Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107481/2/SR/Ri

Linz, 26.02.2001

VwSen-107481/2/SR/Ri Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des W L, vertreten durch RA. Dr. G S, Mstraße , L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L vom 15. Jänner 2001, Zl. S-25893/00-3, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) und des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1 und 2 wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Strafberufung gegen den Spruchpunkt 3 wird abgewiesen und das Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt.

III. Der Kostenbeitrag zu Punkt I. (Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) hat zu entfallen.

IV. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 100 S (entspricht  7,27 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs.1 Z3, § 51c, § 51e Abs.2 und Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001 - VStG.

zu III. und IV.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt Linz wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Sie haben als Lenker des Kfz, Kz. L- am 28.6.2000, von 15.53 bis 15.55 Uhr,

  1. in L, W Straße, stadteinwärts von der Krzg. mit der Tstraße bis Auffahrt A/FR Nord - Ostraße den Fahrstreifen dreimal gewechselt und auf der Abfahrt I von der A bis vor die Krzg. mit der Srstraße, FR stadteinwärts den Fahrstreifen von rechts auf den linken Fahrstreifen gewechselt, ohne die Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzuzeigen und dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnte, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre.
  2. bei den dreimal durchgeführten Fahrstreifenwechsel in L, W Straße stadteinwärts von der Krzg. mit der Tstraße bis Auffahrt A/FR Nord Ostraße keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h nur ein Abstand von ca. 2 m eingehalten wurde,
  3. nicht den vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt, wie bei Anhaltung in L, I ggü. Nr. festgestellt wurde.

Übertretene Rechtsvorschrift: §§ 1) 11 Abs. 2 StVO (in 4 Fällen)

2) 18 Abs. 1 StVO

3) 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

Strafnorm: §§ 1) u. 2) 99 Abs.3 lit.a StVO

3) 37 Abs. 1 FSG

verhängte Geldstrafe: 1) S 2.000,--

2) S 1.500,--

3) S 500,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 72 Std.

2) 48 Std.

3) 18 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 400,--

Gesamtbetrag: S 4.400,-- (= € 319,76)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 18. Jänner 2001 eigenhändig zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. Februar 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung trotz der Bestreitung der Vorwürfe im Zuge des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, da die Verwaltungsübertretungen bei der Beanstandung eingestanden worden wären. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden und mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätte man eine Schätzung vorgenommen.

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass die Spruchpunkte 1 und 2 nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprechen würden, die Behörde nicht dargelegt habe, wie es zur Feststellung des angelasteten Tiefenabstandes gekommen wäre und der Hinweis auf die dienstliche Wahrnehmung nicht für ausreichend erachtet werden könne. Ausdrücklich bestritten würde das Geständnis betreffend der Anlastungen zu den Spruchpunkten 1 und 2.

Das Nichtmitführen des Führerscheins würde nicht bestritten, jedoch würde die Anwendung des § 21 VStG beantragt, da der Führerschein beim Fahrzeugwechsel im eigenen Auto verblieben wäre, der Bw dies bemerkt habe und bereits am Rückweg gewesen sei, um diesen zu holen. Da auch die Folgen unbedeutend geblieben wären, bestünde ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG.

3. Die Bundespolizeidirektion L hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass jene mit Berufung angefochtenen Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides aufzuheben sind, hatte die mündliche Verhandlung zu dieser Anfechtung zu entfallen und da sich die Berufung zu Spruchpunkt 3 gegen die Höhe der Strafe richtet bzw. eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, da keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 11 Abs.1 StVO:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

§ 11 Abs.2 StVO:

Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

§ 18 Abs.1 StVO:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

§ 14 Abs.1 Z1 FSG:

Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein

§ 37 Abs.1 FSG:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

4.2.1. Begründung zum angefochtenen Spruchpunkt 1:

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung einer in einem Verstoß gemäß § 44a Ziffer 1 bis 3 VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit verpflichtet, eine entsprechende Änderung im Spruch vorzunehmen. Eine Spruchänderung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Identität der Tat gegeben und rechtzeitig eine geeignete Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Hievon kann aber hier nicht ausgegangen werden. Dem Bw wird in Spruchpunkt 1 angelastet, auf einem bestimmten Straßenstück (auf einer Länge von ca. einem Kilometer) "dreimal den Fahrstreifen gewechselt" zu haben. In dieser Anlastung wird erstmals von nur drei derartigen Vorgängen gesprochen. Laut Anzeige hat die Meldungslegerin festgehalten, dass der Bw "mehrmals (mindestens 3 mal)" den Fahrstreifen gewechselt hat. Die Tatörtlichkeit als solche könnte noch als ausreichend konkretisiert betrachtet werden, da aber in diesem Bereich für die Fahrtrichtung des Bw vier Fahrstreifen bestanden haben, war dem Bw aus der Anlastung nicht erkennbar, für welche Fahrmanöver (Wechsel nach rechts oder links, Benutzung von welchem Fahrstreifen) der mehreren gleichgelagerten Übertretungen er sich verantworten sollte. Obwohl dem Bw die Anzeige aufgrund der Akteneinsicht bekannt war, stellt sich diese als widersprüchlich zu den Spruchausführungen in der Strafverfügung und dem Straferkenntnis dar.

Auch wenn die dargestellte mangelnde Konkretisierung betreffend der "vierten" Anlastung im Spruchpunkt 1 dem ersten Anschein nach nicht vorliegt, so bedarf es einerseits profunder Ortskenntnisse, um aus den Ausführungen das Verhalten des Bw wiederzuerkennen und andererseits findet eine Vermengung der Tatbestandselemente zwischen § 11 Abs.1 und § 11 Abs.2 StVO statt. Die Vermengungen - Örtlichkeit/Tatbestände - dürften erst bei der Ausformulierung des der Strafverfügung zugrundeliegenden Spruches hervorgekommen sein. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dieser Spruchteil übernommen.

In der Anzeige führt die Meldungslegerin aus, dass der Bw "den Pkw bei der Abfahrt I von der A gelenkt hat. Der Pkw wurde dabei auf dem rechten der beiden Fahrstreifen gelenkt. Vor der Krzg. mit der Sstraße wechselte der Pkw-Lenker vom rechten auf den linken Fahrstreifen, ohne dies anzuzeigen. Die Autobahnabfahrt war stark befahren. Er fuhr die Sstraße stadteinwärts und .....". Dagegen wird im Straferkenntnis davon gesprochen, dass der "Lenker auf der Abfahrt I von der A bis vor die Krzg. mit der Sstraße, FR stadteinwärts den Fahrstreifen von rechts auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat, ohne den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzuzeigen und dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten (!!), obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre".

Abgesehen von der angesprochenen unklaren Wiedergabe der Fahrtstrecke ist dem Spruchteil zu entnehmen, dass sich andere Straßenbenützer auf den Vorgang einstellen konnten. Der Bw müsste aufgrund dieser Formulierung davon ausgehen, dass sein Verhalten im Hinblick auf den Tatvorwurf - § 11 Abs.2 StVO - nicht strafbar ist, da letzte Bestimmung gerade Gegenteiliges von dem ihm Vorgeworfenen, voraussetzt.

Abschließend wird noch ergänzend das Tatbestandselement - ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer (§ 11 Abs.1 StVO) - zur Tatbildkonkretisierung des § 11 Abs.2 StVO herangezogen. Durch diese Vermengung der Tatbestandselemente war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, eine Spruchänderung vorzunehmen, da die Identität der Tat nicht mehr bestanden hätte.

4.2.2. Begründung zum angefochtenen Spruchpunkt 2:

Betreffend der mangelnden Tatortkonkretisierung wird auf Punkt 2.2.1. verwiesen. Im Spruchpunkt 2 wird von "dreimal durchgeführten Fahrstreifenwechsel in L, W Straße" gesprochen, wobei der Abstand zu dem vor dem Bw fahrenden Fahrzeugen (jeweils) mit ca. 2 m bezeichnet wird. Unklar ist, ob dieser Abstand vor dem Fahrstreifenwechsel oder nach diesem bestanden hat. Wenn man zusätzlich die Angaben der Stellungnahme vom 5. Dezember 2000 miteinbindet, wo der Vorwurf des Bw damit abgetan wird, dass man nicht "ausschließlich den Tiefenabstand vom gleichen Fahrstreifen aus" festgestellt hat, dann lässt sich überhaupt nicht mehr erschließen, welcher der verschiedenen (argum.: mehrmals - mindestens 3 mal) Fahrstreifenwechsel nun von einem anderen Fahrstreifen aus die angeführte Abstandschätzung zugelassen hat.

Unabhängig davon wird in rechtlicher Hinsicht erkannt, dass, sollte der angelastete Tiefenabstand erst durch den vollendeten Fahrstreifenwechsel zustande gekommen sein, nicht mehr von einem Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs.1 StVO gesprochen werden kann, sondern als Strafnorm § 11 Abs.1 StVO heranzuziehen gewesen wäre.

4.3. Da innerhalb der Verfolgungsverjährung keine entsprechende Tatanlastung erfolgt ist, liegen bei den unter Spruchpunkt 1 und 2 angelasteten Verwaltungsübertretungen Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 3 VStG zu verfügen.

4.4. Weil der Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses vom Bw nur betreffend der Strafe bekämpft wird, ist der Schuldausspruch als solcher in Rechtskraft erwachsen und entzieht sich der Beurteilung durch den Verwaltungssenat.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Die Behörde erster Instanz ist bei der Strafbemessung von einer Schätzung der Einkommensverhältnisse ausgegangen. Im Berufungsverfahren hat der Bw hiezu keine entgegenstehende Angaben getätigt. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw zur Zeit der Erlassung seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.3.1986, 85/03/0164; 19.9.1991, 91/06/0106). Da keine ungünstigeren Einkommens- und Vermögensverhältnisse hervorgekommen sind, konnte allein unter diesem Gesichtspunkt keine Reduzierung der Geldstrafe vorgenommen werden.

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Durch das Nichtmitführen des Führerscheines war es den einschreitenden Organen nicht auf kurzem Weg möglich, die Lenkberechtigung des Bw für den verwendeten Pkw an Ort und Stelle zu überprüfen. Der ersten Verantwortung gegenüber der Meldungslegerin kann nicht entnommen werden, dass der Bw den Führerschein in seinem Fahrzeug vergessen hatte und auf dem Weg war, diesen zu holen. Den Angaben des Bw ist eher zu entnehmen, dass er den Führerschein bei der Firma H zurückgelassen (argum.: liegt bei der Firma H) und nicht vergessen hat. Von einem geringfügigen Verschulden ist daher nicht zu sprechen.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, bestand entgegen der Ansicht des Bw kein Anspruch auf die Rechtswohltat des § 21 VStG.

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Tatortkonkretisierung, § 21 VStG bei § 14/1/1 FSG

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