Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107620/2/BI/KM

Linz, 21.09.2001

VwSen-107620/2/BI/KM Linz, am 21. September 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, vom 16. April 2001 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 2001, GZ 101-5/3-330120970, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsüber-tretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit d iVm 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (5 Tagen EFS) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W HandelsgesmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten habe, dass eine Werbetafel (Ausmaß: 104 x 60 cm) in L, (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 12. Dezember 2000, 10.18 Uhr, am 8. Jänner 2001, 11.01 Uhr, und am 23. Jänner 2001, 9.06 Uhr, laut Anzeigen des städtischen Tiefbauamtes vom 12.12.2000, 9.1.2001 und 24.1.2001 (s. Anlagen) aufgestellt gewesen sei, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO vorgelegen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw beantragt die Aufhebung des Bescheides und begründet dies damit, seine Firma habe durch die Bauarbeiten im Vorjahr einen hohen Umsatzrückgang erlitten, den er ohne Hilfe nicht schnell genug aufholen könne. Wenn ein Geschäft so lange "vergraben" sei, nämlich vom 23. Jänner bis 20. November 2000, sei leider nicht der Fall, dass die Kunden gleich wieder hereinstürmten. Man müsse sie mühsam wieder zurückgewinnen und dazu sei ein gut platzierter Hinweis darauf notwendig, dass es das Geschäft überhaupt noch gebe. Er appelliere an das Verständnis der Behörde, der solches ja kein Geld koste, sondern nur ein Ja.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass am 12.12.2000 um 10.18 Uhr ein Organ des Tiefbauamtes, Abteilung Straßenverwaltung, festgestellt habe, dass seitens des Unternehmens des Bw auf öffentlichem Gut vor dem Objekt B widerrechtlich eine Werbetafel aufgestellt worden sei. Solche Werbeständer und A-Ständer der genannten GesmbH seien schon wiederholt auf öffentlichem Gut aufgestellt worden. Ein Lichtbild des beschriebenen Werbeständers (Aufschrift: "Tee-König - P - Parkplatzgebührenvergütung - W HandelsGmbH") lag der Anzeige bei.

Laut Anzeige des Tiefbauamtes (G E) vom 9.1.2001 war am 8. Jänner 2001, 11.01 Uhr, ein Werbeständer der GesmbH des Bw in der B aufgestellt, dessen Foto der Anzeige angeschlossen war. Das Ausmaß wurde auf dem Foto mit "104 x 60 cm beidseitig" angegeben und es war ein dem oben beschriebenen gleichender Werbeständer mit der zusätzlichen Aufschrift "50% auf alles" unmittelbar neben einer Telefonzelle in der Mitte der Bethlehemstraße zwischen einem dort befindlichen Schuhgeschäft und dem P C C abgebildet.

Ebenso war laut Anzeige des Tiefbauamtes (G E) vom 24.1.2001 am 23. Jänner 2001, 9.06 Uhr, in L, ein "P"-Werbeständer der GesmbH des Bw, der laut Foto dem oben beschriebenen samt der zusätzlichen Aufschrift glich, aufgestellt.

Im Firmenbuch ist der Bw als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer ersichtlich, wobei laut Mitteilung des BVA kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

Gegen die Strafverfügung (Tatvorwürfe wie im angefochtenen Straferkenntnis) vom 6. Februar 2001 erhob der Bw fristgerecht Einspruch und führte dort inhaltlich sinngemäß aus wie in der nunmehrigen Berufung. Auch hier berief er sich auf die Bauarbeiten und den Umsatzrückgang, der durch entsprechend auffällig platzierte Hinweisschilder angekurbelt werden sollte.

Daraufhin erging nach einem erfolglosen Versuch der Erhebung der finanziellen Verhältnisse des Bw das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dessen Begründung die Erstinstanz entgegnete, es sei auch in (wegen der benachbarten Baustelle) wirtschaftlich "schwierigen" Zeiten von einem für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlichen Geschäftsführer zu verlangen, sich über einschlägige Normen entsprechend zu informieren. Bei der gegenständlichen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG und der Bw habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre.

Die auf den Fotos im vorliegenden Verfahrensakt ersichtlichen Werbeständer sind solche, die beidseitig eine senkrechte Fläche für Aufschriften aufweisen und in Bodennähe durch A-förmige Stützen gegen Umfallen gesichert sind. Im Fall vom 12. Dezember 2000 war der Ständer in der Fußgängerzone Bethlehemstraße unmittelbar neben dem Masten einer Straßenlaterne aufgestellt, in den Fällen vom 8. und vom 23. Jänner 2001 ebenfalls in der Fußgängerzone B unmittelbar angrenzend an die dortigen Telefonzellen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB zu gewerb-lichen Tätigkeiten und zur Werbung unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Wie bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31.12.1996, VwSen-104248/2/Br, festgehalten, findet die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dort ihre Schranken, wo die Sorge für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört (vgl ua VwGH v 28.4.1993, 92/02/0204, mit Vorjudikatur). Ist eine Tafel gegen Umfallen gesichert, was in der Regel bei der technischen Beschaffenheit eines sogenannten "A-Ständers" angenommen werden darf, dann ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten, weshalb auch keine Bewilligungspflicht für das Aufstellen derartiger "A-Ständer" erforderlich ist.

In den gegenständlichen Fällen wurde weder vom Anzeiger G E noch von der Erstinstanz behauptet, dass die angeführten Werbeständer, deren technische Beschaffenheit der eines "A-Ständers" gleicht, eine Beeinträchtigung bzw Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herbeizuführen geeignet seien. Solches ist auch nicht zu erwarten, weil die Tafeln in der Fußgängerzone an Stellen platziert waren, die im Fußgängerverkehr in der Regel "umgangen" werden, weil niemand zu einer Telefonzelle oder einem Lichtmasten einen derart geringen Abstand einhält, dass die Gefahr einer Kollision mit dem Werbeständer besteht. Eine Gefährdung bzw Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- wie auch des Fahrzeugverkehrs - soweit dieser in einer Fußgängerzone mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist - war daher von vornherein auszuschließen.

Daraus ergibt sich, dass gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG mit der Einstellung der (auf Grund der drei verschiedenen zeitlich weit auseinanderliegenden Tatzeiten und Aufstellungsorte) jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren vorzugehen war, da die (drei) dem Bw zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen bilden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten-beiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 15.07.2004, Zl.: 2001/02/0254-6

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