Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107391/23/Br/Bk

Linz, 18.05.2001

VwSen-107391/23/Br/Bk Linz, am 18. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer (Vorsitzender Dr. Langeder, Berichter Dr. Bleier und Beisitzer Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. November 2000, Zl. S-30.412/00-4, nach den am 25. April und am 2. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG;   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 4. 000 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 290,69 Euro]) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S verhängt, weil er am 24. Juli 2000 um 13.55 Uhr in L stadtauswärts bei den Querparkplätzen gegenüber G, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B gewesen zu sein.   1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz diese Entscheidung auf die dienstliche Wahrnehmung von einem Organ der Straßenaufsicht, welches den Berufungswerber im Zuge einer Fahrzeugkontrolle klar identifiziert habe.   2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter eingebrachten Berufung - nach Abweisung des vom Berufungswerber gestellten Antrages auf Beigabe eines Rechtsbeistandes im Rahmen der Verfahrenshilfe - wird im Ergebnis ausgeführt, dass ihm der Inhalt des Tatvorwurfes mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht hinreichend zur Kenntnis gelangt sei. Inhaltlich führt der Berufungswerber lediglich aus, sich an einen derartigen Vorfall (gemeint wohl an eine Amtshandlung) nicht erinnern zu können.   3. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer zur Entscheidung berufen. Da mit dem Berufungsvorbringen im Ergebnis der gesamte Tatvorwurf bestritten wurde, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2001. Ebenfalls verlesen wurde im Einverständnis des Rechtsvertreters des Berufungswerbers die Zeugenaussage, des mit der Identitätsfeststellung des Lenkers betrauten, RevInsp. S, der wegen seiner Verhinderung am 25. April 2001 abgesondert einvernommen wurde. Ebenfalls wurde anlässlich der Berufungsverhandlung am 25.4.2001 I zeugenschaftlich einvernommen. Schließlich erfolgte im Rahmen der am 2. Mai 2001 fortgesetzten Berufungsverhandlung, an welcher auch der Berufungswerber persönlich teilnahm, eine Gegenüberstellung des Berufungswerbers mit dem dabei ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger AbtInsp. A. Über Antrag des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wurde eine Stellungnahme seitens des damaligen Arbeitgebers des Berufungswerbers hinsichtlich seiner behaupteten Präsenz am Arbeitsplatz zur fraglichen Tatzeit beigeschafft.   4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist gemäß dem durchgeführten Ermittlungsergebnis als erwiesen zu erachten:   4.1. Der Berufungswerber erwarb gemeinsam mit I einen Pkw der Marke Chevrolet Corvette mit dem Kennzeichen , wobei dieses Fahrzeug auf S angemeldet wurde. Die genannten Personen waren zu diesem Zeitpunkt befreundet, wobei S ursprünglich von der Auffassung ausging, dass der Berufungswerber im Besitz einer Lenkberechtigung sei, weil Letzterer mehrfach mit einem Firmenfahrzeug beim gemeinsamen Wohnobjekt vorfuhr. In weiterer Folge gingen dem Zulassungsbesitzer zahlreiche vom Berufungswerber verursachte Strafverfügungen zu, weil Letzterer nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Am 24. Juli 2000 wurde der Berufungswerber als Lenker eines Chevrolet Corvette vom Zeugen AbtInsp. A wahrgenommen als er das Fahrzeug im Bereich der G einparkte. Beide Fahrzeuginsassen waren nicht angegurtet. Anlässlich der aus diesem Grund nachfolgenden Beamtshandlung vermochte der Lenker keinen Führerschein vorzuweisen. Er gab sich gegenüber dem Polizeibeamten AbtInsp. A als "I" aus, nannte jedoch ein nicht vollständig richtiges Geburtsdatum des S, was letztlich erst im Zuge einer später erfolgten Überprüfung in der Wohnung des S festgestellt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass offenbar der nicht im Besitz einer Lenkberechtigung befindliche Berufungswerber der damalige Fahrzeuglenker war.   4.2. Der Nachweis der im Verfahren vom Berufungswerber in Abrede gestellten Lenkereigenschaft ergibt sich insbesondere aus dem Ergebnis der Gegenüberstellung und der erfolgten Identifizierung des Berufungswerbers durch AbtInsp. A anlässlich der Berufungsverhandlung am 2. Mai 2001 vor der zweiten Kammer des Oö. Verwaltungssenates. Der aus der Strafvollzugsanstalt R überstellte Berufungswerber machte anlässlich der Berufungsverhandlung keinen glaubwürdigen Eindruck. Mit seinem Hinweis, dass eine seiner (damaligen) zwölf Freundinnen mit dem Fahrzeug gefahren sein könnte, weil alle diese einen Schlüssel gehabt hätten, disqualifiziert er sich selbst. Der Oö. Verwaltungssenat hegt keine Zweifel an der Beurteilungsfähigkeit des Zeugen A hinsichtlich der Identität einer von ihm beamtshandelten Person. Selbst wenn sich an dessen Person zwischenzeitig das Äußere durch eine veränderte Haartracht und eine (nunmehr etwas blassere) Gesichtsfarbe gewandelt haben mag, rüttelt dies nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen AbtInsp. A im Hinblick auf seine Fähigkeit, diese Person wieder zu erkennen. Nicht zuletzt lassen auch die Ausführungen des I keinen Zweifel an der vielfachen Verwendung des genannten Fahrzeuges durch den Berufungswerber zu. Immerhin wurde S, der offenbar vom Berufungswerber über das Fehlen einer Lenkberechtigung getäuscht wurde, wegen der Überlassung des Fahrzeuges an den Berufungswerber bestraft. Damit ist belegt, dass dem Lenken des Berufungswerbers ohne Lenkberechtigung ein kalkuliertes Konzept zu Grunde lag. Der Zeuge S machte mit Blick darauf durchaus schlüssige Angaben, wobei seine Angaben die auf Täuschung angelegte Vorgangsweise des Berufungswerbers, nämlich sich mit einer fremden Identität zu präsentieren, erkennen lassen und mit den Ausführungen des Zeugen AbtInsp. A gut in Einklang zu bringen sind. Das bestreitende Vorbringen des Berufungswerbers entbehrt demgegenüber jeglicher sachlich nachvollziehbarer Substanz. Schließlich erbrachten auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens beim früheren Arbeitgeber, der Firma W, getätigten Recherchen im Hinblick auf die ihm angelastete Lenkereigenschaft kein entlastendes Ergebnis. Vielmehr wurde von der genannten Firma per Schreiben an den Rechtsvertreter vom 4. Mai 2001 nur bestätigt, dass der Berufungswerber ab 25. Juli 2000 auf einer bestimmten Baustelle beschäftigt gewesen sei. Wie eine ergänzende Rückfrage durch den Oö. Verwaltungssenat am 14. Mai 2001 ergab, kann die vom Berufungswerber "gewünschte" Bescheinigung auf den Vorfallstag (24. Juli 2000) gerade nicht erteilt werden (siehe AV vom 14. Mai 2001). Dieses ergänzende Ermittlungsergebnis wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 14. Mai 2001 auch noch fernmündlich zur Kenntnis gebracht, worauf dieser sinngemäß erklärte, dass dieser Beweisantrag offenbar nicht das erwartete Ergebnis erbrachte und nunmehr weder ein weiterer Antrag gestellt noch eine Replik auf diese Mitteilung gemacht werde.   5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 1 Abs. 3 FSG) zulässig, in die das Kfz fällt (ggstl. Klasse B).   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen im Kraftfahrrecht zählt. Auf Grund der geradezu systematisch angelegten Verstöße gegen diese Schutzvorschrift ist von schwerwiegender Tatschuld auszugehen. Als Straferschwerungsgrund kommen sieben einschlägige Vormerkungen, die innerhalb von nur zwei Jahren anfielen, zum Tragen. Der Berufungswerber schien sich über diese Schutznorm geradezu systematisch hinwegzusetzen, wobei er offenbar durch Vortäuschung, eine Lenkberechtigung zu besitzen, gemeinsam mit S ein Fahrzeug erwarb, welches auf den Namen des Letztgenannten angemeldet wurde. Im Rahmen der Berufungsverhandlung trat beim Berufungswerber kein Ansatz in Richtung einer Schuldeinsichtigkeit oder einer erkennbaren Neigung, sich künftig rechtskonform zu verhalten, hervor. Der hier verhängten Geldstrafe vermag der Berufungswerber angesichts der oben genannten Umstände nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Vielmehr hätte hier auf Grund der mehrfachen einschlägigen Verstöße gegen diese Rechtsvorschrift und den sich daraus zwingend ableitbaren spezialpräventiven Erwägungen bereits mit einer primären Arreststrafe vorgegangen werden können.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. L a n g e d e r
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum