Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107582/25/SR/Ri

Linz, 07.11.2001

VwSen-107582/25/SR/Ri Linz, am 7. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des C J, geb. am 30.1.1981, vertreten durch den Vater C J, A Nr., V, gegen den Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. VerkR96-7387-2000, vom 20. März 2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO) nach der am 3. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG

zu II.: § 64VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 30.11.2000 um ca. 21.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen S auf der R Straße Richtung R gelenkt, wobei Sie

1. im Kreuzungsbereich mit der S Straße im Ortsgebiet K links von der Fahrbahn abkamen und Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs (Leitpflock und Schneestange) beschädigten und es unterließen, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter zu verständigen,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) § 31 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit. e StVO 1960 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich Gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

ad 1) 36 Std. ad 1) § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960

ad 1) 1.500,00 Schilling (entspricht 109,01 Euro)."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 30. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. April 2001 persönlich bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass an der ersten Unfallstelle (Spruchpunkt 1) zwei Bruchstücke eines Blinkerglases des Fahrzeuges des Bw aufgefunden worden seien und die Verursachung der Beschädigungen - Leitpflock und Schneestange - erwiesen wäre. Trotz der Beschädigungen sei der Bw seiner Meldepflicht nicht nachgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass er den ersten Unfall (Spruchpunkt 1) nicht begangen habe und der zweite Unfall (Spruchpunkt 2) auf die Sichtbeeinträchtigung (Bodennebel) und die Unachtsamkeit (Hantieren am Autoradio) zurückzuführen sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für den 3. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, hiezu die Verfahrensparteien und die Zeugen M G, J G und RI H geladen.

Nach einvernehmlicher Entscheidung wurden die Berufungssachen VwSen 107581 und VwSen 107582 gemeinsam durchgeführt.

Der Vertreter des Bw und der Bw wiesen nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges darauf hin, dass sich die Berufung nur gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides richten sollte. Aufgrund dieser Ausführungen war festzustellen, dass der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides mit 3. Oktober 2001 in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Einvernahme des Zeugen J G war nicht mehr erforderlich und er wurde von seiner weiteren Anwesenheitsverpflichtung entbunden.

3.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 30. November 2000, um ca. 21.30 Uhr, den Kombi mit dem Kennzeichen S auf Straßen - entsprechend der Spruchanlastung im angefochtenen Straferkenntnis - gelenkt. Dabei ist er im Kreuzungsbereich mit der S Straße, im Ortsgebiet K, links von der Fahrbahn abgekommen und hat einen Leitpflock und eine Schneestange beschädigt.

Ohne anzuhalten hat der Bw die Fahrt fortgesetzt und weder die nächste Polizeidienststelle noch den Straßenerhalter vom Verkehrsunfall mit Sachschaden verständigt.

Im Zuge der Erhebungen hat der Zeuge RI H am 1. Dezember 2000 an der Unfallstelle zwei Bruchstücke des linken Blinkerglases des vom Bw verwendeten Fahrzeuges aufgefunden.

3.3. Der Bw hat das Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges zu den vorgeworfenen Zeiten auf den angeführten Straßen und die unterlassene Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder des Straßenerhalters nicht bestritten.

Der Zeuge RI H hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Angaben sind schlüssig und die vorgefundenen Bruchstücke des linken vorderen Blinkerglases weisen auf eine Beschädigung des Leitpflockes und der Schneestange durch den Bw hin. Trotz Bestreitung des Verkehrsunfalles wurden durch den Bw keine weiteren Beweisanträge gestellt. Aufgrund des eindeutigen Beweisergebnisses bedurfte es keiner Beweiserhebungen mehr.

Auch wenn der Bw den Verkehrsunfall schon von der ersten Kontaktaufnahme mit dem einschreitenden Organ an in Abrede gestellt hat, kann aus seinem diesbezüglich inhaltslosen Vorbringen und der ständigen Wiederholung - die Beschädigungen nicht verursacht zu haben - die eindeutige Beweislage nicht beseitigt bzw. erschüttert werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 31 Abs.1 StVO:

Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

§ 99 Abs. 2 lit.e StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

4.2. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, ist schlüssig erwiesen, dass der Bw am Unfallort einen Leitpflock und eine Schneestange beschädigt hat. Es war der Behörde erster Instanz zu folgen, dass der Verkehrsunfall dem Bw auffallen und er gesetzeskonform reagieren hätte müssen.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH vom 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat trotz vorliegender Beweise die Verwaltungsübertretung schlichtweg geleugnet. Da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Bw nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, war von einem zumindest fahrlässigen Verhalten auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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