Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107287/7/Le/La

Linz, 23.01.2001

VwSen-107287/7/Le/La Linz, am 23. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des H F, E 26, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H B und Dr. J B, A 15, 4020 Linz, gegen Spruchabschnitt 5. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.9.2000, AZ: III/S 4195/00 V1P, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis im Spruchabschnitt 5. hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.9.2000 wurde im Spruchabschnitt 5. über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 9.12.1999 gegen 18.40 Uhr in L auf der W Bundesstraße bei Strkm 189,540 von L kommend in Richtung W den PKW mit dem Kennzeichen L- in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l festgestellt wurde.

In den Spruchabschnitten 1. - 4. wurden dem Berufungswerber ebenfalls Übertretungen der StVO vorgeworfen. Da die dafür verhängten Strafen jeweils 10.000 S nicht übersteigen, entscheidet über die dagegen eingebrachte Berufung das nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständige Mitglied als Einzelmitglied. Diese Entscheidung ergeht gesondert.

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.10.2000, mit der hinsichtlich des Spruchabschnittes 5. der Antrag gestellt wird, die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Zur Begründung führte er aus, dass die Strafen nicht tat- und schuldangemessen seien, da er auch gegenüber seiner Frau unterhaltspflichtig sei, weil er ein wesentlich höheres Einkommen habe. Zudem lägen Gründe vor, die die Strafbarkeit oder das Verschulden ausschließen oder diesen Gründen zumindest nahekommen.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Bei der Festsetzung der Strafe für das vom Berufungswerber begangene Delikt des § 5 Abs.1 StVO ist somit eine Strafrahmen von 16.000 bis 80.000 S vorgesehen.

Die Kriterien der Strafbemessung sind in § 19 VStG festgelegt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verbot des § 5 Abs.1 StVO, in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen. Es ist bekannt, dass unter dem Einfluss von Alkohol die Fähigkeit von Personen, ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen, abnimmt. Alkoholisierte Fahrzeuglenker gefährden die Sicherheit auf der Straße und stellen eine potentielle Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dar.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die Verkehrssicherheit und die anderen durch § 5 Abs.1 StVO geschützten Interessen konkret geschädigt, indem er unter erheblichem Alkoholeinfluss einen PKW auf öffentlichen Straßen gelenkt hat. Dadurch, dass er einen Verkehrsunfall verursacht und verschuldet hat, hat diese Alkoholisierung konkrete nachteilige Folgen nach sich gezogen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint daher nach den Bemessungsgründen des § 19 Abs.1 VStG eine hohe Strafe gerechtfertigt.

Bei der Anwendung der Strafbemessungsgründe des Abs.2 leg.cit. hat schon die Erstbehörde festgestellt, dass weder mildernde noch erschwerende Umstände vorlagen. Ein Blick in den Strafregisterauszug zeigt, dass der Berufungswerber nicht völlig unbescholten ist, zumal er zwei (kleinere) Vormerkungen aus dem Jahr 1998 aufzuweisen hat. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit fällt somit weg.

Hinsichtlich seines Verschuldens hat der Berufungswerber ins Treffen geführt, dass bei ihm Dispositionsunfähigkeit vorgelegen wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Zurechnungsunfähigkeit noch nicht vorlag. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des Polizeiarztes Dr. H K vom 9.8.2000 verwiesen, aus welchem schlüssig hervorgeht, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls durchaus zurechnungsfähig war. Dies auch unter Berücksichtigung der höheren Alkoholisierung als beim Alkomattest. Der Polizeiarzt rechnete anhand der bekannten Daten (Unfallzeitpunkt, Alkoholabbau und Zeitpunkt der Alkoholmessung) zurück und ermittelte somit für die Tatzeit einen Wert von 0,93 mg/l, was mit der Fous-Konstanten 2,262 multipliziert einen Wert von 2,1 Promille ergab.

Diese Alkoholisierung, die somit um einiges höher liegt als die von der Erstbehörde im Straferkenntnis vorgeworfene, zeigt auf, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Lenkens noch nicht zurechnungsunfähig war. Es ist zwar wahrscheinlich, dass die Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers bei dieser Fahrt eingeschränkt war, doch liegt eine Zurechnungsunfähigkeit iSd § 3 Abs.1 VStG nicht vor.

Aus § 3 Abs.2 letzter Satz VStG ist überdies ausdrücklich zu entnehmen, dass Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen, nicht als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind.

In Anbetracht all dieser straferhöhenden Umstände ist festzustellen, dass die Erstbehörde offensichtlich die Sorgepflicht auch für die Gattin bei der Strafbemessung berücksichtigt hat. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt daher nicht in Betracht.

Die Verhängung einer Strafe in der festgesetzten Höhe ist aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um dem Berufungswerber das besonders Verwerfliche seiner Tat vor Augen zu führen und ihn davon abzuhalten, nochmals alkoholisiert ein Fahrzeug zu lenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum