten am Sonntag, den 28. Mai 2000, laut Messprotokoll von 10.50 bis 11.40 Uhr auf der B, B, Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser (Laser-VKGM) LTI 20.20 TS/KM-E Nr.7141 durch. Standort des Ml war nach seinen Aussagen eine landwirtschaftliche Zufahrt (in Fahrtrichtung des Bw gesehen) rechts von der B am Fuß des S Berges, wo er das Messgerät auf einem Stativ aufgebaut hatte. GI H hatte seinen Standort weiter oben auf dem S Berg etwa 800 m vom Messbeamten entfernt ebenfalls in einer Zufahrt und führte dort die Anhaltungen durch. Beide Beamte waren über Funk verbunden. Der Ml nahm nach eigener Aussage, die auch im Messprotokoll bestätigt ist, bei Messbeginn die vorgeschriebenen "Einstiegstests" vor, nämlich Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrolle sowie 0-km/h-Messung, wobei die beiden letzteren nach einer halben Stunde nach Messbeginn vorschriftsgemäß wiederholt wurden. Das verwendete Messgerät wurde laut vorgelegtem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 28. April 1998 mit Nacheichfrist 31. Dezember 2001 geeicht. Das Gerät wird laut Aussage des Ml, der Postenkommandant des GP G ist, dort weiter verwendet, wobei keinerlei Hinweise auf etwaige Funktionsungenauigkeiten oder sonstige Fehler bestehen und auch bislang keine Reparatur durchgeführt wurde. Auf Grund der mit Ende 2001 ablaufenden Nacheichfrist wurde das Gerät routinemäßig erneut einer Eichung unterzogen und kein Fehler festgestellt. Der Ml hat bestätigt, dass die Messung bei Motorrädern wegen der kleinen zum Anvisieren geeigneten Fläche nicht immer gelinge, aber bei einer Fehlmessung ergebe sich kein Messwert und keine Displayanzeige und die Fehlerquelle werde vom Gerät angezeigt. Im gegenständlichen Fall habe er dem (entgegen der Kilometrierung der B) bergauf fahrenden Motorrad nachgemessen und es habe sich auf eine Messentfernung von 252 m (der ca-Wert in der Anzeige komme daher, dass auf dem Display die Entfernung auf eine Dezimale genau aufscheine und diese werde auf ganze Meter gerundet) eine gemessene Geschwindigkeit von 169 km/h ergeben. Er habe einwandfrei den hinteren Teil des Motorrades bzw den Lenker anvisiert und die Sicht sei durch nichts verdeckt oder eingeschränkt gewesen. Der Messwert sei eindeutig dem Motorradlenker zuzuordnen gewesen. Er habe seinem Kollegen über Funk das Messergebnis und das Kennzeichen des Motorrades, beginnend mit " -...", mitgeteilt. Er habe auch deshalb keine Zweifel, dass GI H den von ihm gemessenen Motorradlenker angehalten habe, weil dort zu dieser Zeit kein anderes Motorrad gefahren sei.   GI H hat als Zeuge ausgesagt, er habe mit seinem Chef die Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen und es sei schon Sonntag Mittag gewesen und sie hätten eigentlich schon die Messungen beenden wollen, da sei der Bw mit seinem Motorrad mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit Richtung S Berg gefahren. Er habe ganz sicher das ihm über Funk bekannt gegebene Motorrad angehalten, zumal ihm das mit LL beginnende Kennzeichen genannt worden und zu dieser Zeit nur ein einziges Motorrad dort in seine Richtung gefahren sei. Er habe den Lenker mit der ihm über Funk mitgeteilten Geschwindigkeit konfrontiert und dieser habe auch gar nichts abgestritten, sondern sich damit verantwortet, er sei beruflich unterwegs und stehe unter Zeitdruck, zumal seine Familie zu Hause auf ihn warte. Er habe ihm auf Verlangen auch weder Führerschein noch Zulassungsschein vorweisen können, die habe er in der Eile zu Hause vergessen. Er habe dem Lenker mitgeteilt, dass die Bezahlung einer Strafe im Organmandatsweg bei der hohen Geschwindigkeit nicht mehr möglich sei, sondern er Anzeige erstatten müsse und er habe ihm auch die Einsichtnahme in die Displayanzeige angeboten - der Ml habe ihm über Funk mitgeteilt, dass das Ergebnis der Messung gespeichert sei - ; darauf habe der Bw nichts gesagt und er habe auch die Anzeigeerstattung zur Kenntnis genommen.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden sehr genau, objektiv und überzeugend wirkenden Zeugen, die ihr Bedauern über die am Sonntag Mittag stattfindende Amtshandlung zum Ausdruck gebracht haben.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.   Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-VKGM der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindig-keitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144, ua).   Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -tüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat und zum anderen der auf eine Entfernung von 252 m erzielte Messwert von 169 km/h innerhalb der in der Zulassung enthaltenen Bestimmungen liegt. Die Beurteilung, welchem Fahrzeug die gemessene Geschwindigkeit zuzuordnen ist, obliegt dem Messbeamten, weil dieser durch die Visiereinrichtung einen roten Laserpunkt erkennt, mit dem das Ziel - eine annähernd senkrechte Fläche - anvisiert wird. Das verwendete Gerät ist zur Erhöhung der Treffsicherheit mit Zoom ausgerüstet und die Montage auf einem Stativ verhindert ein Verwackeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beweisverfahrens ergibt sich kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf.   Das vom Bw verlangte "Bildmaterial" ist im Fall einer Lasermessung nicht verfügbar, weil Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser die Geschwindigkeit "nur" messen, aber nicht mit einer Videokamera ausgestattet sind und auch kein Foto wie bei einer Radarmessung angefertigt wird. GI H hat ausgeführt, er habe dem Bw die Einsichtnahme in die Displayanzeige angeboten, worauf dieser aber nichts gesagt habe. Es kann aber nicht Aufgabe eines Gendarmeriebeamten sein, dem Bw ein Beweismittel geradezu "aufzudrängen", wenn dieser sich nicht äußert und insbesondere die Einsichtnahme nicht an Ort und Stelle konkret verlangt. Die Einsichtnahme kann auch nicht nachgeholt werden, weil mit der nächsten Messung die Displayanzeige gelöscht und nicht zB wie bei einem Atemalkoholmessgerät in Form eines Messstreifens festgehalten wird. Zur "amtlich ausgesprochenen Messungenauigkeit" des Lasermessgerätes ist zu sagen, dass in der (der Verhandlungsschrift beiliegenden) Zulassung Eichfehler-grenzen angeführt sind, die in jedem Fall zugunsten des Beschuldigten abzuziehen sind. Diese betragen bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % vom Messwert, dh im gegenständlichen Fall 6 km/h. Daraus ergeben sich die letztlich dem Bw im Schuldvorwurf angelasteten 163 km/h, dh eine Überschreitung der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um immerhin 63 km/h.   Zum Einwand des Bw, er habe nie 163 km/h zugegeben und bei der Einvernahme beim Stadtamt L habe es sich nur um eine Identitätsfeststellung gehandelt, ist auszuführen, dass dieser Einvernahme ein Ladungsbescheid zugrunde lag, der ausdrücklich ua den Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung in so konkretisierter Form enthielt, dass von einer alleinigen Identitätsfeststellung nicht die Rede sein kann. Die weiteren Ausführungen im Ladungsbescheid hinsichtlich der Möglichkeit des Bw, sich im Verwaltungsstrafverfahren entsprechend vertreten zu lassen, waren eindeutig so zu verstehen, dass sich der Bw zu den ihm dezidiert aufgelisteten Tatvorwürfen äußern konnte. An seiner Identität hat dabei niemand gezweifelt, zumal schon die Zustellung dieses Ladungsbescheides mittels RSa-Brief am 12.7.2000 eigenhändig erfolgte. Abgesehen davon steht es einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren frei, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung zu verantworten. Ein Geständnis ist nicht erforderlich, die Aussage eines Beschuldigten unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung. Abgesehen davon hat der Bw im Vernehmungs-Protokoll vom 24.7.2000 ausdrücklich sogar den Satz "Ich bekenne mich schuldig, die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben" unterschrieben. Dass es sich dabei nicht um eine bloße Identitätsfeststellung gehandelt hat, ist wohl laienhaft erkennbar. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des Beweisverfahrens zweifelsfrei zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Berufliche Eile oder geplante Sonntagsausflüge mit der Familie sind keine Rechtfertigung für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen.   Zum Vorwurf der Übertretungen gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG und §§102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967: Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten ua den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen. Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten ua den Zulassungs-schein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.   Im gegenständlichen Fall hat der Bw nach den glaubwürdigen Aussagen von GI H auf entsprechendes Verlangen die genannten Papiere nicht mitgeführt, wobei er sich damit verantwortete, die habe er in der Eile zu Hause vergessen. Der Bw hat sich im Grunde inhaltlich nicht anders geäußert, wobei auf die obigen Ausführungen zur "Identitätsfeststellung" beim Stadtamt L erwiesen wird. Es muss einem Gendarmeriebeamten unbenommen bleiben, den Lenker eines Kraftfahrzeuges (mit oder ohne Vorwurf einer Verwaltungsübertretung) an Ort und Stelle feststellen zu können, weshalb dieser zumindest Führerschein und Zulassungsschein auf der Fahrt mitzuführen hat. Auch hier ist Eile bei einem dringenden beruflichen Termin am Sonntag kein Rechtfertigungsgrund für Vergessen. Der Bw hat daher auch diese ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und auch hier sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Spruchänderung ist zu sagen, dass eine Ziffer 1 im § 134 Abs.1 KFG 1967 nicht enthalten ist, weshalb die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG abzuändern war.   Zur Strafbemessung: Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 10.000 S Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 500 S bis 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe und der des § 134 Abs.1 KFG bis zu 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.   Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses sogar ein Geständnis und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd berücksichtigt und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Punkt 1) als straferschwerend gewertet. Weiters wurde von einem Einkommen des Bw laut (nicht vorgelegtem) Steuerbescheid sowie dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und einem (nicht näher beschriebenen) Anlagevermögen ausgegangen.   Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Im Punkt 1) entspricht die verhängte Strafe dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, im Punkt 2) wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und im Punkt 3) liegt die Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Die Strafzumessung entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung - insbesondere im Punkt 1) ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen - und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Der Bw ist selbständig und verkauft Werkzeugmaschinen, weshalb von einem geregelten Einkommen von jedenfalls 10.000 S/Monat auszugehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafen sind gemäß den jeweiligen Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen, jedoch im Punkt 3) zu hoch gegriffen, weshalb diesbezüglich der Berufung teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.   zu II.: Die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge bleiben aufrecht. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz im Rechtsmittelverfahren ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab keine Zweifel an Heranziehbarkeit des Laser-Messergebnisses; § 134 Abs.1 KFG: 200 S Geldstrafe entspricht 12 Stunden EFS und nicht 1 Tag à Herabsetzung
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