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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107441/2/Ki/Ka

Linz, 06.02.2001

VwSen-107441/2/Ki/Ka Linz, am 6. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5.1.2001, Zl. VerkR96-4419-1999 Sö, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 5.000,00 Schilling (entspricht  363,36 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 500,00 Schilling (entspricht 36,34 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 5.1.2001, VerkR96-4419-1999 Sö, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 25.2.1999 um 14.19 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (EFS 7 Tage) verhängt.

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

Das Straferkenntnis wurde den Rechtsvertretern der Berufungswerberin am 9.1.2001 zugestellt.

I.2. Die Berufungswerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22.1.2001 Berufung und zwar ausschließlich gegen die Strafhöhe. Die Berufung wurde am 22.1.2001 eingebracht.

Es wird beantragt, die Höhe der Geldstrafe schuldangemessen herabzusetzen und argumentiert, dass die Beschuldigte bislang unbescholten sei. Der Ausspruch dieser Strafhöhe habe im vorliegenden Falle auch keine präventive Wirkung, zumal die Beschuldigte bislang unbescholten sei und das unrechtmäßige Verhalten eingesehen habe. Das monatliche Bruttoeinkommen der Beschuldigten betrage 15.000 S monatlich. Die ausgesprochene Strafe von 7.000 S sei nahezu die Hälfte des monatlichen Einkommens, wobei die Beschuldigte bei den von ihr zu zahlenden Fixkosten in Bedrängnis gerate.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Im Vorlageschreiben wurde die Berufung als verspätet eingebracht bezeichnet.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der Beschuldigten eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1998 aufscheint. Den Rechtsvertretern der Rechtsmittelwerberin wurde im erstinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Entgegen dem Vorbringen der Erstbehörde wurde die Berufung rechtzeitig eingebracht. Das Straferkenntnis wurde am 9.1.2001 zugestellt und ist die Berufung am 22.1.2001, d.h. innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht worden.

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu wird zunächst der Argumentation der Erstbehörde beigetreten, wonach bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Aus diesem Grunde ist bei Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeiten auf Autobahnen jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor, im Gegenteil, es ist eine einschlägige Verwaltungsübertretung vorgemerkt. Dies stellt einen Straferschwerungsgrund dar.

In Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere auch der Einkommensverhältnisse erscheint es jedoch im vorliegenden konkreten Falle als vertretbar, die Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß zu reduzieren. Auch in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe kann in Anbetracht des Verschuldensausmaßes eine Herabsetzung vorgenommen werden.

Aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen war jedoch eine weitere Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässig.

Was die allfällige Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) anbelangt, so wäre diese im vorliegenden Falle nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Da, wie bereits dargelegt wurde, keine Milderungsgründe zu bewerten waren, kann auch eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden.

Ebenso wenig ist im vorliegenden Falle die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) zulässig, zumal hiefür als wesentliches Tatbestandsmerkmal das Verschulden des Beschuldigten lediglich geringfügig sein dürfte. Dies ist nicht der Fall, da bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % von einem geringfügigen Verschulden nicht die Rede sein kann.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die nunmehrige Straffestsetzung den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Kisch

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