Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107550/18/BI/KM

Linz, 18.03.2002

VwSen-107550/18/BI/KM Linz, am 18. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T W und Dr. C W, vom 9. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 22. Februar 2001, VerkR96-922-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.a, 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S (7 Tage EFS) verhängt, weil er, wie am 19. Dezember 2000 um 9.40 Uhr auf der Westautobahn A1 bei AKm 156.200 im Gemeindegebiet von E in Richtung W festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher (gemeint wohl: Geschäftsführer) und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher der Firma S W GesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, Kz , und Anhänger, Kz , ist, nicht dafür gesorgt habe, dass der Kraftwagenzug und seine Beladung (Fichtenholzstämme) - unbeschadet allfälliger Ausnahme-(gemeint wohl: -genehmigungen) oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprochen habe, weil durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 kg um 15.200 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 726 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Oktober 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten-vertreterin RAin Dr. W, des Behördenvertreters Herrn W sowie der Zeugen RI M R und K R durchgeführt.

3. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung stellte sich heraus, dass die Zustellung des Straferkenntnisses an den damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Bw zu Handen einer Postbevollmächtigten für RSa-Briefe am 23. Februar 2001 erfolgt war. Die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung trug den Poststempel 12. März 2001.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 wurde der Bw auf diesen Umstand und die sich daraus offensichtlich ergebende Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen - die Frist endete mit 9. März 2001 - und stellte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. November 2001.

Der Antrag wurde zuständigkeitshalber der Erstinstanz übermittelt, die ihn mit Bescheid vom 11. Dezember 2001, VerkR96-922-2001, im Grunde des § 71 Abs.1 iVm Abs. 4 iZm § 24 VStG als unbegründet abwies. Der Bescheid wurde irrtümlich an die "Anwaltskanzlei Dr. T W - Dr. C W" adressiert und der Bw selbst lediglich im Betreff angeführt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8. Jänner 2002, VwSen-107550/15/BI/KM, wurde die dagegen vom Bw, vertreten durch die genannten Rechtsanwälte, fristgerecht eingebrachte Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil der Bw nicht Adressat und daher zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den an die Rechtsanwälte ergangenen Bescheid nicht legitimiert war.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz der Bescheid vom 16. Jänner 2002, VerkR96-922-2001, mit dem der Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 8. November 2001 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In rechtlicher Hinsicht ist daher davon auszugehen, dass die Berufung als verspätet anzusehen und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt ist.

Es war daher das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen und sohin spruch-gemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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