Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107532/2/Sch/Rd

Linz, 05.04.2001

VwSen-107532/2/Sch/Rd Linz, am 5. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Dezember 2000, VerkR96-2310-2000, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 120 S (entspricht 8,72 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2000, VerkR96-2310-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er mit Ablauf des 11. August 2000 als vom Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen benannte Person der Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, weil er trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Juli 2000, VerkR96-2571-2000, nicht binnen zwei Wochen nach der am 28. Juli 2000 erfolgten Zustellung Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 9. April 2000 um 15.37 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ausgehend von nachstehendem Sachverhalt Folgendes erwogen:

Mit schriftlicher Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Juni 2000 wurde H H als Zulassungsbesitzer des angefragten Kraftfahrzeuges iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Bekanntgabe des Lenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert. Es wurde von ihm daraufhin mitgeteilt, nicht er, sondern W H - unter Angabe dessen Anschrift - könne die gewünschte Auskunft erteilen. Daraufhin hat die Behörde diesen unter Hinweis auf seine Namhaftmachung seitens des Zulassungsbesitzers iSd erwähnten Bestimmung zur Auskunftserteilung aufgefordert. Diese Anfrage wurde vom nunmehrigen Berufungswerber am 28. Juli 2000 persönlich übernommen. Damit begann die von Gesetzes wegen hiefür vorgesehene - und auch in der Anfrage angeführte - Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft zu laufen und endete am 11. August 2000. Erst am 5. September 2000 - laut Poststempel - hat der Berufungswerber die Auskunft dahingehend erteilt, dass er der Lenker gewesen sei.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die gesetzliche Frist - eine solche kann bekanntermaßen von einer Behörde weder verkürzt noch verlängert werden - vom Rechtsmittelwerber bei weitem nicht eingehalten wurde. Damit hat er auch die ihm zur Last gelegte Übertretung der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu verantworten. Im Aktenvorgang sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Vermutung des Berufungswerbers, er werde von der Behörde schikaniert, stützen könnten. Vielmehr wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen, wie es die Verpflichtung einer Strafbehörde ist (vgl. § 25 Abs.1 VStG).

Auch das übrige Berufungsvorbringen steht im Widerspruch zum Akteninhalt. So hat, wie bereits oben ausgeführt, der Zulassungsbesitzer nicht den Lenker bekannt gegeben, sondern von der ihm eingeräumten Möglichkeit, jene Person zu benennen, die ihrerseits den Lenker bekannt geben kann, Gebrauch gemacht. Es war also nicht so, dass der Lenker - wie vom Berufungswerber behauptet - "sowieso feststand". Zudem bestehen entgegen der Ansicht des Berufungswerbers auch keinerlei Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung für die gegenständliche Anfrage. Diese ist unabhängig von der Zuständigkeit für das Verwaltungsstrafverfahren (vgl. §§ 27 bzw 29a VStG).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 600 S keinesfalls überhöht, sondern vielmehr geradezu milde.

Im Übrigen wurde der Strafbemessung in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sich auch aus diesem Grund ein näheres Eingehen hierauf erübrigt und auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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