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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240193/2/Gf/Km

Linz, 30.07.1996

VwSen-240193/2/Gf/Km Linz, am 30. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H.

H., ............., .............., vertreten durch die RAe Dr. ......... ............ und Dr. ............ ..........., ..............., ..............., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juli 1996, Zl.

SanRB96-601996-Fu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juli 1996, Zl. SanRB96-60-1996-Fu, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Frist zur Erstattung einer Gegenäußerung zu dem in der Strafverfügung vom 8.

Februar 1996 enthaltenen Tatvorwurf keine Folge gegeben.

1.2. Gegen diesen ihm (augenscheinlich; entsprechende Belege fehlen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt) am 9. Juli 1996 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. Juli 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB96-60-1996-Fu; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung überdies lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben und die dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen; darüber hat die Behörde das ordentliche Verfahren einzuleiten, wobei der Einspruch als Rechtfertigung gilt.

Nach § 40 VStG kann die Behörde den Beschuldigten zum Zweck seiner Rechtfertigung u.a. dazu auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis dahin schriftlich zu rechtfertigen.

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Rechtsmittelwerber, der gegen die o.a. Strafverfügung lediglich einen nicht begründeten Einspruch erhoben hat, iSd letztgenannten Bestimmung zunächst mit Schriftsatz vom 6.

März 1996 dazu aufgefordert, sich bis zum 21. März 1996 zu rechtfertigen. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde diese Frist sodann mit Schriftsatz vom 19. März 1996 bis zum 29.

März 1996 erstreckt. Tatsächlich ist der Berufungswerber dieser Aufforderung jedoch erst mit einem bei der belangten Behörde am 19. April 1996 eingelangten Schreiben nachgekommen; zudem wurde darin der förmliche Antrag gestellt, "die Frist zur Erstattung einer abschließenden Stellungnahme bis auf weiteres zu erstrecken, wobei nach Vorliegen aller notwendigen Informationen diese Stellungnahme unaufgefordert erstattet werden wird". Daraufhin hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 25. Juni 1996 die Frist neuerlich, und zwar bis zum 4. Juli 1996 erstreckt, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 1996 lediglich seine Eingabe vom 19. April 1996 "in Kopie vorgelegt und die dort gestellten Anträge wiederholt" hat.

3.3. Für die belangte Behörde stellte sich demnach formal besehen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides so dar, daß neuerlich ein Antrag auf "Fristerstreckung bis auf weiteres" gestellt worden und dieser somit noch offen war; sie war daher gemäß § 24 VStG iVm § 56 AVG grundsätzlich berechtigt, über diesen mit Bescheid abzusprechen. Zutreffend führt die belangte Behörde in der Begründung auch aus, daß einem derartigen, im Ergebnis eine Fristsetzung gerade umgehen wollenden Erstreckungsantrag schon deshalb nicht stattgegeben werden konnte, weil es damit in die Hand des Beschuldigten gegeben würde, die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 VStG und damit ein absolutes Verfolgungshindernis eintreten zu lassen.

Die gegenständliche Berufung, die dem nichts entgegenzusetzen vermag, war daher schon deshalb gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sieht sich der Oö.

Verwaltungssenat jedoch dazu veranlaßt, auf folgende Umstände hinzuweisen:

Nach § 49 VStG muß der Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht begründet sein; die Behörde hat in einem derartigen Fall vielmehr von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen darüber, aus welchen Gründen sich der Beschuldigte als beschwert erachtet, durchzuführen (vgl. zB VwSlg 11277 A/1984). Ist sodann allerdings seine auf eine rechtmäßige Aufforderung gemäß § 40 VStG hin erfolgte Stellungnahme inhaltlich mangelhaft oder unvollständig, so hat er dies selbst zu vertreten; die Behörde ist hingegen bereits damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und kann ohne weitere Anhörung des Beschuldigten entscheiden (vgl. zB VwGH v. 15.6. 1987, 86/10/0198).

Im gegenständlichen Fall war daher jedenfalls mit dem Einlangen des Rechtfertigungsschreibens am 19. April 1996 das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gewahrt.

Die weitere Fristsetzung seitens der belangten Behörde war deshalb ebenso entbehrlich wie der gesonderte bescheidmäßige Abspruch über den Fristerstreckungsantrag; vielmehr wäre aufgrund der gegebenen Sachlage entweder ein Straferkenntnis zu erlassen oder das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, also das ordentliche Verfahren durch eine Sachentscheidung abzuschließen gewesen. Daß dies bislang noch nicht geschehen ist, eröffnet hingegen wiederum dem Berufungswerber die Möglichkeit, bis zur Erlassung der behördlichen Entscheidung weitere den Tatvorwurf entkräftende Einwände vorzubringen, sodaß er im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid nicht bzw. nur insoweit beschwert erscheint, als für ihn jener Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung nicht kalkulierbar ist.

4. Eine Kostenentscheidung war - da im gegenständlichen Fall lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten wurde - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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