Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107552/3/Br/Bk

Linz, 04.04.2001

VwSen-107552/3/Br/Bk

Linz, am 4. April 2001

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Weiß, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn P, betreffend den Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 26. Februar 2001, Zl. VerkR96-7067-2000, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Strafausspruch bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 26/2000- AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I. Nr. 134/2000 - VStG;

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 3.600 S (20% der verhängten Geldstrafe, entspricht 261,62 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 1. Satz StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und im Nichteinbringungsfall achtzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 31.10. 2000 um 13.10 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Mehrnbach auf dem Ringweg bis zum Haus Nr. gelenkt habe und er folglich um 13.15 Uhr dieses Tages in Mehrnbach, Ringweg Nr., trotz vorschriftsmäßiger Aufforderung durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich bei der oben genannten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf die diesbezüglich vom GP Ried im Innkreis auf dienstlicher Wahrnehmung beruhende Anzeige, GZ P-3624/2000-Katz v. 6.11.2000.

Die Erstbehörde ging von einem grundsätzlichen Monatseinkommen in der Höhe von 4.000 S, dzt. aber von keinem Einkommen aus. Die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen wurden straferschwerend gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber weder die Lenkertätigkeit noch im Ergebnis die Verweigerung des Alkotestes. Sein Vorbringen scheint sich im Ergebnis auf eine Kritik an der Exekutive hinsichtlich einer vermeintlich häufigen Beamtshandlung bezüglich seiner Person zu beschränken. Er bezieht sich mit seinem Vorbringen letztlich nur auf den Strafausspruch und ersucht um dessen Minderung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt. Der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es mangels gesonderten Antrages mit Blick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG nicht.

4. Da im Punkt 1. eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Im Punkt 1. ergeht unter VwSen-107553 eine vom Einzelmitglied zu fällende gesonderte Entscheidung.

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber lenkte an der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit und Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von Mehrnbach. Dies wurde vom RevInsp. K im Zuge seines Verkehrsüberwachungsdienstes wahrgenommen. Anlässlich der nachfolgenden Anhaltung und vorgenommenen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurde festgestellt, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Er wurde nach Feststellung entsprechender Alkoholisierungsmerkmale folglich auch zur Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomat aufgefordert. Diese verweigerte er mit dem Hinweis "ohnehin zuviel getrunken zu haben."

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Nach § 5 Abs.2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben .....

Gemäß § 5 Abs.3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Die Verpflichtung dieser Personen sich der Untersuchung zu unterziehen, ist im § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 normiert.

Nach § 99 Abs.1 lit.b begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Selbst im Falle einer sich im Nachhinein herausstellenden fehlenden Lenkereigenschaft - was hier ohnedies auszuschließen ist - kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung (nur) auf den (begründeten) Verdacht der Lenkereigenschaft an. Die Strafbarkeit einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung wird bereits damit ausgelöst (vgl. u.v. VwGH 23.2.1996, 95/02/0567).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Der Berufungswerber weist bereits fünf einschlägige Vormerkungen auf, welche sich im Ergebnis gleichmäßig über fünf Jahre verteilen. Damit gelangt zum Ausdruck, dass er nicht geneigt zu sein scheint, sich mit diesem gesetzlich geschützten Bereich zu identifizieren. Unter Bedachtnahme auf einen bis zu 80.000 S reichenden Strafrahmen und unter Hinweis auf § 100 Abs.1 StVO, wonach bereits nach zweimaliger Bestrafung wegen § 99 Abs.1 StVO Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden könnten, ist die hier verhängte Geldstrafe in Höhe von nur 18.000 S als überaus milde zu bezeichnen, sodass ihr rechtlich in keiner Weise entgegengetreten werden kann.

Bereits im h. Erkenntnis vom 28.9.1999, VwSen-106419/Br/Bk musste einer Berufung wegen eines inhaltsgleichen Delikts ein Erfolg versagt werden.

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Strafmilderungsrecht) und § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 19.10.2001, Zl.: 2001/02/0112, 0113-9

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