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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107531/7/Sch/Rd

Linz, 25.02.2002

VwSen-107531/7/Sch/Rd Linz, am 25. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des R vom 5. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2001, VerkR96-7586-2000-Hu, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. Februar 2001, VerkR96-7586-2000-Hu, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998, 2) § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG, 3) § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 und 4) § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z1 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) bis 4) je 11.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 4) je fünf Tagen verhängt, weil er, wie anlässlich einer am 28. Juni 2000 um 14.09 Uhr in Bischofshofen auf der B 311 bei Straßenkilometer 1,1 in Fahrtrichtung St. Johann durchgeführten Gefahrgutkontrolle (Lkw mit dem Kennzeichen) festgestellt worden sei, als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG des Absenders L GmbH, ein gefährliches Gut der Klasse 3/5 (b) ADR, nämlich 1263-Farbzubehörstoffe (1 Fass 165 kg) entgegen § 7 Abs.3 zur Beförderung übergeben habe, wobei

1) im Beförderungspapier folgende Eintragungen nicht richtig vorgenommen worden seien: Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes laut Stoffaufzählung des ADR (Gut wurde als Farbe und Nitroverdünnung bezeichnet) Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR;

2) das gefährliche Gut in einer die Gewichtsgrenzen der Rn 10011 ADR nicht übersteigenden Menge zur Beförderung übergeben worden sei, wobei der Freistellungsvermerk nach Rn 10012 Abs.1 ADR: "Beförderung ohne Überschreitung der in der Rn 10011 ADR vorgesehenen Freigrenzen Rn 10012 Abs.1" im Beförderungspapier gefehlt habe, obwohl gefährliche Güter nur eines Absenders befördert worden seien;

3) das gefährliche Gut in einer die Gewichtsgrenzen der Rn 10011 ADR nicht übersteigenden Menge zur Beförderung übergeben worden sei, wobei im Beförderungspapier nicht der Wert angegeben war, der gemäß den einschlägigen Vorschriften der Rn 10011 ADR berechnet worden sei, Rn 2002 Abs.3 lit.a Bem.2, und

4) das gefährliche Gut zur Beförderung übergeben worden sei (Beförderungsart: Versandstücke), wobei das Versandstück der Klasse 3 Rn 2312 Abs.1 ADR nicht mit den Buchstaben UN und der Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (UN-Nummer, Kennzeichnungsnummer) versehen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 4.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zum Umfang der Berufung zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber in der Berufungsschrift zwar expressis verbis nur auf die Fakten 1 bis 3 des Straferkenntnisses eingeht, in der Einleitung aber ausführt, "gegen obiges Straferkenntnis vom 20.2.01 das Rechtsmittel der Berufung einzulegen". Anlässlich der oa Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsmittelwerber dargelegt, dass damit sämtliche Fakten des Straferkenntnisses, also auch der Punkt 4 gemeint sei und wurde auch eine entsprechende Begründung vorgetragen.

Im Einzelnen ist zu bemerken:

Das relevante Beförderungspapier enthält hinsichtlich Art, Menge und Klassifizierung des beförderten Gefahrgutes folgende Angaben:

"ADR: 3 5 b Anz: 1 FA Gew: 165 UN 1263 Farbe".

Darüber hinaus ist auch die Anmerkung "1 FA Nitroverdünnung" enthalten.

Die obige Eintragung im Beförderungspapier entspricht der Stoffliste des ADR (Verzeichnis II), die zusätzliche Anführung des Handelsnamens bei Stoffen der Klasse 3 ist nicht vorschriftswidrig (vgl. Grundtner, Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Anm. 12.1.2).

Die von der Erstbehörde als Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene Übertretung lag somit nicht vor.

Zu den Fakten 2 und 3 ist zu bemerken, dass der Rechtsmittelwerber in der Berufungsverhandlung glaubwürdig dargelegt hat, dass das verfahrensgegenständliche Gefahrgut vorerst Teil eines größeren Transportes war, welcher nicht unter den Anwendungsbereich der Rn 10011 ADR fallen konnte. Erst später sei der Transport dieser kleineren Gefahrgutmenge durch den Beförderer zum Empfänger durchgeführt worden. Es läge außerhalb des Dispositionsbereiches des Berufungswerbers, ob der Beförderer das jeweilige Gefahrgut zusammen mit anderen befördert oder ob dieses das einzige Gefahrgut des jeweiligen Transportes ist. Daher können von ihm im Beförderungspapier keine entsprechenden Eintragungen, die auf Rn 10011 ADR hinweisen bzw vorgeschrieben sind, vorgenommen werden. Dies sei dann Sache des Beförderers.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann von einem Absender nicht verlangt werden, dass er quasi vorsorglich mehrere Beförderungspapiere ausstellt und dem Beförderer übergibt, um diesem alle Transportmöglichkeiten zu eröffnen. Es kann aber auch nicht gänzlich in Abrede gestellt werden, dass sich ein Absender von der Verlässlichkeit des Beförderers überzeugen muss und ihn letztlich ein Auswahlverschulden treffen kann.

Die Gendarmerieanzeige vom 4. Juli 2000 enthält unter der Rubrik "Beweismittel" lediglich die Anmerkung, dass eine eigene dienstliche Wahrnehmung zweier namentlich erwähnter Gendarmeriebeamter vorlägen. Wenn der Berufungswerber zu Punkt 4. des Straferkenntnisses einwendet, dass die UN-Nummer auf Versandstücken immer wieder in sehr kleiner Form angebracht ist und ein Übersehen dieser als möglich bezeichnet, so ist damit zwar nicht gesagt, dass es auch im vorliegenden Fall so war. Es kann aber auch andererseits nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn in einer Anzeige keine Feststellungen enthalten sind, durch welche Maßnahmen bei der Amtshandlung allfällige Mängel festgestellt wurden. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes seit dem Vorfall erscheinen der Berufungsbehörde weitergehende diesbezügliche Erhebungen nicht mehr zielführend, da von einem Meldungsleger nicht lebensnah angenommen werden kann, dass er sich nach mehr als 11/2 Jahren noch an Einzelheiten einer bestimmten Amtshandlung erinnern könnte. Das vom Berufungswerber dargelegte Kontrollsystem spricht zumindest so weit für ihn, dass damit Zweifel am Vorwurf begründet sind, es wären von ihm als Verantwortlicher des Absenders vorschriftswidrige Versandstücke in Verkehr gebracht worden. Eine gegenteilige Beweisführung war im gegenständlichen Fall, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu erbringen, sodass der Berufung auch in diesem Punkt in dubio Erfolg beschieden zu sein hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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