Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107567/2/Br/Bk

Linz, 03.04.2001

VwSen - 107567/2/Br/Bk Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 2. März 2001, Zl.: VerkR96-3600-2000, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 500 S (20% der verhängten Geldstrafe; entspricht 36,34 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem Straferkenntnis vom 2. März 2001, Zl.: VerkR96-3600-2000, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach der StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 9.6.2000 um 14.52 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen (D), auf der A8, Innkreisautobahn, bei km 61,756, im Gemeindegebiet Ort im Innkreis, in Fahrtrichtung Suben, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 37 km/h überschritten.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, LTI 20.20 TS/KM-E, GeräteNr.7655 festgestellt worden sei.

Die Behörde erster Instanz folgte dabei den Darstellungen des Meldungslegers in seiner Anzeige und anlässlich der im erstinstanzlichen Verfahren abgelegten Zeugenaussage.

Mit der im Ergebnis bloß bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers in Verbindung mit dem Hinweis auf nicht näher präzisierten Fehlermöglichkeiten könne, so die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, dieses Beweisergebnis nicht widerlegt werden. Hinweise auf einen Bedienungsfehler des im Umgang mit diesem Gerät erfahrenen Beamten habe das Beweisverfahren nicht erbracht.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe vermeinte die Erstbehörde, diese angesichts der mit diesem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung angemessen erachten zu können. Für die Strafzumessung wurde ferner ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 15.000 S (ca. 2.140 DM), kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

1.2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung, worin er Nachfolgendes ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und im Auftrag des Betroffenen legen wir gegen das Straferkenntnis vom 02.03.2001, unserem Anwaltsbüro zugegangen durch Übergabeeinschreiben am 13.03.2001, Berufung ein.

Wir nehmen zur Kenntnis, daß hinsichtlich Punkt 2 der Strafverfügung vom 14.06.2000, VerKR96-3600-2000 das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG endgültig eingestellt wurde.

Die Berufung richtet sich gegen Ziffer 1 der Strafverfügung vom 14.06.2000, wonach unserem Mandanten als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen eine Geschwindigkeitsübertretung am 09.06.2000, 14:52 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8 bei km 61,756 in Fahrtrichtung Suben von 37 km/h vorgeworfen wird.

Zur Vermeidung von Widerholungen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten des Betroffenen vom 21.09.2000 sowie vom 19.02.2001 Bezug genommen. Ebenso wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2000 (Einspruch) Bezug genommen.

Insbesondere anhand der vorliegenden Aussagen des Herrn Revinsp F vom 05.10.2000 sowie der Aussage des Herrn Revlnsp H vorn 06.11.2000 kann gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, daß andere Fahrzeuge die Messung der vermeintlich unserem Mandanten zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bei km 61,756 im Gemeindegebiet von Ort i.R. beeinträchtigt haben.

Beweis: Sachverständigengutachten nach Auswahl

Mangels Vorliegens anderweitiger Aussagen muß bestritten bleiben, daß die Durchführung der Messung (Entfernung von 304 m! - ausweislich der amtlichen Ermittlungsakte) ordnungsgemäß erfolgte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß durch Zielungenauigkeiten des die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Revlnsp H eine Beeinträchtigung der Messung erfolgte. Insbesondere wurde durch die Beamten nicht mitgeteilt, welcher Punkt des Kraftfahrzeuges im Rahmen des Meßvorganges avisiert wurde.

Beweis: Sachverständigengutachten nach Auswahl

Bei einer Entfernung von 304 m kann in keinster Weise ausgeschlossen werden, daß auch nur minimale Abweichungen mit dem verwendeten Lasermeßgerät zu Fehlmessungen führen.

Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß an den die vorliegende Geschwindigkeitsübertretung messenden Beamten bei einer Entfernung von 304 m nahezu Anforderungen gestellt werden müssen, welche selbst ein "Scharfschütze" nur schwerlich erfüllen kann.

Beweis: Sachverständigengutachten nach Auswahl

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß durch die Beamten im Rahmen der Zeugenvernehmung geäußert wurde, daß die Messung "gemäß den Verwendungsbestimmungen" aus dem geöffneten Fenster durchgeführt wurde. Hieraus schlußfolgern die Beamten, daß die Messung ordnungsgemäß sei. Genauere Angaben zur Art und Durchführung der Messung werden durch die Beamten nicht getätigt. Allein die Aussage der die Messung durchführenden Beamten, daß "an der Richtigkeit der Messung kein Zweifel bestünde" kann nicht gefolgert werden, daß die Messung ordnungsgemäß und unter Vermeidung von Zielungenauigkeiten erfolgte.

Nach dem bisherigen Ergebnis Ende der Beweisaufnahme wird wiederholend angeregt, daß vorliegende Verwaltungsübertretungsverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen F Rechtsanwalt (mit Unterschrift)"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war weder mit Blick auf § 51e Abs.3 Z3 VStG erforderlich noch beantragt und mit Blick auf Art. 6 Abs.1 MRK auch nicht geboten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde erster Instanz. Diesem Akt angeschlossen findet sich als entscheidungswesentliche Beweismittel neben der Anzeige, der Eichschein und die Zeugenaussagen der Messbeamten. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt in zweifelsfreier Deutlichkeit.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Unbestritten lenkte der Berufungswerber sein Fahrzeug auf dem im Straferkenntnis angeführten Autobahnbereich. Dabei wurde seine Fahrgeschwindigkeit im Zuge der Annäherung an den Standort des Meldungslegers aus einer Entfernung von 304 m mittels Laserentfernungsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E gemessen, wobei am Display eine Fahrgeschwindigkeit von 173 km/h abzulesen war. Unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze ist dieser Wert um 3% zu reduzieren, sodass von einer Fahrgeschwindigkeit von 167 km/h auszugehen ist. Dieses Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Fertigungsnummer 7655 ist gemäß dem im Akt erliegenden Eichschein bis zum 31.12.2001 vorschriftsmäßig geeicht. Vor dieser Messung wurde das Messgerät vorschriftsmäßig kalibriert. Laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen ist das Gerät bis zum 31. Dezember 2001 geeicht.

Der Oö. Verwaltungssenat folgt den Ausführungen der Messbeamten hinsichtlich ihrer Sachkundigkeit und Fähigkeit das für Zwecke der Geschwindigkeitsmessung entwickelte Messgerät vorschriftsmäßig zu bedienen und das "anvisierte" Fahrzeug auch tatsächlich im Auge zu behalten und so die Messung dem richtigen Fahrzeug zuzuordnen. Es ist dem Oö. Verwaltungssenat empirisch evident, dass die "Zielerfassung" eines KFZ auf 300 m und auch noch weiter mit aufgelegtem Gerät mühelos möglich ist. Bei der Messung durch das geöffnete Seitenfenster handelt es sich um eine vielfach praktizierte und völlig unbedenkliche Art des Einsatzes dieses Gerätes für die Verkehrsüberwachung.

Mit den lediglich gänzlich pauschal vorgetragenen Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich eines möglichen Messfehlers vermag er diesem Beweisergebnis in Wahrheit nicht mit Substanz entgegenzutreten. Es werden im Ergebnis nur Vermutungen über mögliche Messfehler aufgezeigt, die aber durch nichts belegt sind und gleichsam völlig aus der Luft gegriffen anmuten.

Hinsichtlich des Einsatzes des Laserentfernungsmessers sei auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen, das in Auszügen zu diesem Problemkreis Folgendes besagt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen meßtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus meßtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 304 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung, an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen.

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. in zutreffender Weise subsumiert, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen wird.

Ergänzend sei an dieser Stelle insbesondere darauf hingewiesen, dass etwa auch das Bayerische Oberste Landesgericht bei Einhaltung der entsprechenden Bedienungsvorschriften von der Tauglichkeit einer mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät erzielten Messung ausgeht (Beschluss v. 29.8.1996, 2ObOWi 645/96).

Selbst einem auf einem bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag müsste nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Daher vermögen umso weniger gänzlich unbelegt bleibende inhaltsleere Vermutungen ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und behördlich anerkanntes Messverfahren inhaltlich nicht in Frage zu stellen. Eine Ermittlungspflicht gleichsam in dem Bereich der Spekulation kann der Rechtsordnung nicht abgeleitet werden.

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Inhaltlich ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 37 km/h objektiv besehen zu einer erheblich nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Bei Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit im hier verfahrensgegenständlichen Ausmaß, ist von vorsätzlicher Begehung und somit von schwerwiegendem Verschulden auszugehen (vgl. h. Erk. v. 29.1.1999, VwSen-106027 u.a., sowie auch Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 127 E 1 - 34/96).

6.1.3. Die negativen Tatfolgen liegen - wie in zahlreichen h. Vorerkenntnissen bereits dargelegt - insbesondere darin, dass vom Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form eines erhöhten abstrakten Unfallrisikos ausgeht. Dies ist in den Ergebnissen der Unfallforschung bzw. der Unfallstatistiken belegt.

Rechnerisch kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass bei der vom Berufungswerber begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um knapp 77 m verlängert war. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 140,02 Meter beträgt, liegt der Anhalteweg bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit unter jeweils identen Bedingungen bereits bei 216,55 Meter. Jene Stelle, an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 113,57 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer Pro 4,0).

Die hier verhängte Strafe ist daher durchaus der Tatschuld angemessen.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h hat etwa der Verwaltungsgerichtshof schon im Jahr 1991 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Trotz der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und unter der Annahme eines bloß geringen Einkommens in der Höhe von 15.000 S, vermag daher bei der hier vorgenommenen Strafzumessung (2.500 S Geldstrafe) ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Selbst im Falle von etwaigen Sorgepflichten des Berufungswerbers könnte diesem Strafausmaß inhaltlich nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum