Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107304/2/Ga/Mm

Linz, 10.10.2001

VwSen-107304/2/Ga/Mm Linz, am 10. Oktober 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der R M, vertreten durch Rechtsanwalt , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 12. Oktober 2000, Zl. VerkR96-1016/2000/Win, wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften in drei Fällen, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 12. Oktober 2000 wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw nicht dafür gesorgt, dass dieses Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil, wie anlässlich einer Kontrolle des am 11. April 2000 zur bestimmten Zeit in L an der angegebenen Örtlichkeit vom namentlich genannten Sohn der Berufungswerberin gelenkten Pkw festgestellt worden sei, dass "1. entgegen § 4 Abs. 4 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) die Profiltiefe beider Hinterradreifen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang nicht mindestens 1,6 mm betrug; 2. entgegen § 4 Abs.4b KDV 1967 das Fahrzeug nicht mit Reifen gleicher Größe ausgerüstet war, da an den Vorderrädern Reifen der Dimension 235/45ZR 17 und an den Hinterrädern Reifen der Dimension 265/40ZR 17 angebracht waren; 3. weiters haben Sie es als Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges bis zum oa. Zeitpunkt unterlassen, die Änderungen am Fahrzeug durch das Anbringen von anderen Reifen, als bei Genehmigung festgelegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen."   Über die Berufungswerberin wurden Geldstrafen zwischen 200 S und 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen: Die Berufungswerberin bestreitet, wie schon im Verfahren vor der Strafbehörde, nicht die den Spruchpunkten 1. bis 3. zugrunde gelegten Lebenssachverhalte. Sie wendet sich nur gegen die ihr (zwar nicht ausdrücklich, so doch erkennbar) im Grunde des § 5 Abs.1 VStG zugesonnene Fahrlässigkeitsschuld in der Unterlassung der ihr als Zulassungsbesitzerin aufgetragenen Kontrollobsorge. Hiezu begründend verwies sie darauf, dass ihr Sohn (Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit am Vormittag des 11.4.2000) ausgesagt habe, die beanstandeten Reifen, die er privat gekauft hätte, erst am Tage vor der Beanstandung in der Garage in B montiert zu haben. Es sei ihr daher kein Schuldvorwurf zu machen, wenn sie nicht sogleich geeignete Kontrollschritte vorgenommen hat bzw. hätte sie - sinngemäß - solche Kontrollschritte in den wenigen Stunden zwischen Reifenmontage und Beanstandung schon im Hinblick auf die vorgelegenen Umstände rein faktisch gar nicht leisten können. Für die Glaubwürdigkeit des als Zeugen vernommenen Sohnes spreche ua jedenfalls, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Sommerreifen im oberen Mühlviertel in der Regel frühestens Anfang April montiert würden.   Mit diesem konkreten Vorbringen hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses beweiswürdigend nicht auseinandergesetzt. Für sich genommen und auch in der Zusammenschau spricht aus der Aktenlage kein Umstand gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades zwischen der Berufungswerberin und dem Zeugen (der über sein Verweigerungsrecht von der Strafbehörde belehrt worden ist), allein in diesem Fall schon die Glaubwürdigkeit des Zeugenbeweises mindern könnte. Ausgehend davon, war die Richtigkeit der beschriebenen Umstände festzustellen, woraus jedoch zu folgern ist, dass von einer Erfüllung der subjektiven Tatseite im Berufungsfall nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden durfte.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis befreit die Berufungswerberin auch aus ihrer Kostenpflicht.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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