Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107565/2/WEI/Bk

Linz, 28.01.2002

VwSen-107565/2/WEI/Bk Linz, am 28. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. Februar 2001, Zl. VerkR 96-1668-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a) iVm § 99 Abs 3 lit a) Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verhängte Geldstrafe von 300,00 Schilling nunmehr 21,80 Euro und der Kostenbeitrag erster Instanz von 30,00 Schilling nunmehr 2,18 Euro beträgt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4,36 Euro (entspricht 60,00 Schilling) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt und mit Geldstrafe von 300,00 Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) bestraft, weil er am 12. Oktober 1999 um 23.00 Uhr den PKW in L auf der A gegenüber dem Haus Nr. im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hatte.

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 24 Abs 1 lit a) StVO als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO eine Geldstrafe von 300,00 Schilling und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 30,00 Schilling vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. Februar 2001 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung vom 22. Februar 2001, die am 23. Februar 2001 rechtzeitig zur Post gegeben wurde und am 26. Februar 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine Ermahnung nach § 21 VStG an.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t:

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird festgestellt, dass ein Organ der Bundespolizeidirektion Linz am 12. Oktober 1999 um 23.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A gegenüber dem Haus Nr. im beschilderten Halteverbot abgestellt vorgefunden und eine Organstrafverfügung angebracht hat, die in der Folge nicht eingezahlt worden war. Bei der Lenkererhebung wurde der Bw als Lenker bekannt gegeben.

Die auf Grund der Anzeige ergangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. März 2000 wurde am 24. März 2000 an den Bw per Adresse P abgesendet. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte der Bw mit, dass er studienbedingt nicht regelmäßig nach N komme, weshalb der RSa-Brief nicht zugestellt hätte werden können. Daraufhin beauftragte die belangte Behörde das Gendarmeriepostenkommando Ried im Innkreis mit der Zustellung. Am 20. Mai 2000 wurde dem Bw der RSa-Brief ausgefolgt. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 5. Juni 2000 erhob der Bw Einspruch. Dabei erhob er zunächst den Einwand der Verfolgungsverjährung. Zur Sache gestand er zu, das Fahrzeug an der bezeichneten Stelle am 10. Oktober 1999 geparkt zu haben, behauptete aber, dass erst am nächsten Tag ein mobiles Verkehrsschild "Halten und Parken verboten" aufgestellt worden wäre. Es fehle daher am Verschulden.

2.2. Über Rechtshilfeersuchen der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt. Dieser erhob beim Bauleiter I, dass die Verkehrszeichen mindestens fünf Tage vor den 11. Oktober 1999 von der Baufirma T aufgestellt worden wären, weil der Baustellenbereich immer durch Fahrzeuge der Bewohner des angrenzenden Studentenheimes verparkt wurde. Diese Studenten wären auch durch Aushang von der Bauleitung informiert worden. Als man am 11. Oktober 1999 um ca. 08.30 Uhr bei aufgestellten Verkehrszeichen die zusätzlich angebrachte Absperrung durch ein rot-weißes Plastikband entfernte, befanden sich noch zwei Fahrzeuge im Halteverbot, nämlich ein weißer VW Jetta und ein blauer Ford älteren Baujahrs. Nach der aktenkundigen Organstrafverfügung handelte es sich beim gegenständlichen PKW um einen Volvo 360, Kz .

Der ebenfalls vom Meldungsleger befragte Polier konnte sich nicht mehr genau erinnern, ob die Verkehrszeichen am 11. Oktober 1999 oder schon einige Tage davor aufgestellt worden waren.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat keinen Grund gefunden, an den von der belangten Behörde nach einem unbedenklichen Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Der Bw hat dagegen auch substanziell nichts vorgebracht. Dass Verbotszeichen schon frühzeitig angebracht werden müssen, um am Tag des Beginns der Bauarbeiten freien Platz zu haben, leuchtet ein und entspricht auch der gängigen Praxis von Baufirmen. Nach Angaben des Bauleiters waren am 11. Oktober 1999 um ca. 08.30 Uhr nicht etwa der Volvo 360, sondern nur ein VW-Jetta und ein blauer Ford noch im Halteverbotsbereich. Dem widerspricht die Einlassung des Bw, wonach er am Vortag dort den PKW abgestellt hätte. Ihm war aber nicht zu folgen, zumal er als Beschuldigter seine Verantwortung frei nach Opportunität wählen und für sein Vorbringen auch keinerlei Beweise anbieten konnte.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs 1 lit a) StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" grundsätzlich verboten.

Der erkennende Verwaltungssenat geht auf Grund der gegebenen Sachlage davon aus, dass der Bw den PKW mit dem Kennzeichen jedenfalls zu einem Zeitpunkt abstellte, als bereits die Absperrung mit rot/weißem Band entfernt worden und das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" längst aufgestellt war. Seine unbelegt gebliebenen Gegenbehauptungen können nur als Schutzbehauptungen angesehen werden.

Zum Verschulden ist auf § 5 Abs 1 VStG hinzuweisen, nach dem Fahrlässigkeit genügt und bei Nichtbefolgung von Geboten und bei Zuwiderhandeln gegen Verbote ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Ein solches sog. Ungehorsamsdelikt liegt gegenständlich vor und dem Bw ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich zu entlasten. Selbst wenn er tatsächlich den PKW noch vor Aufstellen der Halteverbotszeichen abgestellt hätte, wovon der erkennende Verwaltungssenat aber nicht ausgeht, musste er am 11. und 12. Oktober 1999 als Bewohner des gegenüber der Baustelle gelegenen Studentenheimes das Halteverbot wahrnehmen und darauf durch Wegfahren reagieren. Auch ein entsprechender Aushang wurde nach Angaben des Bauleiters zur Information der Studenten vorgesehen. Damit könnte auch auf Basis der Darstellung des Bw keine Rede davon sein, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung träfe.

Die Berufung ist daher in der Schuldfrage jedenfalls unbegründet. Aber auch in der Straffrage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Die geringe Strafe von 300 Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) kann angesichts des anzuwendenden Strafrahmens nach § 99 Abs 3 StVO auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw Student ist, nicht beanstandet werden. Es war daher spruchgemäß mit der Maßgabe der Umrechnung in Euro zu entscheiden.

4.2. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG für das Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 Schilling) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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