Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107529/6/Sch/Rd

Linz, 30.10.2001

VwSen-107529/6/Sch/Rd Linz, am 30. Oktober 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. W vom 28. Februar 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2001, VerkR96-9325-2000-Hu, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Februar 2001, VerkR96-9325-2000-Hu, über Herrn Ing. W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.3 Z2 und § 27 Abs.1 Z2 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er, wie anlässlich einer am 2. August 2000 um 8.50 Uhr im Ortsgebiet von Schwechat auf der Industriestraße beim Park & Ride Parkplatz durchgeführten Gefahrgutkontrolle am Lkw mit dem Kennzeichen festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders C GmbH, gefährliche Güter, nämlich 240 kg der Klasse 8 Z17c ADR, UN 1805, 100 kg der Klasse 8 Z7b ADR, UN 1790, 640 kg der Klasse 8 Z42b ADR, UN 1814 und 200 kg der Klasse 8 Z56b ADR, UN 3267, entgegen § 7 Abs.3 GGBG 1998 zur Beförderung übergeben habe, da im Beförderungspapier folgende Eintragungen gefehlt haben: Die Anzahl der Versandstücke mit gefährlichen Gütern insgesamt zum Anhaltepunkt, die Beschreibung der Versandstücke (Großpackmittel) und die Gesamtmenge der beförderten gefährlichen Güter und sei weiters nicht ein Beförderungspapier übergeben worden, Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Bezeichnung eines Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses mit den Worten "als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher" einer näher bezeichneten GmbH eine Verwaltungsübertretung zu verantworten, nicht aus (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152).

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GesmbH, welches Merkmal im Rahmen der Verantwortlichkeit des Genannten gemäß § 9 VStG in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen gewesen wäre (VwGH 25.2.1993, 92/18/0440).

Abgesehen davon ist noch auf folgenden Umstand zu verweisen:

Gemäß § 3 Z2 GGBG 1998 ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

Nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers bestehe zwischen seinem Unternehmen und der Spedition E ein Speditionsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages würden die Transporte abgewickelt, wobei es alleine Sache des Spediteurs sei, die konkreten Transporte zu organisieren bzw anzuordnen. Der Spediteur disponiere dann, wann und im Rahmen welcher Tour ein konkreter Transport abgewickelt wird.

Angesichts dieses Berufungsvorbringens kann das Unternehmen des Berufungswerbers nicht als Absender im Sinne des § 3 Z2 GGBG 1998 angesehen werden, sondern als Auftraggeber gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. Wenngleich diese Bestimmung im Hinblick auf die Verpflichtungen faktisch identisch ist mit jenen des Absenders, stellt die zutreffende Bezeichnung, in welcher Verantwortlichkeit ein Beschuldigter verwaltungsstrafrechtlich zu haften hat, eine wesentliche Voraussetzung zur Konkretisierung einer Tat dar (vgl. § 44a Z1 VStG). Diesbezüglich findet sich im Aktenvorgang aber keine dem § 31 Abs.2 VStG entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung, sodass der Berufung schon aus diesem Grunde Erfolg beschieden zu sein hatte und dies ohne Notwendigkeit eines weiteren Eingehens auf das übrige und durchaus auch weitgehend überzeugende Berufungsvorbringen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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