Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240121/2/Gf/Km VwSen240122/2/Gf/Km VwSen240123/2/Gf/Km

Linz, 08.05.1995

VwSen-240121/2/Gf/Km VwSen-240122/2/Gf/Km VwSen-240123/2/Gf/Km Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufungen der Fa. .............., ..............., ............, der Fa. ........., .........., ......... und der Fa.

..........., .........., ............., alle vertreten durch RA Dr. B. H., ............., ............, gegen drei inhaltlich gleichlautende - Bescheide des Bezirkshauptmannes von .......... vom 7. März 1995, Zl. SanRB01-1-1995-Ba, beschlossen:

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über diese Berufungen nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit drei inhaltlich gleichlautenden Bescheiden des Bezirkshauptmannes von .......... vom 7. März 1995, Zl.

SanRB01-1-1995-Ba, wurde über am 31. Jänner 1995 vorläufig beschlagnahmte Gegenstände gemäß § 40 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), die förmliche Beschlagnahme ausgesprochen.

1.2. Gegen diese den Rechtsmittelwerbern am 17. März 1995 zugestellten Bescheide richten sich die vorliegenden, am 20.

März 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen und bei der belangten Behörde eingebrachten Berufungen.

2. Wie sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide ergibt, erfolgte die Beschlagnahme deshalb, weil das Inverkehrbringen des Produktes "Violetta Trinkwasser für Babynahrung" mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Konsumentenschutz und Sport vom 9. Jänner 1995 behördlich untersagt worden sei, dieses Produkt aber dennoch im Rahmen einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 31. Jänner 1995 in den Betriebsstätten der Rechtsmittelwerber vorgefunden habe werden können.

Die vorläufige Beschlagnahme sei somit in Anwendung des § 40 Abs. 1 lit. c LMG erfolgt, weshalb gemäß § 40 Abs. 2 LMG auch die angefochtenen Bescheide auszustellen gewesen seien.

3. Daraus, nämlich insbesondere aus der gesetzlichen Bezugnahme in § 40 LMG auf das ministerielle Genehmigungsverfahren nach § 17 LMG für diätetische Lebensmittel, ergibt sich, daß die verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmen nicht im Rahmen eines Verwaltungsstraf-, sondern vielmehr im Rahmen eines Administrativverfahrens verfügt wurden.

Zur Entscheidung über Berufungen gegen solcherart ergangene Bescheide ist aber nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die zur Vollziehung des LMG eingerichtete, im Instanzenzug übergeordnete Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (d.i. der Landeshauptmann für Oberösterreich) zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher seine Unzuständigkeit - und zwar, da es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt, nicht bloß im Wege eines Aktenvermerkes, sondern in der Regelform des Bescheides - festzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

 

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