Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107633/2/Kei/Stu

Linz, 17.07.2002

VwSen-107633/2/Kei/Stu Linz, am 17. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. T S, K, B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. April 2001, Zl.VerkR96-12422-2000-Bru, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 01.11.2000 um 16,50 Uhr im Gemeindegebiet St. F auf der A 1 Westautobahn bei Strkm. 162,492 in Fahrtrichtung W, den PKW, pol. Kz. mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift (en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung (en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 4.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,00 Schilling.

4.400,00 Schilling (entspricht 319,76 Euro)

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen ( § 54d VStG)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde offenbar von Hand mit einem Lasermeßgerät des Typs Laser-GMG 'LTI 20.20 TS/KM' (sog. 'Laserpistole') durchgeführt.

Gleichwohl muß das Gerät aber auch entsprechend den Angaben des Herstellers bedient werden. Ansonsten mangelt es an einer zutreffenden Beweisaufnahme. Daß es hieran im konkreten Fall aber mangelt, ergibt sich ohne weiteres bereits aus der Akte. Daraus geht hervor, daß das Gerät letztmalig am 28. Mai 1998 geeicht wurde. Der Tatvorwurf dagegen betrifft den 1. November 2000. Selbst der Hersteller empfiehlt dagegen zwingend eine mindestens jährlich durchzuführende neue Eichung. Dies wurde vorliegend unterlassen. Vielmehr lag die letzte Eichung demzufolge sogar 29 Monate und damit weit über zwei Jahre nach dem behaupteten Tattag zurück. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß unter Berücksichtigung eines normalen Abnutzungsgebrauches das Messergebnis wegen nicht korrekter Eichung gänzlich fehlerhaft ist und das Messergebnis nicht mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmt. Die hier fehlende Eichung des Gerätes kann auch nicht dadurch korrigiert werden, daß die bereits in der Produktbeschreibung vom Hersteller genannte Toleranz von 3 % abgezogen wurde, da sich diese relativ geringfügige Toleranz aus einer tatsächlich nicht auszuschließenden Ungenauigkeit des Messergebnisses nur auf korrekt geeichte Geräte bezieht. Daneben ist es bei der Geschwindigkeitsmessung mit diesem benannten Lasermeßgerät auch notwendig, das Gerät vor und nach dem Meßvorgang exakt entsprechend den Angaben des Herstellers zu überprüfen. Dazu zählt die Kontrolle mittels eines Entfernungstestes, eines Eigentestes, die vorherige Kontrolle der 7-Segmentanzeige im Display, die richtige Zielfernrohr-Justierung, ein Kalibriertest und die Überprüfung der '0-Anzeige' jeweils vor und nach dem Meßvorgang am Gerät. Dabei dürfen keine Abweichungen festgestellt werden. Dies sind aber nur die Grundvoraussetzungen eines richtigen Messergebnisses. Ausgehend von der Akte läßt sich noch nicht einmal entnehmen, ob dies vorliegend in der dargestellten Weise überhaupt durchgeführt wurde. Es existieren dazu schlicht keine Angaben.

In diesem Zusammenhang ergeben sich aber weitere klare Anhaltspunkte aus der Akte für eine fehlerhafte Messung. Es heißt dort nämlich bei den Beweismitteln, daß zum Meßzeitpunkt bereits die Dämmerung eingesetzt hatte. Das Verkehrsaufkommen zum behaupteten Tatzeitpunkt soll normal gewesen sein. Diese wäre - wenn es tatsächlich zutrifft - die oberste Grenze für ein korrektes Messergebnis mittels eines solchen Verfahrens.

Wenn aber schon allein aus der Akte ein solches Maß an Fehlern hervorgeht, ist zu fragen, ob nicht möglicherweise auch eine 'Verwackelungen' zu einem falschen Messergebnis geführt hat.

Wir beantragen deshalb die Verwaltungsübertretung aufzuheben und erbeten freundlicherweise den Einstellungsbescheid."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2001, Zl. VerkR96-12422-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es liegt keine den gegenständlichen Zusammenhang betreffende niederschriftlich aufgenommene Aussage eines Zeugen (z.B. des Gendarmeriebediensteten, der die Messung durchgeführt hat) vor. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist auch nicht zu entnehmen, ob bzw. dass im gegenständlichen Zusammenhang die Verwendungsbestimmungen im Hinblick auf das Messgerät eingehalten worden sind und es ist insgesamt nicht gesichert, dass der Messvorgang vorschriftsgemäß erfolgt ist.

Das in Punkt 2. wiedergegebene Vorbringen des Bw kann nicht ignoriert werden.

Es ist das Vorliegen der dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss- von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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