Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107450/2/Sch/Ka

Linz, 27.02.2001

VwSen-107450/2/Sch/Ka Linz, am 27. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 25.1.2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.1.2001, VerkR96-4517-2000-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 23.4.2000 um 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking auf der Westautobahn A 1 auf Höhe km 175.451 in Richtung Linz den PKW, KZ., im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstge-schwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Bw bringt in seiner Stellungnahme vom 20.6.2000 vor, zum Vorfallszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h eingehalten zu haben.

Diese Angaben werden von der seinerzeitigen Beifahrerin, die im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren im Rechtshilfewege zeugenschaftlich einvernommen wurde, gestützt. Diese gab an, wiederholt auf den Tachometer geblickt zu haben.

Demgegenüber ist in der Berufungsschrift davon die Rede, der Bw sei sich "100 %ig sicher, die Geschwindigkeit nicht überschritten zu haben".

Dazu ist zu bemerken, dass an der Tatörtlichkeit die an sich auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h durch die zuständige Behörde im Verordnungswege auf 100 km/h beschränkt (durch Verkehrszeichen kundgemacht) worden ist. Somit muss die vom Bw gewählte Verantwortung, nämlich einerseits etwa 120 bis 130 km/h gefahren zu sein und andererseits keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, als widersprüchlich bezeichnet werden.

Zu den Angaben der Zeugin ist zu bemerken, dass daraus angesichts dieser Ausführungen das Nichtvorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht abgeleitet werden kann, vielmehr ist in ihrer Aussage nur von einer geringeren Überschreitung als vom Meldungsleger angezeigt die Rede. Ohne der Zeugin generell ihre Glaubwürdigkeit absprechen zu wollen, muss ihren Angaben entgegengehalten werden, dass es nicht lebensnah ist, wenn ein Beifahrer häufig auf den Tacho des Fahrzeuges blickt. Noch unwahrscheinlicher ist es, dass genau dann der Blick auf das Instrument erfolgt sein soll, wenn gerade eine Lasermessung stattfindet. Im vorliegenden Fall betrug der Abstand zwischen dem messenden Beamten und dem gemessenen Fahrzeug immerhin ca. 491 m und kann daher lebensnah angenommen werden, dass der Bw bzw seine Beifahrerin von der Messung nichts mitbekommen haben bzw jedenfalls nicht genau da der Blick auf den Tachometer erfolgt sein wird.

Demgegenüber handelt es sich beim Meldungsleger um einen mit Lasermessungen betrauten Gendarmeriebeamten, von dem grundsätzlich erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ein entsprechendes Gerät ordnungsgemäß zu bedienen und die Geschwindigkeitsmessung auch dem richtigen Fahrzeug zuzuordnen. Dies zumindest solange, als keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteiles gegeben sind. Solche liegen aber hier nicht vor, geben doch sowohl der Bw selbst als auch die erwähnte Zeugin eine Geschwindigkeitsüberschreitung an sich - möglicherweise im Irrtum über die an der Tatörtlichkeit tatsächlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit - zu. Hinsichtlich des Ausmaßes bestehen für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass dieses durch das vorliegende Beweisergebnis hinreichend erwiesen ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, noch dazu wie im vorliegenden Falle in einem beträchtlichen Ausmaß, häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, zumal es durch solche Delikte immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Andererseits kann aber nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung unabhängig von der Verkehrsfläche, auf der sie begangen wird, betrachtet werden. Bei der hier gegebenen Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Autobahn, von der grundsätzlich angenommen werden kann, dass sie für höhere Fahrgeschwindigkeiten ausgerichtet ist und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch aus diesem Blickwinkel heraus zu betrachten ist.

Für den Rechtsmittelwerber fällt noch besonders positiv ins Gewicht, dass er bisher nicht vorbestraft war und daher die zu beurteilende Straftat nach der Aktenlage seine erste Verfehlung darstellte.

Diese Ausführungen in Verbindung mit dem Umstand, dass beim Bw durchschnittliche persönliche Verhältnisse anzunehmen waren, ist der Oö. Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG zu entsprechen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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