Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107381/8/Le/La

Linz, 06.04.2001

VwSen-107381/8/Le/La Linz, am 6. April 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J E, A 3, St. O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z 13, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.11.2000, Zl. VerkR96-3580-1999-GG, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.3.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt mit der Maßgabe, dass als verletzte Rechtsvorschriften die §§ 101 Abs.1, 102 Abs.2 und 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967 festgestellt werden. II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.400 S (entspricht 101,74 Euro) zu entrichten. Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG. Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.11.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a und § 104 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 235 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass der von ihm am 9.11.1999 um 6.03 Uhr im Gemeindegebiet K auf der P Straße B in Fahrtrichtung L auf Höhe Strkm. 30,9 gelenkte Kraftwagen, Kennzeichen O mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen FR, und die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen, weil die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg um 7.780 kg überschritten worden sei, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.12.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber weitwendig aus, dass das angefochtene Straferkenntnis wegen mangelhafter Feststellungen, mangelhafter Begründungen und unrichtiger Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes rechtswidrig sei. Er gab an, zur Tatzeit mit seinem LKW auf der Prager Bundesstraße bei Strkm. 30,9 gestanden zu sein. Noch bevor er den LKW in Betrieb nehmen konnte, sei er von den Gendarmen beauftragt worden, ihnen nach L zur öffentlichen Straßenwaage zu folgen. Er habe sich vor Übernahme der Ladung ausreichend über das Gewicht des Holzes informiert. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung und seiner einigermaßen fachkundigen Schätzung schien eine Überladung nicht vorzuliegen. Er führte die Überladung darauf zurück, dass das Holz über Nacht im Freien auf dem LKW geladen war und sich auf Grund des dauernd anhaltenden starken Regens dermaßen vollsog, dass die angebliche Überladung zustande gekommen war. Offensichtlich wäre mehr Feuchtigkeit in das Holz eingedrungen als üblicherweise. Er hätte den LKW-Zug nur bis zur Hälfte mit Holzstämmen beladen. Außerdem habe er grundsätzlich keine Anordnungsbefugnis für die Menge des aufzuladenden Holzes, da er lediglich die auf einem Stoß liegenden Holzstämme zum Abtransport übernommen hätte. Er habe den Gendarmeriebeamten des öfteren darauf aufmerksam gemacht, dass die Waage mit kleineren Steinen und Kot derart verschmutzt sei, dass eine korrekte Abwiegung nicht möglich wäre. Die Abwiegung in L wäre für ihn ein unzumutbarer Umweg gewesen, weil sich die nächstgelegene Waage in P befunden habe. In rechtlicher Hinsicht führte der Berufungswerber aus, nicht den Tatbestand der §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.7a und 104 Abs.9 (gemeint wohl: Abs.2) KFG erfüllt zu haben, sondern sei der Sachverhalt vielmehr unter den Tatbestand des § 101 Abs.1 lit.a und § 102 Abs.1 KFG zu subsumieren. Daher sei ihm bisher eine andere Tat vorgeworfen bzw. ein falscher Tatvorwurf gemacht worden. Die Abwiegung des Anhängers wäre rechtswidrig gewesen, sodass lediglich von einer Überladung von 600 kg hinsichtlich des Zugfahrzeuges ausgegangen werden müsste. Ein sich Überzeugen über das Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften sei jedenfalls nicht Tatbestandselement. Im Falle bewusster Inkaufnahme eines ungesetzlichen Zustandes eines KFZ, was bei einer Überladung häufig der Fall sei, hätte auf die Tathandlung als Faktum abgestellt werden müssen und ein "sich Überzeugen" von einem ohnedies bekannten Umstand entbehre daher als Tatbestandselement der inhaltlichen Substanz. Das Straferkenntnis sowie das Strafverfahren wären rechtswidrig und daher zu beseitigen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. 3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 26.3.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilnahmen; der Meldungsleger GI M S wurde als Zeuge gehört. 3.2. Daraus ergibt sich im Wesentlichen nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Entgegen seiner schriftlichen Darstellung gab der Berufungswerber bei der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass er am 9.11.1999 um etwa 6.00 Uhr vom Lagerplatz in F weggefahren sei. Auf der Fahrtstrecke, und zwar in L, wäre er von der Gendarmerie angehalten und auf den dortigen Kettenanlegeplatz dirigiert worden. Auf die Aufforderung der Gendarmeriebeamten, auf die Waage zu fahren, fragte er nach dem Grund, da er doch trockenes Holz aufgelegt habe. Es könnte allerdings sein, dass es in der Nacht geregnet hatte. Von einem "dauernd anhaltenden starken Regen", wie dies in der schriftlichen Berufung behauptet wurde, war bei der Vernehmung des Berufungswerbers im Zuge der Verhandlung nicht mehr die Rede. Er hatte auf seinem LKW-Zug, einem LKW der Marke MAN mit Anhänger, Rundholz geladen, und zwar Baumstämme mit Rinde. Es handelte sich um Fichtenholz, also sogenanntes "Schwachholz", weil es leichter ist. Sein Auftrag war, diese Ladung nach E zur Firma R zu bringen. Der Berufungswerber gab bei der Verhandlung an, beabsichtigt zu haben, mit dieser Ladung über P und Mauthausen nach E zu fahren. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte GI M S gab dagegen an, dass der Berufungswerber bei der Anhaltung gesagt hatte, über L fahren zu wollen. Dazu führte der Zeuge aus, dass die LKW-Fahrer früher den Umweg über L in Kauf nahmen, weil sie dabei auf der Autobahn fahren konnten, was für sie einfacher gewesen sei als über die enge und kurvige Strecke über P und M. Der Berufungswerber gab an, die Baumstämme am Vortag selbst im Wald mit dem auf dem LKW montierten Kran aufgelegt zu haben. Es handelte sich dabei um einen größeren Lagerplatz, von dem er einen Teil des Holzes entnahm. Dieses Holz war etwa einen Monat abgelagert und trocken. Die Baumstämme lud er nur bis zur Höhe der fixen Rungen auf; die Rungen waren keinesfalls ausgezogen. Der Gendarmeriebeamte erklärte dagegen, dass der LKW bis zur vollen Höhe der voll ausgezogenen Rungen beladen gewesen sei, weshalb er auch zur Kontrolle angehalten worden war. Die Gendarmeriebeamten fuhren nach dieser Kontrolle bei Lest dem Kraftwagenzug des Berufungswerbers nach L vor und dirigierten ihn auf die dort befindliche öffentliche Waage der S im Hafengelände. Der Weg dorthin ist durchgehend asphaltiert und führt über keine unbefestigte Strecke. Nachdem der Wiegevorgang durchgeführt worden war, wurde ein Wiegezettel ausgestellt und der Berufungswerber musste nach eigener Darstellung für diese Verwiegung 240 S bezahlen. Hinsichtlich der Durchführung der Verwiegung gab der Berufungswerber an, dass zunächst der ganze Zug gewogen wurde und sodann der LKW und der Anhänger jeweils extra. Der Zeuge GI S gab an, dass der Kraftwagenzug zur Gänze auf einmal verwogen wurde, nicht aber die einzelnen Fahrzeuge. Bemerkt wird, dass der Anzeige der Wiegezettel im Original beigelegt wurde ("Liefer- und Wiegeschein Nr. 1688"), der eine Verwiegung mit einem Gesamtgewicht von 47.780 kg ausweist. Eine Verwiegung der beiden Komponenten des Kraftwagenzuges im Einzelnen ist daraus nicht ersichtlich. Zur Verschmutzung der Waage befragt, wie dies in der schriftlichen Berufung gerügt worden war, gab der Berufungswerber an, nicht darauf geachtet zu haben, ob die Waage verschmutzt war; er hatte sich darauf konzentriert, auf die Waage zu fahren. Der Zeuge gab dazu an, dass ihm bei der Waage nichts Auffälliges, insbesondere auch keine Verschmutzung aufgefallen wäre. Die Fahrtstrecke zur Waage sei durchgehend asphaltiert und mussten keine unbefestigten Wege genommen werden; auch der LKW wäre nicht auffällig verschmutzt gewesen. Zur Verwiegung bei der Firma R in E gab der Berufungswerber an, dass jede Transportfirma auf dem Gelände der Firma R einen bestimmten Platz hat, wo sie die Ladung ablegt. Die Holzmenge würde dann etwa einmal im Monat abgewogen und dann würde abgerechnet. Daher kann die an diesem Tag gelieferte Holzmenge nicht mehr im Nachhinein festgestellt werden. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: 4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG) 4.2. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ... Nach § 101 Abs.1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger ... nicht überschritten werden, ... Hinsichtlich des Gewichtes von Kraftwagen mit Anhängern bestimmt § 4 Abs.7a KFG, dass bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, ... nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen... Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der vom Berufungswerber gelenkte Kraftwagenzug, den er am Vortag selbst mit Holz beladen hatte, am 9.11.1999 auf der öffentlichen Brückenwaage der Stadtbetriebe L gewogen wurde. Dabei wurde objektiv festgestellt, dass dieser Kraftwagenzug 47.780 kg wog und somit um 7.780 kg überladen war. Das Wiegeergebnis ist durch den Wiegeschein beweismäßig dokumentiert. Bei der weiteren Beurteilung der Angelegenheit ist somit von diesem Gewicht auszugehen. Bei diesem Wiegeergebnis war es ohne Belang, ob die Verwiegung hätte in P durchgeführt werden müssen, da es letztlich für die Feststellung des tatsächlichen Gesamtgewichtes nicht darauf ankommt, ob der Lenker des Kraftwagenzuges allenfalls einen unzumutbaren Umweg gefahren ist oder nicht, sondern es kommt letztlich darauf an, dass dieses Gewicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Daran besteht jedoch bei der öffentlichen Waage bei der S in L kein Zweifel. Die vom Berufungswerber in seiner schriftlichen Berufung vorgebrachten Kritikpunkte hinsichtlich einer behaupteten groben Verschmutzung der Waage hielt er bei der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht; der glaubwürdige Zeuge GI M S erklärte ausdrücklich, dass ihm keine Verschmutzungen der Waage aufgefallen waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Waage in ordnungsgemäßem Zustand war und daher ein korrektes Ergebnis angezeigt und ausgedruckt hat. 4.3. Die oben zitierten Bestimmungen des KFG verpflichten den Kraftfahrzeuglenker, sich vor Antritt der Fahrt ua davon zu überzeugen, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges nicht überschritten wird. Gerade die Beladung mit Holz birgt eine Menge von Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich des Gewichtes, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Reihe von Entscheidungen mit dieser Problematik ausführlich auseinandergesetzt hat. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.6.1983, 82/03/0243 ausgeführt, dass dann, wenn keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden ist, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Sonst könnten bei Holzfuhren die Beladungsvorschriften beliebig überschritten werden (VwGH vom 14.1.1987, 86/03/0175). Bei großen Gewichtsschwankungen der Ladung (Holz) darf der Lenker nur jene Menge laden, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nicht eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bewirkt, oder er hat sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen bzw sich allenfalls die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Fachkenntnisse selbst zu verschaffen (VwGH vom 15.6.1983, 82/03/0243; 19.10.1994, 94/03/0222). Die Überprüfungspflicht trifft allein den Lenker, eine Kontrolle durch den Halter enthebt ihn nicht hievon (OGH vom 3.2.1976, 10OS 164/75). Wird eine Überladung eines KFZ festgestellt, so bleibt der Lenker nur straffrei, wenn er beweist, dass es ihm trotz einer vor Antritt der Fahrt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern (VwGH vom 15.6.1983, 82/03/0243). Eine Überschreitung um 10 % ist eine wesentliche (VwGH vom 10.2.1969, 1078/68). Mit dieser umfangreichen Judikatur ist klargestellt, dass den Lenker die Verantwortung dafür trifft, nur soviel Holz aufzuladen, dass sein Kraftwagenzug mit Sicherheit nicht überladen ist. Der Berufungswerber hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich angegeben, am Vortag trockenes Holz aufgeladen zu haben. Ob es in der Nacht geregnet hatte, konnte er nicht mehr mit Sicherheit angeben. Dazu ist festzustellen, dass in Anbetracht der Jahreszeit der Tat, nämlich im Herbst, der Berufungswerber schon bei der Beladung seines Kraftwagenzuges damit rechnen musste, dass es in der Nacht möglicherweise regnen kann. Wenn er daher seinen Kraftwagenzug belud, um mit diesem erst am nächsten Tag den Transport nach Enns durchzuführen, so musste er bereits damit rechnen, dass es in der Nacht regnet und das Holz Feuchtigkeit aufnimmt. Er hätte demgemäß nur weniger aufladen dürfen. Da der Kraftwagenzug des Berufungswerbers zur Tatzeit 47.780 kg statt der erlaubten 40.000 kg wog, hat der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. 4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein. Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Seine Verantwortung, er habe den Kraftwagenzug nur bis zu den fixen Rungen beladen, ist durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers widerlegt, der als Grund für die Anhaltung und Kontrolle des Kraftwagenzuges angab, dass die Überladung offensichtlich war, weil die Rungen voll ausgefahren waren und sehr große und lange Holzstämme geladen waren. 4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Als erschwerend fällt das Maß der Überladung um immerhin fast 20 % ins Gewicht, wobei eine solche Überladung nicht nur eine überproportionale Abnützung der Straße zur Folge hat, sondern auch eine grobe Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Verschlechterung des Bremsverhaltens (der Bremsweg wird durch die Überladung länger) und durch die Verminderung der Kurvenstabilität durch die Verlagerung des Schwerpunktes nach oben. Der Berufungswerber konnte auch den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der Erstbehörde vom 15.6.2000 wegen eines gleichartigen Deliktes bestraft worden war. 4.6. Die vom Berufungswerber in seiner schriftlichen Berufung aufgestellte Behauptung, es habe in der Nacht außerordentlich stark geregnet, hielt er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr aufrecht. Auch der Meldungsleger konnte sich an einen übermäßig starken Regen nicht erinnern. Angesichts des Beweisergebnisses konnte dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber zu Recht zur Waage nach L dirigiert wurde oder nicht, weil es unerheblich ist, auf welcher Waage die Überladung festgestellt wurde. 4.7. Die geringfügige Korrektur der Rechtsgrundlage des Straferkenntnisses erfolgte entsprechend der bisherigen Judikatur des Oö. Verwaltungssenates. Da in der Verfolgungshandlung der Erstbehörde die maßgeblichen Tatbestandselemente vorgeworfen worden waren, stand dem die Bestimmung des § 31 VStG nicht entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.400 S. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Holztransport: Überladung Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VwGH vom 20.07.2001, Zl.: 2001/02/0103-5
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