Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107482/2/Ga/Mm

Linz, 21.02.2001

VwSen-107482/2/Ga/Mm Linz, am 21. Februar 2001

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über den Antrag des Dr. A M auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers "zur Einbringung der Berufung" in der bei der Bundespolizeidirektion zur Zl. CSt.19459/00 protokollierten Strafsache entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Über den Antragsteller wurde mit Straferkenntnis der BPD vom 18. Jänner 2001 wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten KFZ auf Verlangen der genannten Behörde nicht binnen zwei Wochen ab der am 19. Juli 2000 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Lenkerauskunft - somit nicht bis zum 2. August 2000 - Auskunft darüber erteilt, wer das bezeichnete KFZ am 29. April 2000 um 10.27 Uhr gelenkt hat.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller noch keine Berufung, sondern beantragte mit vorliegendem Schriftsatz vom 5. Februar 2001 - rechtzeitig, weil noch innerhalb der Berufungsfrist - die "Beigebung eines Verteidigers zur Einbringung der Berufung".

Über diesen Antrag hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß § 51a Abs.3 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Wie die Akteneinsicht erweist, liegt dem Vorfall kein Sachverhalt zugrunde, von dem angenommen werden muss, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In der Bedachtnahme auf die zweckentsprechende Verteidigung sind zufolge Judikatur und Lehre (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270, und die dort zit. Fundstellen)

zu berücksichtigen.

Im Antragsfall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen sowohl in tatseitiger Hinsicht als auch hinsichtlich der Rechtsbeurteilung einfach gelagerten Fall. Dass die Verwaltungsstrafbehörde dem Rechtfertigungsvorbringen des Antragstellers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vor dem im übrigen, anders als vor dem Verwaltungsgerichtshof, auch in Verwaltungsstrafsachen kein Anwaltszwang besteht) auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen.

Was die Strafbemessung angeht, so ist dem Antragsteller zuzumuten, vorliegend eine allfällige Unrichtigkeit der im Straferkenntnis enthaltenen Feststellungen über "zahlreiche einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen" ebenso wie jene über die Nichtanrechnung von mildernden Umständen oder eine allenfalls unzureichende Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst geltend zu machen. Die konkrete Strafhöhe von 1.500 S gebot für sich allein die Beigebung eines Verteidigers zur Einbringung der Berufung nicht; eine höhere Strafe kann in diesem Fall über den Beschuldigten im Berufungsverfahren gemäß § 51 Abs.6 VStG nicht verhängt werden.

Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller nicht ersichtlich.

Zusammenfassend war wie im Spruch zu entscheiden. Auf die Prüfung der vom § 51a Abs.1 tatbestandlich umschriebenen Einkommenssituation des Beschuldigten kommt es nicht mehr an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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