Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107428/2/Ga/La

Linz, 31.01.2001

VwSen-107428/2/Ga/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Oktober 2000, Zl. VerkR96-50-2000/Om/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 80 S (entspricht  5,81 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. Oktober 2000 wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.a StVO kostenpflichtig verhängt; er sei schuldig, er habe am 8. September 1999 von 13.55 bis 14.19 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw in L auf dem Marktplatz vor dem Haus Nr 4 im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe zweifelsfrei fest, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges, dessen Halter der Berufungswerber sei, gegen die im Spruch angeführte Rechtsvorschrift verstoßen habe. Dies werde dem Grunde nach auch nicht bestritten, vielmehr verweigere der Berufungswerber die Auskunft, wer das Fahrzeug am Tatort in der beschriebenen Weise abgestellt habe. Den Zulassungsbesitzer treffe nach österreichischem Recht die Verpflichtung, über Aufforderung der Behörde den Lenker seines Fahrzeuges bekannt zu geben. Das vom Berufungswerber geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht ziele gegenständlich ins Leere. In Fällen wie vorliegend treffe den Zulassungsbesitzer die grundsätzliche Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhaltes im Verwaltungsstrafverfahren mitzuwirken. Die Auskunft einfach zu verweigern könne daher kein geeignetes Mittel sein, um eine Bestrafung abzuwenden. Dies zugrunde legend, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer das bezeichnete Kfz selbst gelenkt habe, zumal er der im Gesetz begründeten Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben, nicht nachgekommen sei. Dies, obwohl ihm - als Zulassungsbesitzer - der Lenker doch bekannt sein müsse, weil dieser ja erst die Erlaubnis des Zulassungsbesitzers einzuholen habe. Sei aber keinerlei Mitwirkung des Berufungswerbers an der Aufklärung des Sachverhaltes erfolgt, so habe die belangte Behörde rechtens den Schluss ziehen dürfen, dass der Berufungswerber selber der Lenker gewesen sei. Diese Schlussfolgerung finde auch Stütze in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es zulässig sei, in Konstellationen wie hier Schlüsse darauf zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter einer Verwaltungsübertretung nach der StVO gewesen ist.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Aufhebung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Dem Schuldspruch ist der dem Berufungswerber mit Strafverfügung vom 12. Jänner 2000 (als erste Verfolgungshandlung) in Übereinstimmung mit der Aktenlage (Anzeige durch das Marktgemeindeamt L vom 3.11.1999) angelastete Lebenssachverhalt zugrunde gelegt worden. Mit dem dagegen erhobenen Einspruch vom 8. März 2000 bestritt der nunmehrige Berufungswerber die Tat mit dem Vorbringen, er sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich gewesen; zwar sei er Halter des Fahrzeuges, dieses werde aber von seinen Kindern benützt. Auf die daraufhin von der belangten Behörde an den Berufungswerber ergangene schriftliche Aufforderung zur Lenkerauskunft verweigerte er die ihm aufgetragene Auskunft mit dem Hinweis auf ein ihm zustehendes "Zeugnisverweigerungsrecht". Im Hinblick auf diese Nichterteilung der Lenkerauskunft sah sich die belangte Behörde veranlasst, mit Schreiben vom 31. Juli 2000 den Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass ein "Zeugnisverweigerungsrecht" dem österreichischen Kraftfahrgesetz fremd sei. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber in Kenntnis gesetzt, dass er auf Grund der gegebenen Aktenlage mit einer Bestätigung der Strafverfügung rechnen müsse. Eine Äußerung des Berufungswerbers auf diese Mitteilung erfolgte nach der Aktenlage nicht. Die belangte Behörde erließ daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit der oben wiedergegebenen Begründung.

In seiner Berufungsschrift führte der Berufungswerber zur Sache selbst nur aus, er habe der belangten Behörde als Lenker des Kraftfahrzeuges eines seiner Kinder bereits genannt und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. In der Sache selbst - das Abstellen des bezeichneten Pkw zur Tatzeit am Tatort entgegen dem Vorschriftszeichen "Parken verboten" - brachte der Berufungswerber nichts vor. Dieser Lebenssachverhalt war daher als erwiesen festzustellen.

Aber auch in der Annahme der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers kann der Strafbehörde nicht entgegengetreten werden. Angesichts des Umstandes, dass der Berufungswerber im Ermittlungsverfahren auch zur Frage der Lenkeridentität unter voller Wahrung seiner Verteidigungsrechte und unter Hinweis auf die ihn aus seiner im Verwaltungsstrafverfahren gegebenen Mitwirkungspflicht treffenden Anforderungen eingebunden gewesen ist, hat die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend auch für die gegebene Konstellation abgesichert gesehen; in der Schlussfolgerung auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers war ihr nicht entgegenzutreten und auch das - neue Fakten nicht geltend machende - Berufungsvorbringen war nicht geeignet, diesbezüglich Zweifel zu begründen.

Aus allen diesen Gründen war daher wie im Spruch zu erkennen. - Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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