Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107509/14/Kei/La

Linz, 17.05.2002

VwSen-107509/14/Kei/La Linz, am 17. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S 12, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 2001, Zl. VerkR96-2124-2000-BB/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2002, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "um (von - bis) 13.30 Uhr" wird gesetzt "um ca. 13.30 Uhr", statt "von ca. 80 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 1 Meter" wird gesetzt "von ca. 80 km/h bzw. von ca. 60 km/h in dem Bereich, im Hinblick auf den eine 60 km/h-Beschränkung vorgelegen ist, zumindest mehrere Male einen Sicherheitsabstand von nur ca. 1/2 Meter bis 1 1/2 Meter", statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 99 Abs.3 lit.a) StVO 1960".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,53 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 17.03.2000 um (von - bis) 13.30 Uhr den PKW, Audi, Kennzeichen UU, auf der A in L zwischen Auffahrt M und Auffahrt W gelenkt und dabei zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da Sie bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 1 Meter einhielten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit.a iVm. § 18 Abs. 1 StVO.1960, BGBl.Nr. 159, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.000,00 Schilling, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, gemäß 99 Abs. 3 lit.a StVO.1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Schilling (79,94 EU)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert worden. Der Anzeiger sei nicht glaubwürdig und das Gutachten des Ing. S weise eine mangelnde Eignung auf.

Der Bw beantragte, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben wird und dass die Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird und dass , falls dem angeführten Antrag nicht vollinhaltlich Folge gegeben wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wird.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einsicht genommen und am 3. Mai 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw, der Zeuge W L und der Sachverständige Ing. R H.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 17. März 2000 um ca. 13.30 Uhr fuhr W L mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen PE- auf der A Richtung S.

Im Bereich zwischen der Auffahrt M und der Auffahrt W fuhr er auf dem linken der beiden Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h - mit Ausnahme des Bereiches, im Hinblick auf den eine 60 km/h-Beschränkung vorgeschrieben war. In diesem Bereich fuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h.

Der Bw war zu dieser Zeit mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen UU, einem Audi, unterwegs von H zur Universität L. Der Bw fuhr im Bereich zwischen der Auffahrt M und der Auffahrt W zumindest mehrere Male so knapp hinter dem Kraftfahrzeug, das der Bw lenkte, - in einem Abstand von ca. 1/2 Meter bis 1 1/2 Meter - dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen wäre, wenn das Kraftfahrzeug, das W L lenkte, plötzlich abgebremst worden wäre. Zu Beginn der Ausfahrt W konnte sich W L auf dem rechten Fahrstreifen einordnen, danach überholte ihn der Bw und im Zuge dieses Überholvorganges konnte W L das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges mit dem der Bw unterwegs war, eindeutig ablesen.

Dem W L war es wegen dichtem Verkehr auf den beiden Fahrstreifen weder möglich gewesen, sich auf dem rechten Fahrstreifen einzuordnen noch schneller zu fahren (letzteres auch wegen der Geschwindigkeitsbeschränkungen).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 18 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Bw hat zum Ausdruck gebracht, dass er zur gegenständlichen Zeit im gegenständlichen Bereich das gegenständliche Kraftfahrzeug (Kennzeichen UU) gelenkt hat.

Den Ausführungen des Zeugen W L in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich auf den persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung hinterlassen hat und auf das Vorbringen dieses Zeugen in der Verhandlung. Auch wenn der Zeuge W L im Hinblick auf einige Einzelheiten im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein wenig anders ausgeführt hat als im Verfahren vor der belangten Behörde, so ist dies auf die in der Zwischenzeit verstrichene Zeit zurückzuführen und dies tut der Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang wesentlichen Aspekte der Ausführungen dieses Zeugen keinen Abbruch.

Das Vorbringen des Zeugen W L war im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Aspekte im Verfahren vor der belangten Behörde und im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gleich.

Der in Punkt 3. angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen des Zeugen W L, des Bw und des Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, dass ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet werden und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegt eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

Einkommen: ca. 1.526 Euro netto pro Monat, Vermögen: ein halbes Haus, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S ist angemessen.

4.4. Es war aus den angeführten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,53 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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