Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107596/18/Le/Ni

Linz, 11.04.2002

VwSen-107596/18/Le/Ni Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.3.2001, Zl. VerkR 96, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt mit der Maßgabe, dass die Strafbeträge statt "3.000,-- S" nunmehr jeweils "218,02 Euro" und der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren statt "600,-- S" nunmehr "43,60 Euro" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 87,21 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.3.2001 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen zweier Übertretungen des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zwei Geldstrafen in Höhe von je 3.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft von mindestens 29.12.2000 bis zumindest 14.1.2001 verbotener Weise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung mit der Aufschrift "Große Hausmesse, 12. - 14. Jänner 2001" und einem Logo mit der Firmenbezeichnung und Anschrift angebracht habe.

Die Tatorte wurden angegeben mit

  1. An der Bundesstraße 147, nach dem Ortsende M in nördlicher Richtung
  2. An der Landesstraße, auf dem Parkplatz des Gasthauses E.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 30.3.2001, mit der schlüssig erkennbar beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass an den im Strafverfahren bezeichneten Standorten keine Transparente angebracht, sondern Kraftfahrzeuge mit Firmenaufschrift und Zusatz "Hausmesse 12. - 14. Jänner" auf privatem Grund geparkt worden wären. Daher liege eine Bewilligungspflicht nicht vor. Durch kurzfristiges Parken von Kraftfahrzeugen könne der Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO nicht erfüllt werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft B hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im ersten Rechtsgang nach Erlassung eines Verbesserungsauftrages mit dem Erkenntnis vom 8.5.2001 die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser ein begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs.3 AVG fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit dem Erkenntnis vom 22.1.2002, aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Berufungsantrages bei einer Berufung gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis schon deshalb nicht schade, weil schon die Erhebung der Berufung an sich - soweit dies durch die Berufungsausführungen nicht modifiziert werde, das Ziel des Berufungswerbers erkennen lasse, nicht der ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

3.2. Daraus folgt, dass im zweiten Rechtsgang die Berufung einer materiellen Prüfung des angefochtenen Bescheides zuzuführen ist.

3.3. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Insbesonders ist festzustellen, dass durch Gendarmerieerhebungen feststeht, dass an den im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Tatorten ein Lkw mit Transparent (Tatort 1) bzw. ein Container (Tatort 2) mit Transparent mit den inkriminierten Werbeankündigungen aufgestellt war. Dies ist aus den von der Gendarmerie angefertigten Lichtbildern ersichtlich.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.1.2001 hat der nunmehrige Berufungswerber zugestanden, dass die Ankündigung innerhalb des Abstandes von 100 m zur Straße auf "Lkw-Containern" abgestellt war.

Da sich die Berufung sohin nur die rechtliche Beurteilung richtet, konnte gemäß § 51e Abs.3 VStG von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 726 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbandrand verboten.

In den vorliegenden Fällen hat der Berufungswerber die inkriminierten Ankündigungen auf einem Lkw bzw. einem Container (Wechselaufbau für Lkw) angebracht. In dieser Ankündigung wurde auf eine "große Hausmesse" hingewiesen, die nach diesem Transparent in der Zeit vom 12. bis 14. Jänner 2001 stattfinden sollte; gleichzeitig war die Aufforderung enthalten "Besuchen Sie Oö. größte Fachausstellung".

Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt den Bestimmungen eines § 84 Abs.2 StVO entspricht:

Klargestellt ist, dass der Lkw und der Container jeweils außerhalb des Ortsgebietes in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand abgestellt waren.
Zur Beurteilung ob es sich hiebei um eine "Werbung" und/oder "Ankündigung" handelt ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen:

Demnach umfasst der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (siehe hiezu VwGH 99/02/0287 vom 23.11.2001).

Der Berufungswerber wollte mit seinem Hinweis offensichtlich auf die in der Zeit zwischen 12. und 14. Jänner 2001 stattfindende Hausmesse und somit auf eine Veranstaltung hinweisen, auf der er seine Waren und Dienstleistungen anpreisen wollte. Dies geschah offensichtlich zu dem Zweck, sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Daher erfüllt diese Vorgangsweise den Begriff der Werbung.

Auch der Umstand, dass diese Transparente auf einem Lkw bzw. auf einem Wechselaufbau angebracht waren und nicht an einer Plakatwand, Plakattafel oder dergleichen kann die Anwendbarkeit des § 84 Abs.2 StVO nicht verhindern:

Das Verbot des § 84 Abs.2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (siehe hiezu VwGH vom 23.11.2001, 99/02/0287; VwGH vom 10.10.2001, 2000/03/0268 u.a.)

Aus der Gendarmerieanzeige ergibt sich, dass sowohl beim Lkw als auch beim Container die Werbung mittels eines angebrachten Transparentes erfolgt ist. Damit aber war keine untrennbare Verbindung mit dem Werbeträger gegeben.

Durch diese Judikatur ist auch die Behauptung des Berufungswerbers widerlegt, dass jeder Gewerbetreibender und erst recht jeder Halter eines Sattelschleppers mit Firmenaufschrift und etwaigen Hinweisen bei jedem Anhalten und Parken außerhalb des Ortsgebietes eine Ausnahmebewilligung einholen müsste.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der nunmehrige Berufungswerber den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diesbezüglich bereits eine Reihe von einschlägigen Vorstrafen aufzuweisen hat, sodass mit milderen Geldstrafen der spezialpräventive Zweck der Bestrafung offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 436,04 Euro verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 87,21 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Werbung auf LKW und Container

Beachte:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Hingegen wird Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 31.02.2003, Zl.: 2002/02/0130-5

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