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VwSen-107574/11/Ki/Ka

Linz, 03.12.2001

VwSen-107574/11/Ki/Ka Linz, am 3. Dezember 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. WW, vom 6.3.2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.2.2001, Cst.-7.622/00, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2001, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 16.2.2001, Cst.-7.622/00, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 26.2.2000 um 13.29 Uhr in Linz, Pachmayrstr., FR stadtauswärts, 94 Meter vor der Standsäule der Gasleitungskennzeichnung (ca 1 Meter nach dem Stiegenaufgang zum Hause Blindwiesen 32) mit dem Kfz, Kz. die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 58 km/h betrug, wie mit einem Laser-Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6.3.2001 Berufung mit dem Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2001 im Bereich des vorgeworfenen Tatortes. An dieser Verhandlung nahm der Bw teil, als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen. Die BPD Linz hat sich telefonisch entschuldigt.

Der Bw rechtfertigte sich im Wesentlichen dahingehend, dass er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Der Meldungsleger bestätigte seine Anzeige, insbesondere auch seinen Standort zum Zeitpunkt der Messung, nämlich im Bereiche einer Gasleitungskennzeichnung. Es handelt sich dabei um die einzige Gasleitungskennzeichnung im Bereich des vorgeworfenen Tatortes, allerdings wurde festgestellt, dass sich die Standsäule nicht, wie in der Anzeige ausgeführt und dem Straferkenntnis zugrunde gelegt wurde, ca. 1 Meter nach dem Stiegenaufgang zum Hause Blindwiesen 32 befindet, sondern beim Stiegenaufgang zum Hause In der Lackerwiesen 8. Der Stiegenaufgang zum Haus Blindwiesen 32 liegt unterhalb des Messortes und es findet sich dort keine Gasleitungskennzeichnung.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Im vorliegenden Falle wurde die Situierung der Standsäule der Gasleitungskennzeichnung, von welcher aus die Messung vorgenommen wurde, mit "ca. 1 Meter nach dem Stiegenaufgang zum Hause Blindwiesen 32" festgelegt. Diese Hausbezeichnung bildet einen wesentlichen Bestandteil der Tatortbezeichnung, zumal von dieser aus durch Bezeichnung einer Distanz von 94 m der tatsächliche Tatort abzuleiten ist. Augenscheinlich ist jedoch hervorgekommen, dass sich die gegenständliche Standsäule anderweitig, nämlich beim Stiegenaufgang zum Haus In der Lackerwiesen 8 befindet. In Anbetracht dieses Umstandes gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass dadurch die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht der Maßgabe des § 44a Z1 VStG entsprechend exakt beschrieben wurde und dass die Identität der Tat im Hinblick auf den Tatort nicht unverwechselbar feststeht. Eine exakte dem § 44a Z1 VStG entsprechende Umschreibung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens liegt sohin nicht vor und es ist der Berufungsbehörde in Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) verwehrt, diesen Spruchmangel zu berichtigen.

Es liegt sohin ein Umstand vor, welcher im gegenständlichen Falle eine Verfolgung ausschließt (§ 45 Abs.1 Z3 VStG), weshalb - ohne weitere inhaltliche Prüfung des Sachverhaltes - der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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