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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107445/13/Fra/Ka

Linz, 16.07.2001

VwSen-107445/13/Fra/Ka Linz, am 16. Juli 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MA, vertreten durch Herrn PA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.11.2000, AZ. S-32188/00-3, wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach dem Wort "Versicherungsanstalt" die Wortfolge "INTERUNFALL Versicherung Aktiengesellschaft" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300,00 Schilling (entspricht 21,80 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er am 17.7.2000 als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz: , dieses nicht abgemeldet hat, obwohl laut Anzeige der Versicherungsanstalt die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug vom 18.7.2000 bis 20.8.2000 nicht bestand.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass die Anzeige der Versicherungsanstalt INTERUNFALL-Versicherungs-Aktiengesellschaft falsch und erfunden sei. Bei dieser Versicherungsanstalt sei am 25.4.2000 ein Klein-LKW angemeldet worden. Dieser sei am 30.5.2000 auf einen PKW-Kombi umtypisiert worden. Mit 1.6.2000 sei der bestehende Versicherungsvertrag auf den PKW-Kombi berichtigt und die Versicherung ersucht worden, eine Abrechnung bezüglich des vorangegangenen LKW´s für die Zeit vom 24.4.2000 bis 31.5.2000 zu legen. Auf die Mitteilung der BPD Linz habe er schriftlich Stellung genommen, worauf er am 19.8.2000 von der INTERUNFALL-Versicherungs-AG telefonisch Mitteilung erhalten habe, dass wunschgemäß der Vertrag mit 21.8.2000, 24.00 Uhr, endet. Die INTERUNFALL-Versicherungs-AG habe keine Abrechnung bezüglich des LKW´s gelegt, weiters sei auch keine Prämie für den PKW vorgeschrieben worden. Die INTERUNFALL-Versicherungs-AG habe jederzeit die Möglichkeit bzw Verpflichtung, eine Abrechnung für den LKW vom 25.4.2000 bis 31.5.2000 und eine Abrechnung für den PKW-Kombi für den Zeitraum vom 1.6.2000 bis 21.8.2000 zu legen. Die INTERUNFALL-Versicherungs-AG habe mit seinem Vater, Herrn PA, über das genannte Fahrzeug trotz Fehlens einer mündlichen oder schriftlichen Vollmacht einen rechtsgültigen Versicherungsvertrag, beginnend mit 24.4.2000, 00.00 Uhr und endend am 20.8.2000, 24.00 Uhr abgeschlossen. Er vertrete die Ansicht, dass die INTERUNFALL-Versicherungs-AG verpflichtet gewesen wäre, für rechtsgültige Versicherungsverträge eine Prämienvorschreibung zu tätigen und diese gesetzlich, gegebenenfalls nachweislich einzumahnen.

I.3. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte dieses Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs.4 lit.d KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

Gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Laut Anzeige des Verkehrsamtes der BPD Linz vom 28.8.2000 hat der Bw als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges die Abmeldung dieses Fahrzeuges nicht unverzüglich durchgeführt, obwohl laut Anzeige der INTERUNFALL-Versicherungsanstalt seit 17.7.2000, 24.00 Uhr, im Sinne des § 61 Abs.4 KFG 1967 die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand. Seit 21.8.2000 liege wieder eine gültige Versicherungsbestätigung von der Volksfürsorge Jupiter Versicherungsanstalt auf. Laut Bericht des Verkehrsamtes der BPD Linz vom 27.9.2000 zeigte die INTERUNFALL-Versicherungs-AG gemäß § 61 Abs.4 KFG 1967 die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit 17.7.2000 an. Der Bw bekam daraufhin eine Verständigung über die Beendigung der Versicherung. Es wurde dann von der Volksfürsorge Jupiter eine Versicherungsbestätigung gültig ab 21.8.2000 EDV-mäßig eingespielt. Somit habe zwischen 17.7.2000 und 21.8.2000 kein Versicherungsschutz bestanden. Dieser Bericht ist durch einen EDV-Ausdruck belegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, diese Unterlagen hinsichtlich ihrer Authentizität und Richtigkeit anzuzweifeln. Auch aus der aufgrund der Berufungsausführungen eingeholten Stellungnahme der INTERUNFALL-Versicherungs-AG vom 19.6.2001 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Die vom Bw vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass das gegenständliche Tatbild auch dann verwirklicht werden kann, wenn ein Zulassungsbesitzer es aus fahrlässigen Gründen unterlässt, Sorge zu tragen, dass eine KFZ-Haftpflichtversicherung für sein KFZ besteht, wird beigepflichtet. Dafür, dass die INTERUNFALL-Versicherungs-AG nicht berechtigt gewesen wäre, den Rücktritt gemäß § 38 Abs.1 Versicherungs-Vertragsgesetz auszusprechen, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die BPD Linz hat daher den Bw zutreffend den angefochtenen Tatbestand zur Last gelegt, weshalb die Berufung abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber wurde im Schuldspruch auch der Name der Versicherungsanstalt, die die Anzeige gemäß § 61 Abs.4 KFG 1967 ausgestellt hat, bei Wahrung der Identität der Tat eingefügt.

I.5. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung zugrunde gelegt, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen von mindestens 10.000 S netto bezieht. Diese Verhältnisse wurden mangels Angaben des Bw geschätzt. Da der Bw auch in der Berufung diesbezüglich nichts vorgebracht und dieser Schätzung nicht entgegengetreten ist, legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Annahmen der Strafbemessung zugrunde.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 28.11.1966, 1848/65, ausgeführt, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, soweit diese vom Gesetz vorgeschrieben ist, von derart außerordentlichem öffentlichen Interesse ist, dass die Unterlassung der unverzüglichen Abmeldung eines nicht mehr vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeuges gar nicht streng genug geahndet werden kann. Der VwGH hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Erfüllung dieses Tatbestandes einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt indiziert. Da im Verfahren keine mildernden Umstände hervorgekommen sind und als erschwerend eine einschlägige Vormerkung zu werten ist, der gesetzliche Strafrahmen dennoch nur zu 5 % ausgeschöpft wurde, kann aus den genannten Erwägungen eine Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden. Einer solchen Vorgangsweise würden auch spezialpräventive Überlegungen entgegenstehen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 22.03.2002, Zl.: 2001/02/0271

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