Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107590/3/Kei/La

Linz, 14.06.2002

VwSen-107590/3/Kei/La Linz, am 14. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W G, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. März 2001, Zl. CSt 32601/00, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,27 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Sie haben am 13.8.2000 um 16.50 Uhr in Gmd. St., OG v. R, auf der W, bei Strkm 3,845, aus Richtung St. in Richtung E mit dem Kfz, Kz. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 66 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

Übertretene Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StVO

Strafnorm: § 99 Abs.3 lit. a StVO

verhängte Geldstrafe: S 500,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 50,--

Gesamtbetrag: S 550,-- (= € 39,97)

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er fühle sich nicht schuldig. Er glaube, dass sich der amtshandelnde Beamte beim Ablesen des Messergebnisses getäuscht habe, da sich der Bw sicher sei, dass er nicht zu schnell unterwegs gewesen sei. Er gehe davon aus, dass sich der Meldungsleger beim Ablesen des Messergebnisses geirrt habe.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der Zeuge Revierinspektor W B führte im Verfahren vor der belangten Behörde aus (durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17. Oktober 2000 aufgenommene Niederschrift zu VerkR01-1101-688-2000):

"Meine Angaben in der Anzeige vom 14.8.2000 halte ich aufrecht. Zum Vorbringen des Beschuldigten in seinem Einspruch vom 5.10.2000 gebe ich folgendes an:

Richtig ist, dass ich dem Beschuldigten das Ergebnis der Lasermessung nicht gezeigt habe. Ich hatte das Gerät beim Stecker für das Blaulicht (links unterhalb des Lenkrades) angesteckt. Beim Aussteigen wurde von mir unabsichtlich mit dem Knie der Stecker herausgezogen. Ich konnte daher dem Beschuldigten die gefahrene Geschwindigkeit am Display nicht mehr zeigen. Ich habe ihm das auch mitgeteilt. Weiters habe ich dem Beschuldigten erklärt, dass ich ihm das Ergebnis der Messung auch nicht zeigen müsste. Ich hatte zum Zeitpunkt der Messung auch weder Radio noch Funkgerät in Betrieb."

Die Ausführungen des Zeugen Revierinspektor W B im Verfahren vor der belangten Behörde (s. die oben angeführte Niederschrift), die schlüssig sind, erfolgten unter Wahrheitspflicht (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm 24 VStG).

Der in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) angeführte Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund der Ausführungen des Zeugen Revierinspektor W B und auf Grund der Angaben in der Anzeige des Gendarmeriepostens St. am 14. August 2000, Zl. GZP-1225/00-Bo.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da das Verschulden nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Es liegt eine nicht einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 727 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Ausmaß von 18 Stunden angemessen.

Die Berufung war sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,27 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger