Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107476/2/BR/BK

Linz, 20.02.2001

VwSen-107476/2/BR/BK Linz, am 20. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Jänner 2001, Zl.: VerkR96-5358-2000-OJ/KB, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der Strafausspruch wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 140 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 10,17 €]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 31. Oktober 2000 um 09.08 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in O, vor dem Haus M im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf die vom Berufungswerber unbestrittenen Feststellungen eines Straßenaufsichtsorgans. Bei der Strafzumessung wurde eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend gewertet. Damit wurde die Anwendbarkeit des § 21 VStG als nicht gerechtfertigt erachtet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung vermeint der Berufungswerber im Ergebnis lediglich, die Strafe mit 300 S als angemessen erachten zu können.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl: VerkR96-5358-2000-OJ/KB. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Grundlage für die Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.1. Dem objektiven Unwertgehalt der Übertretung ist hier mit einer Geldstrafe in der Höhe von 700 S in einer durchaus angemessenen Form begegnet worden. Insbesondere angesichts des straferschwerenden Umstandes einer einschlägigen Vormerkung scheint diese Strafe vielmehr durchaus geboten um dem Berufungswerber in diesem Punkt das Unrechtsbewusstsein zu schärfen. Die Strafzumessung liegt hier daher, selbst bei bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes.

Selbst mit Hinweis auf das ursprünglich angebotene Organmandat - welches wegen angeblichen Geldmangels nicht beglichen werden konnte - wäre für den Berufungswerber mit Hinweis auf VwGH v. 27.11.1991, 91/03/0113 und VwGH vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0183 nichts zu gewinnen gewesen.

Die Behörde ist nämlich im Lichte der in den obigen Erkenntnissen zum Ausdruck gelangenden Rechtsauffassung in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist. Ebenfalls können hier nicht die Voraussetzungen im Sinne des § 21 VStG erblickt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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